die Verwendung von Stoffen hiebei verboten werden, wenn sich aus
deren Verarbeitung in der Heimarbeit eine Gefährdung der Gesund—
heit der Heimarbeiter und ihrer Familien oder der Gesundheit der Ver—
braucher der Erzeugnisse ergibt. Durch Verordnung kann festgesett
nerden, daß für die Beobachtung dieser Vorschriften der Unternehmer
haftet, gleichgiltig, ob er die Arbeit unmittelbar oder mittelbar durch
3wischenmeister oder Mittelspersonen an Heimarbeiter vergibt.
8 31. Der Gewerbeinspektor übt die Aufsicht über das Arbeits—
derhältnis der Heimarbeiter und über alle Räumlichkeiten, in denen
Erzeugnisse der Hausindustrie hergestellt werden, die Arbeit verdeben
und abgeliefert wird.“
Die früher besprochenen Bestimmungen der 88 6 und 7 des Ge—
etzes sind insoferne zwingendes Recht, als Vereinbarungen mit ungün—
stigeren Bedingungen, als jene sind, die ihm gemäß der 886 und7
bekanntgegeben wurden, ohne rechtliche Wirksamkeit sind und der
Arbeitnehmer ist berechtigt, vom Arbeitgeber den Ersatz des ihm dar—
uus entstandenen Schadens zu begehren. Auch bei Verletzungen der
geltenden Satzungen, Tarifverträge, Vergleiche, schiedsgerichtlichen Er—
kenntnisse der Distriktskommissionen hat der Arbeitgeber dem Arbeit—
nehmer den Schaden zu ersetzen und haftet in diesem Falle mit den
don ihm verwendeten Mittelpersonen gemeinsam und zur ungeteilten
Hand. Solche Schadenersatzansprüche müssen im Wege der Klage bei
dem ordentlichen Gerichte längstens binnen einem Jahre nach dem
Tage der Kenntniserlangung über den Schaden und den Schädiger
geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verjährt ist. (8 83.
Der Abschnitt VIII enthölt die Straf- und Schlußbestimmun—
gen. Die Strafgewalt wird von der politischen Behörde erster Instanz
gehandhabt, die verhängten Geldstrafen fließen für Zwecke der sozialen
Fürsorge in den Staatsschatz; bei wiederholten Verurteilungen kann
als Straffolge die Ausschließung von der Ausüübung der Unternehmer—
oder Vermittlertätigkeit ausgesprochen werden.
Die Durchführungsverordnung zum Heimarbeitergesetz ist, wie
bereits erwähnt, unter dem 26. November 1920, SElgqg. Nr. 628,
erflossen.
5. DasHausbesorgergesetzvomso. Jänner 1920,
Slg. Nr. 82, regelt die Rechtsverhaͤltnisse der Hausbesorger. „Haus—
besorger (Hausverwalter, Pförtner) im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, welche vom Haus—
igentümer oder seinem Stellvertreter mit der Beaufsichtigung des
Hauses, Aufrechterhaltung der Reinlichkeit und Ordnung in demselben
ind der Verrichtung anderer auf die Hausobsorge bezüglichen Arbei—
ten betraut wurden“ (nach 81 des Gesetzes). Die Hausbesorger unter—
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