Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

nossenschaften das Meisterprüfungsrecht verliehen und ebenfalls einer 
aroßen BZahl von „Anstalten“, sowohl Gewerbeförderungsanstalten 
als auch staatlichen und nichtftaatlichen gewerblichen Lehranstalten. 
Das Recht der Abhaltung von Meisterprüfungen besitzen in Brünn: 
Die Sechische und deutsche Sektion des mährischen Landesamtes für 
Gewerbeförderung, die Lehranstalt für Tertilindustrie, die sechische und 
deutsche Staatsgewerbeschule, die Frauengewerbeschule für Weißnähen 
und, Kleidermachen des Frauenerwerbvereines und des Vereiues 
Vesna“, für das Gewerbe des Kleidermachens durch Frauen, auf 
Frauen- und Kinderkleidermachen beschränkt. In dem das Meister⸗ 
prüfungsrecht verleihenden Erlasse des Handelsministeriums sind 
sene Gewerbe, für welche dieses Recht verlichen wird, aufgezählt. Das 
Handelsministerium hat auch besondere Meisterprüfungsverordnungen 
für Gewerbeförderungsanstalten und für gewerbliche Lehranstalten 
herausgegeben. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen kann sich 
der, Gewerbetreibende, welcher sich der Meisterprüfung unterziehen 
wwill, die Prüfungskommission wählen. (Die Verordnungen und Mei— 
sterprüfungsordnungen sind abgedruckt in Gewerbeordnung⸗Stiepels 
Gesetzsammlung.) 
Die Pflichten des Lehrherren ergeben sich aus den 
srüher erwähnten, hier in Betracht keommenden Momenten. Da das 
Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, wird der Lehrherr den Lehr⸗ 
ling angemessen dem Zwecke des Lehrverhältnisses zu beschäftigen 
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es sich hier auch um ein Pflege- und Schutzverhältnis handelt, wird 
er Vorsorge zu treffen haben für das körperliche, geistige und sittliche 
Wohl seines Schützlings. Der Lehrherr wird sich immer vor Augen zu 
halten haben, daß er ein sehr verantwortungsvolles Amt, eine soziale 
Mission übernimmt und daß er durch eine schlechte Lehrlingsaus⸗ 
bildung seinen ganzen Stand schädigen würde, denn ein schlecht aus⸗ 
gebildeter Lehrling kann nie ein tüchtiger gewerblicher Gehilfe werden, 
am wenigstens ein tüchtiger „Meister“ Den Lehrherren soll mit allen 
Hilfsarbeitern und besonders mit dem Lehrlinge ein Band der Soli— 
darität verbinden, gehören doch der gewerblichen Genossenschaft des 
Meisters, deren Mitglied er ist, gemaͤß & 106.G. O. auch die Hilfs 
arbeiter desselben an als „Angehörige“ der Genossenschaft. Hier ist 
zu bemerken, daß nach 8 115 G.O. die Genossenschaflen berechtigt 
sind, Aufnahme- und Freisprechgebühren, die von den Lehrlingen zu 
entrichten sind, statutenmäßig vorzuschreiben und einzuheben. Voq ist 
im, Statute Vorsorge zu treffen, daß mittellose Lehrlinge von diesen 
Gebühren durch die Genossenschaft befreit werden können. Für die 
richtige Abfuhr der erwähnten Gebühren an die Genossenschaft haftet 
der Lehrherr. Die Festsezung der Höhe der Gebühren unterliegt der
	        
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