4. Gewerbeinhaber, die ihren Hilfsarbeitern Wohnungen über—
lassen, haben nicht minder dafür Sorge zu tragen, daß diesem Zwecke
nur solche Räumlichkeiten gewidmet werden, deren Benutzung die kör—
berliche Sicherheit, die Gesundheit oder Sittlichkeit der Hilfsarbeiter
nicht gefährdet und bei denen, soferne es die örtlichen Verhältnisse zu—
lassen, gesundes Trink- und Nutzwasser in entsprechender Menge ge—
liefert erscheint.
3. Schließlich sind die Gewerbeinhaber verpflichtet, bei der Be—
schäftigung von Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und
bon Frauen und Mädchen überhaupt die durch deren Alter oder Ge—
schlecht gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit zu nehmen.“
Zu diesem 8 74 der Gewerbordnung ist zu bemerken, daß Ab⸗
satz 1 den Arbeitgeber verpflichtet, die dort vorgeschriebenen Vorkeh—
rungen und Einrichtungen nicht nur herzustellen, sondern auch „zu
erhalten“, daß der Absatz 2 auch eine gewisse Mitwirkung der im Be—
triebe beschäftigten Arbeiter fordert, indem er eine „umsichtige Ver⸗
richtung ihrer Arbeit“ verlangt und daß der Absatz 8 die Einrichtung
der Verfahrens- und Betriebsweise „in einer die Gesundheit der Hilfs⸗
abeiter tunlichst schonenden Art“ vorschreibt. Unter den Worten „tun⸗
lichft schonenden Art“ wird zu verstehen sein, daß auf den Charakter,
auf die Natur des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist und daß die der—⸗
arlige Einrichtung der Verfahrens- und Betriebsweise insoweit zu er—
folgen hat, als es innerhalb der Grenzen der technischen und wirt—
schaftlichen Möglichkeit gelegen ist.
Sehr groß ist das Gebiet des durch den Verord—
nungsweg geschaffenen Arbeiterschutzes; die ein—
zelnen Verordnungen beziehen sich auf bestimmte Zweige der Pro⸗
duklion oder auf bestimmte Gefahrenquellen. Es besteht, jedoch auch
eine sehr inhaltsreiche, nicht bloß auf bestimmte Produktionszweige
oder Gefahrenquellen beschränkte Arbeiterschutzoderordnung, die Mini—
fleriabperocdnung (Verordnung des Leiters des Handelsimnisteriums
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern) vom 28. November
1905. R-G.Bl. Nr. 176. Diese Ministeralverordnung sagt in ihren
ersten Worten, daß sie erlassen wurde auf „Grund des 874 des Ge—
sehes vom 8. März 1885, R.G.Bl. Nr. 22 (Gewerbeordnung)“. Man
müßte nach diesen Worten annehmen, daß diese Ministerialverord⸗
nung eine Durchführungsverordnung zu 8 74 der G.O. wäre. Diese
Annuhme trifft aber nicht zu. Der zitierte 574 G.O. enthält keine
Ermachtigung der Regierung zur Herausgabe einer Durchführungs—
verorduuug zu dieser Gesetzesstelle, die Verordnung wendet sich über⸗
haupt nich direkt an die interesfierten Parteien, und enthält. auch
leinerlei Strafbeftimmungen für den Fall der Übertretung, ferner
gelten ihre Bestimmungen nur für solche Betriebe, welche nach dem
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