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und Nachrichtendienst, der in Deutschland wie in Amerika
Aufklärung bringt und Verständnis schafft, wird dazu be
rufen sein, an der Milderung und Überbrückung vor
handener oder mutwillig geschaffener Gegensätze in
vorderster Reihe mitzuwirken und die Grundlagen für
unsere Handelsvertrags-Politik auch auf der andern Seite
des Ozeans zu vermehrter Erkenntnis zu bringen.“
Diese Auslassungen halte ich in den grundlegenden
Erwägungen auch jetzt in jedem Betracht aufrecht.
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Die Unklarheiten und Einseitigkeiten des sogenannten
„Saratoga“-Abkommens vom 22. August 1891 sind erst
durch das Handelsabkommen vom 10. Juli 1900 im wesent
lichen abgetan worden. Erst dieses Abkommen stellt
unsere Beziehungen mit den Vereinigten Staaten auch für
uns auf den Boden unbestreitbarer Gegenseitigkeit —
von Leistung und Gegenleistung — und sichert volle
Aktionsfreiheit, nach Ablauf von drei Monaten die Kündigung
jeder der beiden Parteien vorbehaltend. Es ist eigentümlich,
daß in der von dem Washingtoner Schatzamt veröffent
lichten Zusammenstellung der bestehenden oder in Vorlage
befindlichen Reziprozitäts-Vereinbarungen und Handelsver
träge wohl die sich an das obige Abkommen anschließende
„Proklamation“ des Präsidenten vom 13. Juli 1900 zum
Abdruck gebracht ist, nicht aber das erwähnte Ab
kommen selbst in seinem beachtenswerten Wortlaut. Die
„Proklamation“ führt die Namen der Boden- und Industrie-
Erzeugnisse auf, für die der Präsident gemäß den „Bestim
mungen der Sektion 3 des Tarifgesetzes der Vereinigten