Mittelspersonen (Faktorxen) jene Personen, deren sich die Unter—
nehmer bei ihrem Verkehre mit den Heimarbeitern oder Zwischen—
neistern bedienen.“
Die näheren Bestimmungen darüber, wer nach den besonderen
Lerhältnissen eines Erzeugungszweiges im Sinne des 8 2 in eine der
Kategorien a), b), c), d), e) fällt. sollen nach 8 8 im Verordnunas—
wege erlassen werden.
Das Heimarbeitergesetz schreibt nun im Abschnitt II „Evidenz
der Heimarbeit“ und III „Bekanntgabe der Lohn- und Arbeitsbedin—
gungen, Lieferungsbücher“ bestimmte Kontrollemaßnahmen vor.
1. Pflicht, die Erzeugungsweise der Heimarbeit der örtlich zu—
ständigen Gewerbebehörde anzuzeigen; diese Pflicht obliegt den Unter—
nehmern, aber auch den Mittelspersonen und jenen Zwischenmeistern,
— oder Werkstattaehilfen beschäftigen. (F.4 des Ge—
eßes.
2)
2. Pflicht zur Führung von Verzeichnissen über die Arbeit—
nehmer und Mittelspersonen, obliegt allen Unternehmern, Zwischen—
meistern und Mittelspersonen. Dieses Verzeichnis, bezüglich dessen die
näheren Bestimmungen im Verordnungswege zu erfolgen haben (er—
solgt durch die Durchführungsverordnung vom 26. November 1920,
Slg. Nr. 628), muß übersichtlich und in ständiger Ubereinstimmung
mit den Tatsachen geführt werden, für die Ausübung der Gewerbe—
aufsicht, die Durchfuͤhrung der Sozialversicherung der Arbeiter und
für die Statistik der Heimarbeit die erforderlichen Grundlagen bie—
ten und muß der Gewerbebehörde, der Gewerbe- und Sanitätsinspek—
ion sowie den zuständigen Krankenkassen auf Verlangen vorgelegt
werden. (8 5.)
3. Pflicht zur Bekanntgabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen
an Heimarbeiter und Werkstattgehilfen; obliegt den Unternehmern
und Mittelspersonen, welche Arbeiten unmittelbar an Zwischen meister
oder Heimarbeiter vergeben sowie Zwischenmeistern, welche Arbeiten
an Werkstattgehilfen und Heimarbeitern vergeben; diese im Gesetze
näher genannten Lohn- und Arbeitsbedingungen sind in der erfor—
derlichen Anzahl von Ausfertigungen der Gewerbebehörde vorzulegen
und eine von dieser beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ausfer—
tigung ist fortlaufend durch Anschlag in den Räumen, in denen die
Arbeit vergeben, die bestellte Ware abgeliefert wird oder die Lohnaus—
zahlung erfolgt, ersichtlich zu machen. Der gleiche Vorgang ist bei einer
Anderung dieser Bedingungen einzuhalten. Dabei hat die Gewerbe—
— D
qungen mit den in Geltung stehenden Satzungen oder mit dem ver—
einbarten Tarifvertrage in Einklang stehen. (8 6.)
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