steht nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung inso—
ferne ein Arbeiterschutz der Träger der Unfallversicherung, der Berufs—
genossenschaften, als diese gesetzlich zur Erlassung von Unfallver—
hütungsvorschriften berechtigt— find. In Deutschland gibt es also einen
staatlichen und einen berufsgenossenschaftlichen Arbeiterschutz. (Es sei
hier verwiesen auf das Werk Jahresbericht der gewerblichen Berufs⸗
genossenschaften über Unfallverhütung für 1924“*al⸗ zweites Bei⸗
heft der Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1925,
188 Seiten, 85 RM., Verlag Julius Springet, Berun Webey
Da der Arbeiterschutz den Zweck hat, den Arbeitnehmer gegen
solche Gefahren zu schützen, welche für ihn aus dem Arbeitsberhälinisse
entstehen koͤnnen, so můssen für den Arbeiterschutz, was dessen Inhalt
betrifft, alle für das Arbeitsverhältnis relevante Tatsachen in Betracht
kommen und der Arbeiterschutz muß sich auf alle diese Tatsachen be—
ziehen. Der staatliche Arbeiterschutz wird also zur Betätigung kommen
schon bezüglich der konkreten Verhältnisse der Stätte und der Art des
Betriebes, zumal der Arbeitnehmer, wie früher bemerkt, als Träger
de Arbeitskraft mit seiner ganzen Persönlichkeit in das Arbeitsver—
hältnis eintritt und nicht in der Vage ist, sich dem Einflusse der kon⸗
kreten Bedingungen der Betriebsstätte und der Belriebsart zu ent—⸗
ziehen; diese Anwendungsart des staatlichen Arbeiterschutzes bildet
den Betriebsschutz. Der Arbeiterschutz wird sich ferner zu erstrecken
haben auf die Arbeitszeit: Arbeitszeitschutz; auf die sogenannten
Formalien des Arbeitsvertrages als Arbeitsordnung, Kündigung,
Arbeitshuch, Lohnbuch usw.: Vertragsschutz.
Dabei muß unterschieden werden zwischen dem Arbeiterschutze
im allgemeinen, welcher allen Arbeitnehmern gegenüber besteht, und
einem „erhöhten Arbeiterschutz“, welcher im Hinblick auf persfoönliche
Eigenschaften gewisser Arbeitnehmer diesen zukommt; der erhöhte
Schutz, ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, ommt zu den Kindern,
Jugendlich und Frauen. Man wird dann von einem Kinderschutz,
Schutz der Jugendlichen und Frauenschutz zu sprechen haben; dieser
erhöhte Arbeiterschutz der genannten Personen wird noch besonders
„Personenschutz“ genannt. (Da doch jeder Arbeiterschutz ein Personen⸗
schutz ist, so soll mit dieser besonderen Bezeichunng „Personenschutz
gesagt werden, daß gewisse Personen wegen ihrer persönlichen Eigen—
schaften einen über den norimalen Arbeiterschutz hinausgeheuden
Schutz benötigen und genießen.)
Das Arbeiterschutzrecht wird endlich auch Bestimmungen zu ent—
halten haben, welche die tunlichst eimvandfreie Durchführung der
aatlichen Fürsorge des Arbeiterschutzes ficherstellen, über Drgane zur
Uberwachung dieser Durchführung, über die Miltel, um die Dutch⸗