Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Vom Besuche der zuständigen allgemeinen und fachlichen Fort— 
bildungsschule können befreit werden; 
l. Lehrlinge, welche die Unterrichtssprache nicht in dem Aus— 
maße beherrschen, wie es zu einer erfolgreichen Teilnahme am 
Unterrichte nötig ist; die Leitung der betreffenden gewerb— 
lichen Fortbildungsschule (Lehrlingsschule) ist berechtigt, sich 
hievon in geeigneter Weise zu überzeugen. 
Lehrlinge, welche nachweisen, daß sie leichter eine gewerbliche 
Fortblidungsschule eines anderen als jenes Schulsprengels 
besuchen können, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeit— 
gebers befindet, u. zw. in der Regel eine Schule gleicher Or— 
ganisation, wie die Pflichtschule, wenn der gesetzliche Ver— 
treter des Lehrlings, ferner der Lehrherr und die Leitungen 
beider in Betracht kommenden Schulen hiemit einverstan— 
den sind. Die Zustimmungserklärung des Lehrherren muß 
die Verpflichtung enthalten, daß er auch für den Besuch der 
Schule in einem anderen Sprengel die ihm durch 8 100, 
Abs. 8, Gewerbeordnung, bzw. 8 140, Abs. 3, des Gewerbe—⸗— 
gesetzes für die Slowakei und Karpathorußland auferlegten 
Pflichten übernehme. 
II. Vom Besuche der allgemeinen gewerblichen Fortbildungsschule 
(Allgem. Lehrlingsschule) können befreit werden; 
a) Ohne Prüfung: 
1. Lehrlinge, welche die ganze Mittelschule oder eine ihr 
zleichgestellte Schule absolbiert haben. (Reqg.Vda. Slg. 
167/1919.) 
Lehrlinge, welche eine Fachschule absolviert haben, deren 
Abgangszeugnis den Nachweis der ordentlichen Been— 
digung des Lehrverhältnisses in einem anderen als dem 
Gewerbe ersetzt, das er jeht erlernt. 
Nach Ablegung einer Prüfung aus allen Gegenständen, die 
durch den Lehrplan für die allg. gewerblichen Fortbildungs⸗ 
bildungsschulen (allg. Lehrlingsschulen) vorgeschrieben sind: 
1. Lehrlinge, welche sechs Klassen einer Mittelschule oder 
zwei Jahrgänge einer der Obermittelschule gleichgestellten 
Anstalt mit Erfolg besucht haben; 
2. Lehrlinge, welche den Nachweis der Absolvierung einer 
mindestens zweijährigen Privatfachschule erbringen; 
3. Lehrlinge über 25 Jahre. 
III. r Besuche der fachlichen Fortbildungsschulen können befreit 
werden:
	        
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