Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

führung, wenn es nötig ist, zu erzwingen und über die im Bedarfs 
falle zu verhängenden Strafen. 
(Aus der reichen Literatur sei als führendes Werk erwähnt: 
„Handbuch des Arbeiterschutzes und der Betriebssicherheit“ von 
Dr. Friedrich Syrup, Präsident der Reichsarbeitsverwaltung, Berlin, 
8 Bände 1900 Seiten, 1800 Abbildungen, Verlag Reimar Hobbing, 
Berlin S. W. 61, Preis 80 M.; 8. Band erschienen 1928. — Im 
l. Bande wird der Arbeiterschutz und die Betriebssicherheit im allge— 
meinen behandelt; im 2. u. 8. Bande bezüglich der einzelnen In— 
dustrien und Gewerben. Das Handbuch will als Grundlage er— 
schöpfender Aufklärung über die Gefahrenquellen und die Mittel, den 
Gefahren vorzubeugen, dienen; die Erörterung des Produktions— 
prozesses und aller hier in Betracht kommenden Umstände durch Dar— 
stellungen von Sachverständigen sichert dem Handbuche die Erreichung 
der gesteckten Ziele.) 
8 14. Der Betriebsschutz. — J. Nach der Gewmerbeordnung. 
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„Der Lohnarbeiter verkauft an den Unternehmer auf die Dauer 
des Arbeitstages nicht nur ein bestimmtes Quantum Muskeln, 
Energie oder mechanischer Geschicklichkeit, sondern tatsächlich seine 
Existenz. Eine überfüllte und schlecht ventilierte Werkstätte erschöpft 
seine Energie, Kanalgas oder giftige Rohmaterialien untergraben 
seine Gesundheit, schlecht konstruierte Anlagen oder unvollkommene 
Maschinen verstümmeln ihn oder machen sogar seinem Leben ein 
Ende; eine rohe Umgebung macht sein Leben brutal und erniedrigt 
seinen Charakter. Wenn er aber Arbeit annimmt, so verpflichtet er 
sich stillschweigend dazu, jede Maschine zu besorgen, jedes Material zu 
gebrauchen, sede Atmosphäre zu erdulden, der er in der Werkstätte 
seines Arbeitgebers begegnet, wie feindlich sie auch immer seiner Ge— 
sundheit oder Sicherheit sein mögen.“ 
Mit diesen Worten will Webb (Theorie und Praxis der Gewerk— 
vereine, Band 1) sagen, daß der Arbeiter im konkreten Falle mit 
seinen persönlichen Gütern im Arbeitsverhälinisse ohne Beschränkung 
den Einflüssen der Betriebsstätte und der Betriebsart ausgesetzt ist 
und gegen die Schäden, die ihm daraus drohen, nichts tun kann. Der 
Staaf wird für die persönlichen Güter des Arbeiters, für Leben, Ge— 
sundheit, Sittlichkeit umsomehr eintreten müssen, als die große Wich— 
tigkeit solcher Maßnahmen, die oft auch eine persönliche Belästigung 
des Arbeiters mit sich bringen, für diesen nicht so in die Augen sprin— 
gen als beispielsweise Aktionen, die eine Verkürzung der Arbeitszeit 
oder eine Erhöhung des Lohnes bezwecken. Der Betriebsschutz, durch 
welchen dem Arbeitgeber in erzwingbarer Weise die Verpflichtung auf— 
erlegt wird, in seinem Betriebe die zur Abwendung oder doch zur tun— 
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