ung, Wien) im Abschnitte V, Bergpolizeiliche und andere einschlägige
borschriften, aufgenommen. Es werden dort unterschieden:
Allgemeine Bergpolizeiverordnungen.
Verordnungen, zum Schutze der Oberfläche im Interesse der
persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehres.
Verordnungen zur Sicherung gegen Wasser- und Schwimm—
sandeinbrüche.
Verordnungen und Instruktionen zur Sicherung der Fahrung.
Verordnungen und Instruktionen betreffend die Verhütung
und Bekämpfung von Schlagwetter- und Kohlenstaubexplo—
sionen, Schacht- und Grubenbränden.
Verordnungen und Erlässe betreffend die Sprengmittel und
die Sprengarbeit.
Verordnungen und Instruktionen betreffend den Betrieb von
Maschinen und Taganlagen.
8. Verordnungen betreffend den Arbeiterschutz.
9 Verordnung des Ackerbauministeriums vom 15. Oktober 18097,
3. 9302, betreffend den Schutz der Kunst- und historischen
Denkmale.
Die Vollzugsvorschrift zum Berggesetze vom 25. September
1854 bezeichnet im 8 93 die Versicherung der Bergbaue und des Be—
triebes derselben gegen Gefährdung von Menschenleben als eine vor—
zügliche Pflicht eines jeden Bergwerksbesitzers
„Die Pflicht der Bergbehörden ist es (sagt die Vollzugsverord—
nung im 8 93), nicht nur so oft sich ihnen die Gelegenheit hiezu dar—
bietet, ihre volle Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, ob in ihrem
Amtsbezirke diesen Vorschriften in genügender Weise nachgekommen
werde, sondern sich auch durch verläßliche Erkundigungen in die dies—
fällige Kenntnis zu setzen.“
Die Sicherstellung der Durchführung der Vorschriften des Ar—
beiterschutzes beim Bergbaue wird im 8 19, im Abschnitte IV, Berg—
verkinspektion, exörtert werden. (Die das Bergwesen betreffenden,
12b Oktober 1918 bis Ende März 1921 in der Sammlung der öechosl.
Sesetze und Verordnungen veröffentlichten Vorschriften, finden sich in
Band XXIII der Stiepelschen Gesetzsammlung sStiepel, Reichenberg.
1921] zusammengestellt.)
Statistik. Im Jahre 1928 betrug die durchschnittliche An—
ahl der in den Bergbaubetrieben der Republik beschäftigten Arbeiter
282.456; die Anzahl der verfahrenen Schichten 28,430 702; auf einen
Arbeiter entfallen durchschnittlich 282 verfahrene Schichten.
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