liche Zeit einzuräumen. (Die Zentrale der ösl. Handelskammern ver—
tritt in dieser Frage einen gegenteiligen Standpunkt, siehe Mitteilun—
gen des deutschen Hauptverbandes der Industrie, J. 1926, Folge
Nr. 4. Eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes ist bis
nun in dieser Rechtsfrage nicht erflossen.)
Die Beendigung des Lehrverhältnisses er—
folgt normaler Weise durch Ablauf der Dauer des Vertragsverhält⸗
nisses, welche nach 8F 99, Punkt 4, G.O., im Lehrvertrage enthalten
sein muß; der Lehrvertrag erlischt ferner nach F 103 G.H. nicht nur
durch das Aufhören des Gewerbebetriebes des Vehrherren oder durch
den Tod des Lehrlings, sondern auch durch den Tod des Lehrherren,
ferner durch des letzteren Abtreten vom Gewerbe, endlich durch die ein—
getretene Unfähigkeit des einen oder des anderen, die eingegangenen
Verpflichtungen zu erfüllen; das Lehrverhältnis wird ferüer beendet
durch Rücktritt vom Lehrvertrage, durch vozeitige Auflösung des Lehr⸗
verhältnisses und durch Kündigung, letztere in den im Gesetze vor⸗
zesehenen Fällen. Die Lehrzeit, für die im Lehrvertrage Bestunmun—-—
gen zu treffen sind, darf nach ß8 98 à G. O. im allgemeinen bei nicht
fabriksmäßigen Gewerben nicht weniger als zwei und nicht mehr als
vier Jahre; bei fabriksmäßigen Gewerben jedoch nicht weniger als
zwei und nicht mehr als drei Jahre betragen; innerhalb dieser Zeit—
zrenzen hat die Festsetzung der Lehrzeit durch das Genossenschaäfts—
statut bzw. durch den Lehrvertrag zu erfolgen. Für einzelne nicht
fabriksmäßig betriebene freie Gewerbe kann der Handels—
minister nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer im
Verordnungswege die Lehrzeit auf ein Jahr herabsetzen. Hat
der Lehrling einen Teil der Lehrzeit bereits bei einem Lehrherrn
zurückgelegt, so ist im Falle des ordnungsmäßigen Übertriltes zu
einem anderen Lehrherrn dieser Teil der Lehrzeu in die Gesamt⸗
dauer der Lehrzeit einzurechnen. Nach Ablauf der Lehrzeit ist
das Lehrverhältnis automatisch zu Ende. Durch einseitigen Rücktritt
dom Lehrvertrage kann das Lehrverhältnis nach 8S 99 à G. O., wenn
bei der Aufnahme des Lehrlings keine längere Probezeit bedungen
wurde, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit von
jedem der beiden Teile aufgelöst werden. Die Probezeit darf drei
Monate nicht überschreiten und ist in die Lehrzeit einzurechnen.
Die G.O. kennt auch eine vorzeitige Auflösung des Lehrver⸗
hältniltnisses und zählt im 8F 101 tarativ die Fälle auf. in denen das
Lehrverhältnis vor Ablauf der bedungenen Dauer sogleich aufgelöst
verden kann. Es kann dies geschehen in folgenden Fällen:
J. Von Seite des Lehrherrn:
Wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Er—
lernung des Gewerbes untauglich ist;
a)