3 102 G. O. gegen eine vierzehntägige Kündigung die Lösung des
Lehrverhältnisses seitens des Lehrlings bzw. seines gesetzlichen Ver—
treters, wenn durch eine vom Lehrlinge bzw. dessen gesetzlichen Ver—⸗
tkreter abgegebene Erklärung nachgewiesen wird, daß der Lehrling
seinen Beruf ändert oder zu einem wesentlich verschiedenen Gewerbe
übergeht oder wenn derselbe von seinen Eltern wegen eingetretener
Veränderung ihrer Umstände zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer
Wirtschaft oder ihres Gewerbes benötigt wird. In einem solchen Falle
soll binnen einem Jahre nach Auflöfung des Lehrverhältnisses ein
solcher Lehrling in demselben Gewerbe oder einem diesem Gewerbe
analogen Fabriksbetriebe nicht beschäftigt werden. Wenn der Lehrherr
seine Zustimmung verweigert, so ist es dem Lehrling bzw. dessen ge⸗
setzlichen Vertreter freigestellt, die Entscheidung des zur Austragung
von Streitigkeiten aus dem Arbeits-, Lehr- oder Lohnverhältnisse ge⸗—
setzlichh berufenen Instanz anzurufen, welche in rücksichtswürdigen
Fällen die fehlende Zustimmung ersetzen kann. Der 8 102 à dehnt das
Recht der 14tägigen Kündigung des Lehrvertrages seitens des Lehr⸗
lings bzw. seines gesetzlichen Vertreters auch auf den Fall aus, wenn
vor der im 8 102 bezeichneten Instanz in unzweifelhafter Weise dar⸗
getan wird, daß sich der Lehrherr dem Lehrling gegenüber eine dauernd
harte oder ungerechte Behandlung zu Schulden kommen ließ, ohne daß
sich diese Behandlung als Mißhandlung darstellt, welche nach 8 101,
Punkt 2, lit. b, den Lehrling zur sofortigen Auflösung des Lehrver—
hältnisses berechtigen würde. Auf diesen Fall finden die weiteren Be—
stimmungen des 8 102 G.O. keine Anwendung. (Beschränkung der
Verwendung des Lehrlings binnen einem Jahre.) Aus den vor—
stehenden Ausführungen ist ersichtlich, daß Fälle eintreten können,
in denen das Lehrverhältnis ohne Verschulden des Lehrlings vor—
zeitig, also vor Erreichung des beabsichtigten Erfolges, der praktischen
Erlernung des Gewerbes, aufgelöst wurde und es entspricht der Billig—
keit, daß in einem solchen Falle für den Lehrling Vorsorge getroffen
wird. Gemäß 8 103 à G.O. ist es in einem solchen Falle Aufsgabe der
Genossenschaft, welcher der Lehrling angehört, für die weitere Unter⸗
bringung des Lehrlings bei einem anderen zur Genossenschaft ge—
hörigen Lehrherrn tunlichst Sorge zutragen. Es ist dann bei Abschluß
des neuen Lehrvertrages die bereits zurückgelegte Lehrzeit entsprechend
einzurechnen. Die Genossenschaft ist ferner verpflichtet, in den nach
den 88 101, 102, 102 à und 108 eintretenden Fällen, wenn die Er—
klärung des gesetlichen Vertreters des minderjähriden VLehrlings nicht
rechtzenig zu beschaffen ist, diese Erklärung zu ersetzen. Rach 8.10*
G.S. hal der Lehrherr dem Lehrling bei Auftösung des Lehrverhäl⸗
nisses ein Zeugnis über die zugebrachte Lehrzeit, sein Betragen wäh⸗
rend derselben und die gewonnene Ausbildung im Gewerbe auszu⸗
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