Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

steht nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung inso— 
ferne ein Arbeiterschutz der Träger der Unfallversicherung, der Berufs— 
genossenschaften, als diese gesetzlich zur Erlassung von Unfallver— 
hütungsvorschriften berechtigt— find. In Deutschland gibt es also einen 
staatlichen und einen berufsgenossenschaftlichen Arbeiterschutz. (Es sei 
hier verwiesen auf das Werk Jahresbericht der gewerblichen Berufs⸗ 
genossenschaften über Unfallverhütung für 1924“*al⸗ zweites Bei⸗ 
heft der Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1925, 
188 Seiten, 85 RM., Verlag Julius Springet, Berun Webey 
Da der Arbeiterschutz den Zweck hat, den Arbeitnehmer gegen 
solche Gefahren zu schützen, welche für ihn aus dem Arbeitsberhälinisse 
entstehen koͤnnen, so můssen für den Arbeiterschutz, was dessen Inhalt 
betrifft, alle für das Arbeitsverhältnis relevante Tatsachen in Betracht 
kommen und der Arbeiterschutz muß sich auf alle diese Tatsachen be— 
ziehen. Der staatliche Arbeiterschutz wird also zur Betätigung kommen 
schon bezüglich der konkreten Verhältnisse der Stätte und der Art des 
Betriebes, zumal der Arbeitnehmer, wie früher bemerkt, als Träger 
de Arbeitskraft mit seiner ganzen Persönlichkeit in das Arbeitsver— 
hältnis eintritt und nicht in der Vage ist, sich dem Einflusse der kon⸗ 
kreten Bedingungen der Betriebsstätte und der Belriebsart zu ent—⸗ 
ziehen; diese Anwendungsart des staatlichen Arbeiterschutzes bildet 
den Betriebsschutz. Der Arbeiterschutz wird sich ferner zu erstrecken 
haben auf die Arbeitszeit: Arbeitszeitschutz; auf die sogenannten 
Formalien des Arbeitsvertrages als Arbeitsordnung, Kündigung, 
Arbeitshuch, Lohnbuch usw.: Vertragsschutz. 
Dabei muß unterschieden werden zwischen dem Arbeiterschutze 
im allgemeinen, welcher allen Arbeitnehmern gegenüber besteht, und 
einem „erhöhten Arbeiterschutz“, welcher im Hinblick auf persfoönliche 
Eigenschaften gewisser Arbeitnehmer diesen zukommt; der erhöhte 
Schutz, ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, ommt zu den Kindern, 
Jugendlich und Frauen. Man wird dann von einem Kinderschutz, 
Schutz der Jugendlichen und Frauenschutz zu sprechen haben; dieser 
erhöhte Arbeiterschutz der genannten Personen wird noch besonders 
„Personenschutz“ genannt. (Da doch jeder Arbeiterschutz ein Personen⸗ 
schutz ist, so soll mit dieser besonderen Bezeichunng „Personenschutz 
gesagt werden, daß gewisse Personen wegen ihrer persönlichen Eigen— 
schaften einen über den norimalen Arbeiterschutz hinausgeheuden 
Schutz benötigen und genießen.) 
Das Arbeiterschutzrecht wird endlich auch Bestimmungen zu ent— 
halten haben, welche die tunlichst eimvandfreie Durchführung der 
aatlichen Fürsorge des Arbeiterschutzes ficherstellen, über Drgane zur 
Uberwachung dieser Durchführung, über die Miltel, um die Dutch⸗
	        
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