Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

a) Vollständig die unter J. angeführten Lehrlinge; 
d) nach Ablegung einer Prüfung aus den Fachgegenständen die 
unter II. a angeführten Lehrlinge; 
Nach Ablegung einer Prüfung aus allen Gegenständen, die 
durch den Lehrplan für die betreffende fachliche Fortbil— 
dungsschule vorgeschrieben sind, die unter II. b angeführten 
Lehrlinge. 
5) 
IV. Die mit einem 5 K-Stempel versehenen Ansuchen um Erleich— 
terungen im Sinne dieses Erlasses müssen spätestens binnen 
einem Monate nach Ablauf des für die betreffende Schule fest— 
gesetzten letzten Einschreibungstermines bei der Schulleitung 
eingebracht werden, die bestätigt, daß sich der Bewerber zur Ein— 
schreibung angemeldet hat, und die dann das Ansuchen dem vor— 
gesetzten Inspektor der gewerblichen Fortbildungsschulen (Lehr— 
lingsschulen) zur weiteren Amtshandlung übersendet. Bis zur 
Enlscheidung über das Ansuchen ist der Bewerber verpflichtet. 
die Schule ordnungsmäßig zu besuchen. 
Der zitierte Ministerialerlaß enthält weiters Bestimmungen über 
die Ablequng der Prüfungen usw. und bestimmt, daß in allen Fällen, 
auf die sich die angegebenen Grundsätze nicht beziehen, das Ansuchen 
urch Vermittlung der Schulleitung und des zuftändigen Inspektors 
an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur einzusenden 
ist, das im Einvernehmen mit dem Handelsministerium entscheidet. 
Dieser Erlaß ist veröffentlicht auch in den Mitteilungen des Deut— 
chen Hauptverbandes der Industrie, Jahrgang 1926, Folge 34. 
Seite 624.) 
Bezüglich der Verpflichtung des Lehrherren, dem Lehrling die 
zum Besuche der gewerbl. Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu 
ßewähren, hat sich das Minssterium für soziale Fürsorge mit Erlaß 
bom September 1925, 8. 5602, dafür ausgesprochen, daß die durch 
einen Lehrling in der Fortbildungsschule verbrachte Zeit in die acht— 
stündige Arbeitszeit einzurechnen ist. Das genannte Ministerium 
begrütder seine Ansicht damit, daß die theoretische Ausbildung des 
dehrlings in der gewerblichen Fortbildungsschule einen noxwendigen 
Bestandieil der praktischen Erlernung des Gewerbes (8 97 G. O.) bil— 
det und infolgedessen in die achtstündige Arbeitszeit einzurechnen ist. 
Diese Ansicht findet ihre Stütze auch im 81 des Arbeitszeitgesetzes, der 
von der wirklichen Arbeitszeit“ spricht. Die nach den Bestimmungen 
der G.O. vorgeschriebene Zeit der theoretischen Weiterbildung habe 
innerhalb dieser gesetzlichen Maximalarbeitszeit zu erfolgen. Dafür 
spreche guch, daß der Lehrherr gemäß 8 100, Abs. 3. G.O. verpflichtet 
ist, dem Lehrlinge die zum Besuche der Fortbildungsschule erforder⸗ 
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