fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Beginn des Steuerabschnitts) und der 
Lebensdauer entsprechenden Absetzungen 
für Abnutzung; oder 
1) Grundstücke bei Bergbauunternehmungen, mit dem 
Steinbrüchen und anderen einen Verbrauch niedrigeren 
der Substanz bedingenden Betrieben:  Vermögen- 
mit dem um ein Drittel verminderten | steuerwerte 
Betrag, der am Stichtag der Goldmark- | 1925 
eröffnungsbilanz für die Anschaffung | (vgl. unter A) 
oder Herstellung hätte aufgewendet 
werden müssen, sbzüglich der dem Alter 
(nach dem Stande zu Beginn des Steuer- 
abschnitts) und der Lebensdauer ent- 
sprechenden Absetzungen für Substanz- 
verringerungen; 
e) Grundstücke bei anderen als den unter d 
bezeichneten Betrieben und nicht unter a 
bis d fallende Gegenstände des Anlage- 
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oder Herstellung hätte aufgewendet 
werden müssen. 
II. Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals : 
a) gu . Echilhen; bie tj Mutwerung rats dem 
Werte, zug ilch z hu der tzterliehen: wit der 
wertungsgesetzes für den Beginn des Steuerabschnitts ergibt; 
©) sonstige Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals 
(z. B. Waren, Erzeugnisse, Vorräte): 
mit dem Betrag, der für die Anschaffung oder Herstellung 
des Gegenstandes bei Beginn des Steuerabschnitts hätte 
aufgewendet werden uit oder mit dem niedrigeren 
Vermögensteuerwerte 1925 (vgl. unter A). 
Die hiernach in der Anfangsbilanz anzusezenden Werte gelten als 
Höchstwerte. Übersteigt der für einen Gegenstand des Betriebsvermögens 
in die handelsrechtliche Bilanz eingestellte Betrag den zulässigen Höchst- 
wert, so ist er auf diesen herabzusezen. Hierbei ist gegebenenfalls der 
Ansatz des niedrigeren Vermögensteuerwerts (vgl. unter A) zwingend, 
d. h. der Steuerpflichtige hat nicht die Wahl zwischen diesem Werte und 
dem sonst zulässigen Höchstwerte. Bleibt der für einen Gegenstand des 
Betriebsvermögens in die handelsrechtliche Bilanz eingestellte Betrag 
hinter dem zulässigen Höchstwerte zurück, so ist er auf Antrag des Steuer- 
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Hierzu angemeldete Berichtigung des Bilanzpostens. 
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