a) Vollständig die unter J. angeführten Lehrlinge;
d) nach Ablegung einer Prüfung aus den Fachgegenständen die
unter II. a angeführten Lehrlinge;
Nach Ablegung einer Prüfung aus allen Gegenständen, die
durch den Lehrplan für die betreffende fachliche Fortbil—
dungsschule vorgeschrieben sind, die unter II. b angeführten
Lehrlinge.
5)
IV. Die mit einem 5 K-Stempel versehenen Ansuchen um Erleich—
terungen im Sinne dieses Erlasses müssen spätestens binnen
einem Monate nach Ablauf des für die betreffende Schule fest—
gesetzten letzten Einschreibungstermines bei der Schulleitung
eingebracht werden, die bestätigt, daß sich der Bewerber zur Ein—
schreibung angemeldet hat, und die dann das Ansuchen dem vor—
gesetzten Inspektor der gewerblichen Fortbildungsschulen (Lehr—
lingsschulen) zur weiteren Amtshandlung übersendet. Bis zur
Enlscheidung über das Ansuchen ist der Bewerber verpflichtet.
die Schule ordnungsmäßig zu besuchen.
Der zitierte Ministerialerlaß enthält weiters Bestimmungen über
die Ablequng der Prüfungen usw. und bestimmt, daß in allen Fällen,
auf die sich die angegebenen Grundsätze nicht beziehen, das Ansuchen
urch Vermittlung der Schulleitung und des zuftändigen Inspektors
an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur einzusenden
ist, das im Einvernehmen mit dem Handelsministerium entscheidet.
Dieser Erlaß ist veröffentlicht auch in den Mitteilungen des Deut—
chen Hauptverbandes der Industrie, Jahrgang 1926, Folge 34.
Seite 624.)
Bezüglich der Verpflichtung des Lehrherren, dem Lehrling die
zum Besuche der gewerbl. Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu
ßewähren, hat sich das Minssterium für soziale Fürsorge mit Erlaß
bom September 1925, 8. 5602, dafür ausgesprochen, daß die durch
einen Lehrling in der Fortbildungsschule verbrachte Zeit in die acht—
stündige Arbeitszeit einzurechnen ist. Das genannte Ministerium
begrütder seine Ansicht damit, daß die theoretische Ausbildung des
dehrlings in der gewerblichen Fortbildungsschule einen noxwendigen
Bestandieil der praktischen Erlernung des Gewerbes (8 97 G. O.) bil—
det und infolgedessen in die achtstündige Arbeitszeit einzurechnen ist.
Diese Ansicht findet ihre Stütze auch im 81 des Arbeitszeitgesetzes, der
von der wirklichen Arbeitszeit“ spricht. Die nach den Bestimmungen
der G.O. vorgeschriebene Zeit der theoretischen Weiterbildung habe
innerhalb dieser gesetzlichen Maximalarbeitszeit zu erfolgen. Dafür
spreche guch, daß der Lehrherr gemäß 8 100, Abs. 3. G.O. verpflichtet
ist, dem Lehrlinge die zum Besuche der Fortbildungsschule erforder⸗
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