Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

.Die früher erwähnte Anzahl der beschäftigten Arbeiter verteilt 
sich auf: J 
Grubenarbeiter: 85. 186, und zwar: 
Häuer .... 
Fördererr.. 
sonstige erwachsene Grubenarbeiter. 
jugendliche Grubenarbeiterr 
Tagarbeiter: 87.270, und zwar: 
erwachsene Tagarbeiter 32. 809. 6 
jugendliche Tagarbeiter 878. 
Frauen .. 8.587.2 
zusammen. 122.458.9 
(Quelle: Statistisches Handbuch der Republik, II, Seite 577. 
8 16. Arbeitszeitschutz. 
lJ. Allgemeines. 
Für den Schutz der Arbeitszeit sprechen hygienische und allge— 
meinkulturelle Gründe; die Erhallung der Gesundheil, die Notwen— 
digkeit, die verbrauchten Kräfte zu ersetzen, die Erwägung, daß es un— 
bedingt notwendig ist, zu vermeiden, daß sich der Arbeiter an körper— 
licher und geistiger Kraͤft vollkommen ausgibt und dafür zu sorgen, 
daß dem Arbeiter auch für sein Familienleben, für die geistige Er— 
holung, für seine Bildung, für die Teilnahme am öffentlichen Leben 
angemessene Zeit gelassen werden muß; die Erwägung, daß infolge 
der fortschreitenden Spezialisierung die beruflichẽ Tätigkeit vieler 
Arbeiter immer mehr an anregender Abwechslung verliert, immer 
eintöniger wird und daher auch für eine angemessene Unterbrechung 
dieser Tätigkeit zu sorgen ist, werden hier ensscheidend sein. Eine Be⸗ 
schränkung der Freiheit in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses 
wird aus diesen Erwägungen heraus in der Richtung erfolgen müssen, 
daß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers geschaffen 
wird, die von ihm beschäftigten Arbeiter nicht über eine bestimmte Zeit 
zu beschäftigen und daß diese Verpflichtung, welche dem zwingenden 
Rechte angehört, unter Strafe gestellt wird Das Recht des Arbeits— 
zeitschutzes wird sich mit dieser Verpflichtung des Arbeitgebers zu be⸗ 
schäftigen haben; bestimmte Abschnitte der Arbeitszeit werden hier in 
Betracht kommen: der Arbeitstäg (Tagesschu'ß) und die Woche 
GBochensgsch u tz), Wenn durch ein Geset oder durch eine auf Grund 
gesetzlicher Ermächtigung erlassene Verordnung die zulässige Maximal— 
dauer der Arbeit an einem Arbeitstage feftgesetzt wird so daß der
	        
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