Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

im den sehr vernachlässigten Schulbesuch dieser Kinder mehr be— 
kümmerte. Im Jahre 1828 erstattete Generalleutnant von Horn an 
König Friedrich Wilhelm III. einen Landwehrgeschäftsbericht, in dem 
darauf hingewiesen wurde, daß die Rheinprovinz infolge zu weit gehen— 
der Ausnützung der jugendlichen Arbeitskräfte in den Fabriken und 
der hiedurch bedingten körperlichen Entartung der Bevölkerung nicht 
nehr imstande sei, das erforderliche Truppenkontingent aufzuhringen. 
Erst im Jahre 1839 wurde unterm 9. März ein „Regulativ über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ erlassen. In Fabriken, 
Berg⸗, Hütten- und Pochwerken wurde durch dieses Regulativ die Be— 
schäftigung von Kindern unter 9 Jahren überhaupt verboten, die 
Arbeitszeil von Jugendlichen zwischen O—16 Jahren auf zehn Stun— 
den beschränkt, Pausen wurden eingeführt, Nachtarbeit und Sonn— 
tagsarbeit verboten und der gesetzliche Schulbesuch vorgeschrieben. Die 
tatsächliche Durchführung dieses Regulativs, welche sehr viel zu wün— 
schen übrig ließ, wurde erst im Jahre 1853 sichergestellt durch Einfüh— 
rung einer allerdings nicht obligatorischen, sondern nach Vorhanden- 
sein eines Bedürfnisses einzurichtenden, also einer fakultativen 
Fabriksaufsicht. (Gesetz vom 16. Mai 1853.) Die Gewerbeordnung 
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 beschäftigte sich 
ebenfalls mit den erwähnten Schutzmaßnahmen, derzeit gilt diese Ge— 
verbeordnung nach vielfachen Ergänzungen für das ganze Deutsche 
Reich mit Ausnahme von Helgoland. 
In sterreich wurden unter Kaiser Josef II. Vorschriften über 
die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit herausgegeben, die bald 
dergessen waren. Im Jahre 1842 erschienen nunmehr präziser abge— 
faßle neue Bestimmungen und die Gewerbeordnung vom 20. Dezem— 
ber 1859 hat vollständigere Bestimmungen gebracht, so wurden Kin— 
der unter 10 Jahren von der gewerblichen Arbeit ausgeschlossen, 
Jugendliche bis 16 Jahre besonders geschützt, indem die Nachtarbeit 
für diese berboten und die Arbeitszeit für Jugendliche im Alter von 
14216 Jahren auf 12 Stunden beschränlt wurde. Später erschien 
dann das Gesetz vonm 17. Juni 1883 über die Gewerbeinspektoren und 
die übrigen Gesetze, welche noch zur Besprechung kommen werden. 
In Frankreich erschien im Jahre 1841 ein Kinderschutzgesetz 
uind im Jahre 1848 ein Maximalarbeitsgesetz, beide Gesetze blieben 
inwirksam; erst 1874 wurde die Arbeit von Kindern unter 12 Jahren 
derboten, die Arbeit Jugendlicher eingeschränkt und eine Fabriks— 
inipektion eingeführt. 
In der kéechoslovakischen Republik kennen wir nur eine Art 
des Arbeiterschutzes, nämlich den staatlichen Arbeiterschutz; 
ur die durch staatliche Gesetze und staatliche Vorschriften aufgestellten 
Vestimmungen sind Quellen des Arbeiterschutzes. In Deutschland be⸗ 
Kk—
	        
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