im den sehr vernachlässigten Schulbesuch dieser Kinder mehr be—
kümmerte. Im Jahre 1828 erstattete Generalleutnant von Horn an
König Friedrich Wilhelm III. einen Landwehrgeschäftsbericht, in dem
darauf hingewiesen wurde, daß die Rheinprovinz infolge zu weit gehen—
der Ausnützung der jugendlichen Arbeitskräfte in den Fabriken und
der hiedurch bedingten körperlichen Entartung der Bevölkerung nicht
nehr imstande sei, das erforderliche Truppenkontingent aufzuhringen.
Erst im Jahre 1839 wurde unterm 9. März ein „Regulativ über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ erlassen. In Fabriken,
Berg⸗, Hütten- und Pochwerken wurde durch dieses Regulativ die Be—
schäftigung von Kindern unter 9 Jahren überhaupt verboten, die
Arbeitszeil von Jugendlichen zwischen O—16 Jahren auf zehn Stun—
den beschränkt, Pausen wurden eingeführt, Nachtarbeit und Sonn—
tagsarbeit verboten und der gesetzliche Schulbesuch vorgeschrieben. Die
tatsächliche Durchführung dieses Regulativs, welche sehr viel zu wün—
schen übrig ließ, wurde erst im Jahre 1853 sichergestellt durch Einfüh—
rung einer allerdings nicht obligatorischen, sondern nach Vorhanden-
sein eines Bedürfnisses einzurichtenden, also einer fakultativen
Fabriksaufsicht. (Gesetz vom 16. Mai 1853.) Die Gewerbeordnung
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 beschäftigte sich
ebenfalls mit den erwähnten Schutzmaßnahmen, derzeit gilt diese Ge—
verbeordnung nach vielfachen Ergänzungen für das ganze Deutsche
Reich mit Ausnahme von Helgoland.
In sterreich wurden unter Kaiser Josef II. Vorschriften über
die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit herausgegeben, die bald
dergessen waren. Im Jahre 1842 erschienen nunmehr präziser abge—
faßle neue Bestimmungen und die Gewerbeordnung vom 20. Dezem—
ber 1859 hat vollständigere Bestimmungen gebracht, so wurden Kin—
der unter 10 Jahren von der gewerblichen Arbeit ausgeschlossen,
Jugendliche bis 16 Jahre besonders geschützt, indem die Nachtarbeit
für diese berboten und die Arbeitszeit für Jugendliche im Alter von
14216 Jahren auf 12 Stunden beschränlt wurde. Später erschien
dann das Gesetz vonm 17. Juni 1883 über die Gewerbeinspektoren und
die übrigen Gesetze, welche noch zur Besprechung kommen werden.
In Frankreich erschien im Jahre 1841 ein Kinderschutzgesetz
uind im Jahre 1848 ein Maximalarbeitsgesetz, beide Gesetze blieben
inwirksam; erst 1874 wurde die Arbeit von Kindern unter 12 Jahren
derboten, die Arbeit Jugendlicher eingeschränkt und eine Fabriks—
inipektion eingeführt.
In der kéechoslovakischen Republik kennen wir nur eine Art
des Arbeiterschutzes, nämlich den staatlichen Arbeiterschutz;
ur die durch staatliche Gesetze und staatliche Vorschriften aufgestellten
Vestimmungen sind Quellen des Arbeiterschutzes. In Deutschland be⸗
Kk—