Dem zZitierten Handelsministerialexlasse vom 7. Oktober 1907,
3. 30. 783 sind angeschlossen: Muster J. Gesellenprüfungsordnung, für
Prüfungen bei Genosfenschaften. Muster II. Gesellenpruͤfungsordnung
ür von der Gewerbebehörde gebildete Gesellenprüfungskommissionen.
Muster III. Verzeichnis von in einzelnen Handwerken üblichen Lehr⸗
ingsarbeiten. (Meisterprüfungen. Im 8 114 à G.-O. sind Meister—
hrüfungen vorgesehen. Der Handelsminisfter kann nach dieser Gesetzes—
selle solchen Genossenschaften, welche ihren Obliegenheiten auf dem
Sebiete der Heranbildung des gewerblichen Nachwuchses mit Erfolg
nachkommen, nach Einvernehmung der Handels- und Gewerbe—
ammer und des etwa bestehenden Genossenschaftsverbandes das Recht
inräumen, im Statute Vorsorge für die Abnahme von Meisterprü—
sungen für ihr Gewerbe zu treffen. Die Genossenschaften haben in
diesem Falle besondere Prüfungsordnungen, welche der Genehmi—
zung durch die politische Landesbehörde bedürfen, zu beschließen. Der
handelsminister kann nach Einvernehmung der Handels- und Ge⸗
verbekammer, des etwa bestehenden Genossenschaftsverbandes und
der betreffenden Genossenschaften auch einzelnen Anstalten, welche ver⸗
möge ihrer Einrichtung Gewähr für eine fachlich entsprechende Vor—
nahme der Meisterprüfungen bieten, das Recht zur Abhaltung dieser
Prüfungen für bestimmte handwerksmäßige Gewerbe unter gleich⸗
zeitiger Vorschreibung der Prüfungsordnung, im Verordnungswege
verleihen. Insoferne dieses Recht fachlichen Lehranstalten verliehen
vird, hat die bezügliche Verordnung im Einvernehmen mit dem Mi—
nister für Kultus und Unterricht zu ergehen. Die erfolgreiche Ab—
legung der Meisterprüfung beretchigt im Falle der selbständigen Aus—
iübung des Gewerbes zur Führung des Titels eines geprüften Meisters
des betreffenden Gewerbes.“ Der 81144 G. O. trifft dann bezüglich
der Meisterprüfungen noch nähere Bestimmungen und bestimmt auch,
daß fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmungen
durch den Handelsminister im Verordnungswege nach Anhörung der
interessierten Korporationen vorgeschrieben werden kann, im allgemei⸗
nen oder für bestimmte Teile des Geltungsgebietes der G.O., daß in
Allen oder in bestimmten handwerksmäßig betriebenen Gewerben nur
solche Gewerbetreibende Lehrlinge halten dürfen, welche die Meister—
drüfung mit Erfolg abgelegt haben. Durch diese Verordnung werden
sedoch dereits vorhandene Meisterrechte nicht berührt.“ (Diese Ver—
rdnung, durch welche das Recht Lehrlinge zu halten auf geprüfte
Meister beschrankt wird, ist bis nun nicht erschienen!) Das Handels—
ministerium hat mit Erlaß vom 28. Dezember 1907, 3. 40211
oX 1907 Vorschriften bezüglich der fakultativen Meisterprüfungen her—
ausgegeben unter Anschluß eines Musters der Meisterprüfungsord—
nung für Genofsenschaften; ferner wurde einer ganzen Reihe von Ge—
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