Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Dem zZitierten Handelsministerialexlasse vom 7. Oktober 1907, 
3. 30. 783 sind angeschlossen: Muster J. Gesellenprüfungsordnung, für 
Prüfungen bei Genosfenschaften. Muster II. Gesellenpruͤfungsordnung 
ür von der Gewerbebehörde gebildete Gesellenprüfungskommissionen. 
Muster III. Verzeichnis von in einzelnen Handwerken üblichen Lehr⸗ 
ingsarbeiten. (Meisterprüfungen. Im 8 114 à G.-O. sind Meister— 
hrüfungen vorgesehen. Der Handelsminisfter kann nach dieser Gesetzes— 
selle solchen Genossenschaften, welche ihren Obliegenheiten auf dem 
Sebiete der Heranbildung des gewerblichen Nachwuchses mit Erfolg 
nachkommen, nach Einvernehmung der Handels- und Gewerbe— 
ammer und des etwa bestehenden Genossenschaftsverbandes das Recht 
inräumen, im Statute Vorsorge für die Abnahme von Meisterprü— 
sungen für ihr Gewerbe zu treffen. Die Genossenschaften haben in 
diesem Falle besondere Prüfungsordnungen, welche der Genehmi— 
zung durch die politische Landesbehörde bedürfen, zu beschließen. Der 
handelsminister kann nach Einvernehmung der Handels- und Ge⸗ 
verbekammer, des etwa bestehenden Genossenschaftsverbandes und 
der betreffenden Genossenschaften auch einzelnen Anstalten, welche ver⸗ 
möge ihrer Einrichtung Gewähr für eine fachlich entsprechende Vor— 
nahme der Meisterprüfungen bieten, das Recht zur Abhaltung dieser 
Prüfungen für bestimmte handwerksmäßige Gewerbe unter gleich⸗ 
zeitiger Vorschreibung der Prüfungsordnung, im Verordnungswege 
verleihen. Insoferne dieses Recht fachlichen Lehranstalten verliehen 
vird, hat die bezügliche Verordnung im Einvernehmen mit dem Mi— 
nister für Kultus und Unterricht zu ergehen. Die erfolgreiche Ab— 
legung der Meisterprüfung beretchigt im Falle der selbständigen Aus— 
iübung des Gewerbes zur Führung des Titels eines geprüften Meisters 
des betreffenden Gewerbes.“ Der 81144 G. O. trifft dann bezüglich 
der Meisterprüfungen noch nähere Bestimmungen und bestimmt auch, 
daß fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmungen 
durch den Handelsminister im Verordnungswege nach Anhörung der 
interessierten Korporationen vorgeschrieben werden kann, im allgemei⸗ 
nen oder für bestimmte Teile des Geltungsgebietes der G.O., daß in 
Allen oder in bestimmten handwerksmäßig betriebenen Gewerben nur 
solche Gewerbetreibende Lehrlinge halten dürfen, welche die Meister— 
drüfung mit Erfolg abgelegt haben. Durch diese Verordnung werden 
sedoch dereits vorhandene Meisterrechte nicht berührt.“ (Diese Ver— 
rdnung, durch welche das Recht Lehrlinge zu halten auf geprüfte 
Meister beschrankt wird, ist bis nun nicht erschienen!) Das Handels— 
ministerium hat mit Erlaß vom 28. Dezember 1907, 3. 40211 
oX 1907 Vorschriften bezüglich der fakultativen Meisterprüfungen her— 
ausgegeben unter Anschluß eines Musters der Meisterprüfungsord— 
nung für Genofsenschaften; ferner wurde einer ganzen Reihe von Ge— 
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