nossenschaften das Meisterprüfungsrecht verliehen und ebenfalls einer
aroßen BZahl von „Anstalten“, sowohl Gewerbeförderungsanstalten
als auch staatlichen und nichtftaatlichen gewerblichen Lehranstalten.
Das Recht der Abhaltung von Meisterprüfungen besitzen in Brünn:
Die Sechische und deutsche Sektion des mährischen Landesamtes für
Gewerbeförderung, die Lehranstalt für Tertilindustrie, die sechische und
deutsche Staatsgewerbeschule, die Frauengewerbeschule für Weißnähen
und, Kleidermachen des Frauenerwerbvereines und des Vereiues
Vesna“, für das Gewerbe des Kleidermachens durch Frauen, auf
Frauen- und Kinderkleidermachen beschränkt. In dem das Meister⸗
prüfungsrecht verleihenden Erlasse des Handelsministeriums sind
sene Gewerbe, für welche dieses Recht verlichen wird, aufgezählt. Das
Handelsministerium hat auch besondere Meisterprüfungsverordnungen
für Gewerbeförderungsanstalten und für gewerbliche Lehranstalten
herausgegeben. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen kann sich
der, Gewerbetreibende, welcher sich der Meisterprüfung unterziehen
wwill, die Prüfungskommission wählen. (Die Verordnungen und Mei—
sterprüfungsordnungen sind abgedruckt in Gewerbeordnung⸗Stiepels
Gesetzsammlung.)
Die Pflichten des Lehrherren ergeben sich aus den
srüher erwähnten, hier in Betracht keommenden Momenten. Da das
Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, wird der Lehrherr den Lehr⸗
ling angemessen dem Zwecke des Lehrverhältnisses zu beschäftigen
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es sich hier auch um ein Pflege- und Schutzverhältnis handelt, wird
er Vorsorge zu treffen haben für das körperliche, geistige und sittliche
Wohl seines Schützlings. Der Lehrherr wird sich immer vor Augen zu
halten haben, daß er ein sehr verantwortungsvolles Amt, eine soziale
Mission übernimmt und daß er durch eine schlechte Lehrlingsaus⸗
bildung seinen ganzen Stand schädigen würde, denn ein schlecht aus⸗
gebildeter Lehrling kann nie ein tüchtiger gewerblicher Gehilfe werden,
am wenigstens ein tüchtiger „Meister“ Den Lehrherren soll mit allen
Hilfsarbeitern und besonders mit dem Lehrlinge ein Band der Soli—
darität verbinden, gehören doch der gewerblichen Genossenschaft des
Meisters, deren Mitglied er ist, gemaͤß & 106.G. O. auch die Hilfs
arbeiter desselben an als „Angehörige“ der Genossenschaft. Hier ist
zu bemerken, daß nach 8 115 G.O. die Genossenschaflen berechtigt
sind, Aufnahme- und Freisprechgebühren, die von den Lehrlingen zu
entrichten sind, statutenmäßig vorzuschreiben und einzuheben. Voq ist
im, Statute Vorsorge zu treffen, daß mittellose Lehrlinge von diesen
Gebühren durch die Genossenschaft befreit werden können. Für die
richtige Abfuhr der erwähnten Gebühren an die Genossenschaft haftet
der Lehrherr. Die Festsezung der Höhe der Gebühren unterliegt der