führung, wenn es nötig ist, zu erzwingen und über die im Bedarfs
falle zu verhängenden Strafen.
(Aus der reichen Literatur sei als führendes Werk erwähnt:
„Handbuch des Arbeiterschutzes und der Betriebssicherheit“ von
Dr. Friedrich Syrup, Präsident der Reichsarbeitsverwaltung, Berlin,
8 Bände 1900 Seiten, 1800 Abbildungen, Verlag Reimar Hobbing,
Berlin S. W. 61, Preis 80 M.; 8. Band erschienen 1928. — Im
l. Bande wird der Arbeiterschutz und die Betriebssicherheit im allge—
meinen behandelt; im 2. u. 8. Bande bezüglich der einzelnen In—
dustrien und Gewerben. Das Handbuch will als Grundlage er—
schöpfender Aufklärung über die Gefahrenquellen und die Mittel, den
Gefahren vorzubeugen, dienen; die Erörterung des Produktions—
prozesses und aller hier in Betracht kommenden Umstände durch Dar—
stellungen von Sachverständigen sichert dem Handbuche die Erreichung
der gesteckten Ziele.)
8 14. Der Betriebsschutz. — J. Nach der Gewmerbeordnung.
1
„Der Lohnarbeiter verkauft an den Unternehmer auf die Dauer
des Arbeitstages nicht nur ein bestimmtes Quantum Muskeln,
Energie oder mechanischer Geschicklichkeit, sondern tatsächlich seine
Existenz. Eine überfüllte und schlecht ventilierte Werkstätte erschöpft
seine Energie, Kanalgas oder giftige Rohmaterialien untergraben
seine Gesundheit, schlecht konstruierte Anlagen oder unvollkommene
Maschinen verstümmeln ihn oder machen sogar seinem Leben ein
Ende; eine rohe Umgebung macht sein Leben brutal und erniedrigt
seinen Charakter. Wenn er aber Arbeit annimmt, so verpflichtet er
sich stillschweigend dazu, jede Maschine zu besorgen, jedes Material zu
gebrauchen, sede Atmosphäre zu erdulden, der er in der Werkstätte
seines Arbeitgebers begegnet, wie feindlich sie auch immer seiner Ge—
sundheit oder Sicherheit sein mögen.“
Mit diesen Worten will Webb (Theorie und Praxis der Gewerk—
vereine, Band 1) sagen, daß der Arbeiter im konkreten Falle mit
seinen persönlichen Gütern im Arbeitsverhälinisse ohne Beschränkung
den Einflüssen der Betriebsstätte und der Betriebsart ausgesetzt ist
und gegen die Schäden, die ihm daraus drohen, nichts tun kann. Der
Staaf wird für die persönlichen Güter des Arbeiters, für Leben, Ge—
sundheit, Sittlichkeit umsomehr eintreten müssen, als die große Wich—
tigkeit solcher Maßnahmen, die oft auch eine persönliche Belästigung
des Arbeiters mit sich bringen, für diesen nicht so in die Augen sprin—
gen als beispielsweise Aktionen, die eine Verkürzung der Arbeitszeit
oder eine Erhöhung des Lohnes bezwecken. Der Betriebsschutz, durch
welchen dem Arbeitgeber in erzwingbarer Weise die Verpflichtung auf—
erlegt wird, in seinem Betriebe die zur Abwendung oder doch zur tun—
187