digkeit berufenen Gerichte. Der Krankenversicherung unterliegen
Hausbesorger, „soweit sie nicht Hausbesorgearbeiten nur als Neben—
beschüftigung oder gelegentlich besorgen.“ (8 17.) Der Wortlaut des
317 deckt sich mit dem Wortlaute des 8 2 des Sozialverficherungsge—
setzes für die Arbeitnehmer vom 9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, nach
welchem die dort genannten Personen in dem Falle versicherungs—
pflichtig sind, wenn sie die Arbeiten und Dienst nicht als Nebenbe—
schäftigung oder gelegentlich verrichten. Kollektivperträge, welche im
Rahmen dieses Gesetzes zwischen den Organisationen der Hauseigen-
kümer und jenen der Hausbesorger abgeschlossen wurden, sind für
beide Teile verbindlich, wenn sie beiderseits den Organisationen ange—
hören. welche den Vertrag abschlossen. (8 18.)
6. Die Dienstbotenordnungen. Diese beziehen sich
auch auf die Dienstverträge von Dienstboten, die sich ausschließlich
oder vorwiegend für landwirtschaftliche Arbeiten verdingen. Der Be—
griff des Gesindes ist beschränkt auf solche Personen, welche im Haus—
halte oder in der Wirtschaft mit Diensten niedrigerer Art beschäftigt
sind, zu denen sie sich für eine längere ununterbrochene Zeit verpflich—
ten und welche in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenom—
men wurden. (Siehe 8 17, Absatz 1, der Prager Gesindeordnung;
16, Abs. 1, der böhmischen Gesindeordnung; 8 17, Abs. 1, der mäh
rischen Ges.O.; 8 16, Abs. 1, der schlesischen Ges. O.; 88 2 und 80
der ungarischen Gesindeordnung vom Jahre 1866.) Es sei hier die
Dienstbotenordnung für Mähren erwähnt, das Gesetz vom 2. Mai
1886, L.-G.Bl. Nr. 53. Zunächst ist zu bemerken, daß mit dem Ge—
setze vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571, Art. I, e—n, jene Bestim—
mungen der Dienstbotenordnungen aufgehoben wurden, welche sich
auf die Verpflichtung des Dienstboten beziehen, mit einem Dienst—
botenbuche versehen zu sein und die Ausstellung und Behandlung
dieser Ausweise regeln. In der mährischen Dienstbotenordnung sind
dies die Bestimmungen der 88 34 bis einschließlich 80. Es soll hier
nicht auf die Einzelnheiten der Dienstbotenordnung näher eingegan—
gen werden; es muß aber gesagt werden, daß manche Bestimmung
derselben weniger geeignet erscheint, ein Arbeitsverhältnis rechtlich
zu regeln, bei dem es sich um zwei gleichberechtigte Vertragsparteien
handelt, als ein Hörigkeitsverhaltnis zu schaffen. Dabei soll billiger—
weise zugegeben werden, daß durch die Aufnahme eines Arbeitneh—
mers in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers immer eine größere
bersönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewirkt
vird, als dies ohne diese Voraussetzung bei einem freieren und loseren
Arbeisverhaltnis der Fall ist. Gleichwohl geht es nicht an, Bestim—
mungen gesetzlich festzulegen, die für den Arbeitnehmer einfach ent—
würdigendb sind!