Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

3 102 G. O. gegen eine vierzehntägige Kündigung die Lösung des 
Lehrverhältnisses seitens des Lehrlings bzw. seines gesetzlichen Ver— 
treters, wenn durch eine vom Lehrlinge bzw. dessen gesetzlichen Ver—⸗ 
tkreter abgegebene Erklärung nachgewiesen wird, daß der Lehrling 
seinen Beruf ändert oder zu einem wesentlich verschiedenen Gewerbe 
übergeht oder wenn derselbe von seinen Eltern wegen eingetretener 
Veränderung ihrer Umstände zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer 
Wirtschaft oder ihres Gewerbes benötigt wird. In einem solchen Falle 
soll binnen einem Jahre nach Auflöfung des Lehrverhältnisses ein 
solcher Lehrling in demselben Gewerbe oder einem diesem Gewerbe 
analogen Fabriksbetriebe nicht beschäftigt werden. Wenn der Lehrherr 
seine Zustimmung verweigert, so ist es dem Lehrling bzw. dessen ge⸗ 
setzlichen Vertreter freigestellt, die Entscheidung des zur Austragung 
von Streitigkeiten aus dem Arbeits-, Lehr- oder Lohnverhältnisse ge⸗— 
setzlichh berufenen Instanz anzurufen, welche in rücksichtswürdigen 
Fällen die fehlende Zustimmung ersetzen kann. Der 8 102 à dehnt das 
Recht der 14tägigen Kündigung des Lehrvertrages seitens des Lehr⸗ 
lings bzw. seines gesetzlichen Vertreters auch auf den Fall aus, wenn 
vor der im 8 102 bezeichneten Instanz in unzweifelhafter Weise dar⸗ 
getan wird, daß sich der Lehrherr dem Lehrling gegenüber eine dauernd 
harte oder ungerechte Behandlung zu Schulden kommen ließ, ohne daß 
sich diese Behandlung als Mißhandlung darstellt, welche nach 8 101, 
Punkt 2, lit. b, den Lehrling zur sofortigen Auflösung des Lehrver— 
hältnisses berechtigen würde. Auf diesen Fall finden die weiteren Be— 
stimmungen des 8 102 G.O. keine Anwendung. (Beschränkung der 
Verwendung des Lehrlings binnen einem Jahre.) Aus den vor— 
stehenden Ausführungen ist ersichtlich, daß Fälle eintreten können, 
in denen das Lehrverhältnis ohne Verschulden des Lehrlings vor— 
zeitig, also vor Erreichung des beabsichtigten Erfolges, der praktischen 
Erlernung des Gewerbes, aufgelöst wurde und es entspricht der Billig— 
keit, daß in einem solchen Falle für den Lehrling Vorsorge getroffen 
wird. Gemäß 8 103 à G.O. ist es in einem solchen Falle Aufsgabe der 
Genossenschaft, welcher der Lehrling angehört, für die weitere Unter⸗ 
bringung des Lehrlings bei einem anderen zur Genossenschaft ge— 
hörigen Lehrherrn tunlichst Sorge zutragen. Es ist dann bei Abschluß 
des neuen Lehrvertrages die bereits zurückgelegte Lehrzeit entsprechend 
einzurechnen. Die Genossenschaft ist ferner verpflichtet, in den nach 
den 88 101, 102, 102 à und 108 eintretenden Fällen, wenn die Er— 
klärung des gesetlichen Vertreters des minderjähriden VLehrlings nicht 
rechtzenig zu beschaffen ist, diese Erklärung zu ersetzen. Rach 8.10* 
G.S. hal der Lehrherr dem Lehrling bei Auftösung des Lehrverhäl⸗ 
nisses ein Zeugnis über die zugebrachte Lehrzeit, sein Betragen wäh⸗ 
rend derselben und die gewonnene Ausbildung im Gewerbe auszu⸗ 
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