B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Beginn des Steuerabschnitts) und der
Lebensdauer entsprechenden Absetzungen
für Abnutzung; oder
1) Grundstücke bei Bergbauunternehmungen, mit dem
Steinbrüchen und anderen einen Verbrauch niedrigeren
der Substanz bedingenden Betrieben: Vermögen-
mit dem um ein Drittel verminderten | steuerwerte
Betrag, der am Stichtag der Goldmark- | 1925
eröffnungsbilanz für die Anschaffung | (vgl. unter A)
oder Herstellung hätte aufgewendet
werden müssen, sbzüglich der dem Alter
(nach dem Stande zu Beginn des Steuer-
abschnitts) und der Lebensdauer ent-
sprechenden Absetzungen für Substanz-
verringerungen;
e) Grundstücke bei anderen als den unter d
bezeichneten Betrieben und nicht unter a
bis d fallende Gegenstände des Anlage-
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oder Herstellung hätte aufgewendet
werden müssen.
II. Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals :
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wertungsgesetzes für den Beginn des Steuerabschnitts ergibt;
©) sonstige Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals
(z. B. Waren, Erzeugnisse, Vorräte):
mit dem Betrag, der für die Anschaffung oder Herstellung
des Gegenstandes bei Beginn des Steuerabschnitts hätte
aufgewendet werden uit oder mit dem niedrigeren
Vermögensteuerwerte 1925 (vgl. unter A).
Die hiernach in der Anfangsbilanz anzusezenden Werte gelten als
Höchstwerte. Übersteigt der für einen Gegenstand des Betriebsvermögens
in die handelsrechtliche Bilanz eingestellte Betrag den zulässigen Höchst-
wert, so ist er auf diesen herabzusezen. Hierbei ist gegebenenfalls der
Ansatz des niedrigeren Vermögensteuerwerts (vgl. unter A) zwingend,
d. h. der Steuerpflichtige hat nicht die Wahl zwischen diesem Werte und
dem sonst zulässigen Höchstwerte. Bleibt der für einen Gegenstand des
Betriebsvermögens in die handelsrechtliche Bilanz eingestellte Betrag
hinter dem zulässigen Höchstwerte zurück, so ist er auf Antrag des Steuer-
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Hierzu angemeldete Berichtigung des Bilanzpostens.
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