verbeinhaber auch allgemein verpflichtet werden, die Hilfsarbeiter einer
beriodischen ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen.
2. Derartige Vorschriften finden auf bestehende, bereits geneh⸗
migte Anlagen nur insoferne Anwendung, als die dadurch bedingten
Anderungen der Anlage ohne Beeinträchtigung der durch den Konsens
erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Be—
seitigung von das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter offenbar
gefährdende Mißstände handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigem Kostenaufwand und ohne größere Be⸗
triebsstörung durchführbar sind. Diese Beschränkung gilt auch für
bestehende Betriebe, insoweit in Bezug auf ihren Standort auf Grund
der 88 13 oder 28 vom Standpunkte der Sicherheits-, Gesundheits-⸗,
Feuer- oder Verkehrspolizei bestimmte Anforderungen getroffen wor—
zden sind.“
Mit Kundmachung des Handelsministeriums vom 18. Mai
1900, R.G.-Bl. Nr. 80 wurde eine Unfallverhütungskom—
mission errichtet und deren Statut genehmigt. Nach 8 1 des Sta—
tutes joll die Unfallverhütungskommission das beratende und begut—
achtende, fachtechnische Organ der Regierung in allen Angelegenheiten
scin, welche auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter
in den gewerblichen sowie in denjenigen anderen Betrieben Bezug
haben, die laut der Gesetze betreffend die Unfallversicherung der Arbei⸗
ter rücksichtlich der daselbst beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeam—
ten der Versicherungspflicht unterliegen. Insbesondere gehört zum
Wirkungskreise der Unfallverhütungskommission die Erstatlung von
Butachten zum Zwecke der Erlassung von allgemeinen oder für ein—
zelne Betriebskategorien auszustellenden besonderen Vorschriften über
Vorkehrungen und Einrichtungen, welche zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der Arbeiter in den Betriebsstäten, an den Werksvor—
richtungen, den Maschinen und Werksgerätschaften zu treffen und zu
beobachten sind. Nach 8 2 des Statutes besteht die Unfallverhütungs—
kommission aus dem Zentralgewerbeinspektor und aus 16 bis 20
ordentlichen Mitgliedern, welche auf die Dauer von drei Jahren
ernannt werden und den nachgenannten Kreisen zu entnehmen sind:
a) industrielle Technik; b) Hygiene; c) Vertreter der Arbeiterunfall⸗
dersicherungsanstalten; d) Unternehmer und Versicherte der gewerb⸗
lichen sowie der sonstigen unfallversicherungspflichtigen Betriebe. Auf
die gleiche Funktionsdauer werden auch 10 Ersatzmänner ernannt. Die
Kommission wählt aus ihrer Mitte deun Vorsitzenden und dessen Stell—
bertreter. Nach 8 7 ist die Kommission im allgemeinen verpflichtet—
das fachmännische Gutachten über die ihr vom Minister vorgelegten,
in den Bereich ihrer Wirksamkeit fallenden Fragen abzugeben; es steht
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