wenn der Lehrling sich einer der im 8 82, lit. d, e, f᷑ und g rück—
sichtlich der Hilfsarbeiter bezeichneten Handlungen zu Schulden
kommen läßt. (8 82 bezeichnet die Gründe für die sofortige Ent—
lassung eines Hilfsarbeiters);
wenn der Lehrling mit einer abschreckenden Krankheit behaftet
ist oder über drei Monate durch Krankheit an der Arbeit ver—
hindert ist;
wenn der Lehrling durch längere Zeit als einen Monat gefäng—
lich angehalten wird.
II. Von Seite des Lehrlings bzw. seiner gesetzlichen Vertreter:
Wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehr—
derhältnisse nicht verbleiben kann;
wenn der Lehrherr die im obliegenden Pflichten gröblich ver—
nachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen
Handlungen zu verleiten sucht oder, sei es das Recht der väter—
lichen Zucht selbst mißbraucht, sei es den Lehrling gegen Miß—
handlungen von Seite der Arbeits- und Hausgenossen zu
schützen unterläßt:
wenn der Lehrherr durch mehr als einen Monat gefänglich an—
gehalten wird oder auch bei kürzerer Zeit, wenn nicht für den
Lebensunterhalt des Lehrlings gesorgt ist;
wenn dem Lehrherrn durch Straferkenntnis das Gewerbe zeit—
lich eingestellt wird;
wenn der Lehrherr mit seiner Gewerbeunternehmung in eine
andere Gemeinde übersiedelt; doch muß die Lösung des Verhält—
nisses binnen zwei Monaten nach der Übersiedlung stattfinden.
Die G.O. spricht im 8 102 auch von einer „Kündigung“ des
Lehrverhältnisses, der zitierte Paragraph führt auch den Titel Kün—
digung“, beim Lehrverhältnisse, dessen Dauer im Lehrvertrage im
orhinein genau festgesetzt ist, wird im vorhinein nicht an die Mög—
ichkei gedacht, das Lehrverhältnis früher enden zu lassen, bevor der
eabsichtigte Erfolg, die praktische Erlernung des Gewerbes, nicht voll
rreicht ist, gerade im Hinblick auf diesen beabsichtigten Zweck wird,
ine entsprechende Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrbertrag in
lussicht genommen. Die Gründe, welche bei einem gewöhnlichen
Arbeiteberhalinsse die Möglichkeit einer Kündigung vrechtfertigen,
legen beim Lehrverhältnisse nicht vor. Es kann sich daher auch hier
nicht um eine „Kuündigung“ im normalen Sinne handeln, sondern
ur um ein vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus Anlaß
esonderer im Gesetze vorgesehener Umsiande; im vorliegenden Falle
im eine gewisse Abschwächung der im F 1016G.O. geregelten sofor—
igen Auflösung des Lehrverhältnisses. In diesem Sinne gestattet der
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