Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, daß sie sie nicht so billig ex—
halten, daß die Zukunft der Rasse gefährdet wird.“
Durch den Abschluß des Arbeitsvertrages entsteht zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer das privatrechtliche Arbeitsver—
hältnis; gleichzeitig gelangt sozusagen automatisch auf Grund der Be—
stimmungen des Arbeiterschutzrechtes zwischen dem Staate und dem
Arbeitgeber ein öffentlichrechtliches Verhältnis zur Entstehung; der
Arbeiterschutz ist jedoch keinesmegs ein Bestandteil des Arbeitsver—
trages, zumal er doch ohne Bestand eines Arbeitsvertrages Pflichten
hegründen kann und einen ganz anderen, vorwiegend durch das öffent—
liche Interesse diktierten Inhalt hat, als der Arbeitsvertrag, nämlich
die Fürsorge des Staates für seinen als Arbeitnehmer beschäftigten
Bürger. Wenn die aus dem Arbeitsvertrage sich ergebenden Pflichten
nicht erfüllt werden, so hat sich der an deren Erfüllung interessierte
Veiragsteil, dem ja aus dem Arbeitsvertrage ein subjektiver Rechts—
anspruch zusteht, zur Verwirklichung desselben an die zuständige Ge—
richtsstelle zu wenden; im Falle der Nichterfüllung der Pflichten des
Arbeiterschuützrechtes kann sich der Arbeitnehmer, für den das Arbeiter-
schutzrecht, wie früher bemerkt, übehaupt kein Rechtsverhältnis schafft,
nicht direkt an den betreffenden Arbeitgeber halten, sondern er muß
sich an das Organ der staatlichen Gewerbeinspektion wenden.
Bezüglich der Berechtigungdes Staates,die Frei—
heit in der Gestaltungsdes Arbeitsverhältnisses
zu Gunsten des einen Vertragschließenden einzu—
schränken, also zur Herausgabe von Vorschriften des Arbeiter-
schutzrechtes glauben wir, uns den Anschauungen Paulsens („System
der Ethik mit einem Umriß der Staats- und Gesellschaftslehre“,
Berlin, bei W. Hertz, 1897) anschließen zu sollen. Paulsen formuliert
Umfana und Grenzen der Staatstätigkeit folgendermaßen:
„J. Die Staatstätigkeit ist um so notwendiger, je unmittelbarer
ein Tätigkeitsgebiet für das Leben der Gesamtheit Wichtigkeit hat und
je weniger durch spontane Tätigkeit der einzelnen oder ihrer freien
Vereiniqungen eine befriedigende Lösung der Aufgaben gesichert ist.
2. Die Staatstätigkeit ist um so möglicher, je mehr es sich um
gleichartige und unpersönliche, kontrollierbare und erzwingbare Dinge
handelt; umgekehrt: je persönlicher und individualisierter, je weniger
dem Zwang und der Kontrolle zugänglich ein Tätigkeitsgebiet ist, desto
mehr entzieht es sich der öffentlichen Regelung.“
Das moderne Industriesystem hat für den Staat und für die
Volkswirtschaft ohne Zweifel auch sehr günstieg Folgen, aber es ist
auch die Quelle sehr dbedeutender Gefahren für weite Schichten der
menschlichen Gesellschaft, die auszuschließen weder in der Macht und
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