Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

ung, Wien) im Abschnitte V, Bergpolizeiliche und andere einschlägige 
borschriften, aufgenommen. Es werden dort unterschieden: 
Allgemeine Bergpolizeiverordnungen. 
Verordnungen, zum Schutze der Oberfläche im Interesse der 
persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehres. 
Verordnungen zur Sicherung gegen Wasser- und Schwimm— 
sandeinbrüche. 
Verordnungen und Instruktionen zur Sicherung der Fahrung. 
Verordnungen und Instruktionen betreffend die Verhütung 
und Bekämpfung von Schlagwetter- und Kohlenstaubexplo— 
sionen, Schacht- und Grubenbränden. 
Verordnungen und Erlässe betreffend die Sprengmittel und 
die Sprengarbeit. 
Verordnungen und Instruktionen betreffend den Betrieb von 
Maschinen und Taganlagen. 
8. Verordnungen betreffend den Arbeiterschutz. 
9 Verordnung des Ackerbauministeriums vom 15. Oktober 18097, 
3. 9302, betreffend den Schutz der Kunst- und historischen 
Denkmale. 
Die Vollzugsvorschrift zum Berggesetze vom 25. September 
1854 bezeichnet im 8 93 die Versicherung der Bergbaue und des Be— 
triebes derselben gegen Gefährdung von Menschenleben als eine vor— 
zügliche Pflicht eines jeden Bergwerksbesitzers 
„Die Pflicht der Bergbehörden ist es (sagt die Vollzugsverord— 
nung im 8 93), nicht nur so oft sich ihnen die Gelegenheit hiezu dar— 
bietet, ihre volle Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, ob in ihrem 
Amtsbezirke diesen Vorschriften in genügender Weise nachgekommen 
werde, sondern sich auch durch verläßliche Erkundigungen in die dies— 
fällige Kenntnis zu setzen.“ 
Die Sicherstellung der Durchführung der Vorschriften des Ar— 
beiterschutzes beim Bergbaue wird im 8 19, im Abschnitte IV, Berg— 
verkinspektion, exörtert werden. (Die das Bergwesen betreffenden, 
12b Oktober 1918 bis Ende März 1921 in der Sammlung der öechosl. 
Sesetze und Verordnungen veröffentlichten Vorschriften, finden sich in 
Band XXIII der Stiepelschen Gesetzsammlung sStiepel, Reichenberg. 
1921] zusammengestellt.) 
Statistik. Im Jahre 1928 betrug die durchschnittliche An— 
ahl der in den Bergbaubetrieben der Republik beschäftigten Arbeiter 
282.456; die Anzahl der verfahrenen Schichten 28,430 702; auf einen 
Arbeiter entfallen durchschnittlich 282 verfahrene Schichten. 
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