besonderen Art des Arbeitsvertrages, der hier in Betracht konmt, des
Lehrvertrages; die früher erwähnten drei Momente, die bei dem Lehr⸗
vertrag eine Rolle spielen, werden für diefe Anpaffung maßgebend zu
ein haben. Die von dem Lehrlinge zu leistende Arbeit wird gauf den
Zweck der Lehre, die praktische Erlernung des Gewerbes, einzustellen,
und hiebei auch das jugendliche Alter des Lehrlings zu berücksichtigen
sein, der Lehrling wird der Ausbildung im Gewerbe nicht durch damit
nichtzusammenhängende Verwendungen zu entziehen sein. Hier wird
besonders zu beachten sein, daß nach 8 76 G.O. EPflichten der Hilfs⸗
arbeiter), welcher auch für Lehrlinge gilt, zumal diese, wie früher be—
merkt, im 8 738 G.G. unter die Hilfsarbeiter aufgezahlt sind, die
Hilfsarbeiter, also auch die Lehrlinge „zur Leistung von häuslichen
Arbeiten, insoferne diese nicht zum Gewerbebetriebe gehören, vorbehält—
lich anderweitiger Vereinbarung, nicht verpflichtet“ sind. Das Unter—
richtsverhältnis sowie das Pflege- und Schutzverhältnis werden in den
Pflichten des Lehrlings zum Ausdrucke kommen und dem Lehrherren
wird gesetzlich eine diesem Verhältnisse entsprechende Stellung dem
Ldehrlinge gegenüber zu schaffen sein. Oft ist es üblich, daß dem Lehr—
herren für seine Bemühungen ein Lehrgeld gezahlt wird; im Hinblick
auf die Verschiedenheit der Verhältnisse wird diese Regelung der pri—
vaten Vereinbarung zu überlassen sein; wenn aber ein Lehrgeld ver—
einbart ist, muß der Lehrvertrag gemäß 8 99 G.O. näheres darüber
bestimmen. Die Zusicherung eines Lehrgeldes bewirkt eine Schuld—
derpflichtung des Lehrlings dem Lehrherren gegenüber. Der 8 90b
G.O. umschreibt die „Pflichten des Lehrlings“ wie folgt:
„Der Lehrling ist dem Lehrherren zur Folgsamkeit, Treue und
Verschwiegenheit, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet und
muß sich nach dessen Anweisung im Gewerbe verwenden.
Ein minderjähriger Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehr—
herren unterworfen, dessen Schutz und Obsorge er genießt.
Die Lehrlinge sind, insoferne sie den gewerblichen Fortbildungs—
oder einen anderen mindestens gleichwertigen Unterricht noch nicht
mit Erfolg absolviert haben, verpflichtet, die bestehenden allgemeinen
gewerblichen Fortbildungsschulen (bzw. Vorbereitungskurse) fowie die
fachlichen Fortbildungsschulen in der durch den bezüglichen Lehrplan
vorgeschriebenen Weise bis zur vollständigen Erreichung des Lehraiels
regelmäßig zu besuchen.
Die Entscheidung üher die Gleichwertigkeit des Unterrichtes
wird vom Minister für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit
dem Handelsminister gefällt. Für jene Lehrlinge, welche durch eigenes
Verschulden einen genügenden Unterrichtserfolg nicht erreichen oder
im Disziplinarwege von dem Schulunterrichte zeitweilig ausgeschlos—⸗