Frankreich das Üübereinkommen erst dann zur Geltung bringen soll,
bis dies auch Deutschland tun wird. Die Sozialisten beantragten die
Streichung dieses Vorbehaltes, dagegen sprach sich der Arbeitsminister
aus, und das Washingtoner Übereinkommen wurde dann mit dem
erwähnten Vorbehalte gebilligt. Bei der Debatie wurde von verschie—
denen Seiten an die seitens der dechoslowakischen Republik bedin—
zungslos erfolgte Annahme des Washingtoner Achtstundentagabkom—
mens hingewiesen.
Im Sinne der früher erhähnten Erklärung des Arbeitenmini—
siers hat die englische Regierung mit einer Reihe von Staaten in die—
ser Frage Fühlung genommen und bei der Ende Jänner 1986 statt—
gefundenen Sitzung des Verwaltungsrates des zwischenstaatlichen
Arbeitsamtes in Genf gab der Vertreler Englands eine Aufklärung
über die geplante Taqguüg der Arbeitsminister von Amerika, Deutsch—
land, England und Frankreich wegen der gleichzeitigen Genehmigung
des Washingtoner Abkommens über die achtstündige Arbeitszeit; die
englische Regierung habe veranlaßt, daß diefe Tagung in der nächsten
Zeit stattfinden könne.
Diese zwischenstaatliche Konferenz hat in der Zeit vom 14. bis
19. März 1926 in London stattegfunden, es nahmen daran teil die
Arbeitsminister Deutschlands, Englands, Frankreichs, Belgiens und
Italiens, ferner der Direktor des Internatidnalen Arbeitsantes Tho⸗
mas. Als Ergebnis dieser Konferenz, welche weitere Fortschritte in
Angelegenheit der Ratifizierung des Washingtoner Arbeitszeitüberein⸗
kommens erzielen sollte, ist eine authentische Auslegung einer Anzahl
bisher umstrittener Begriffe des genannten UÜbereinkommens zu ver—⸗
zeichnen. Der wesentliche Wortlaut ist folgender:
Art. 1. Es besteht Eimnverständnis darüber, daß das Überein—
kommen auf alle gewerblichen Betriebe anzuwenden ist, gleichviel wie
groß die Zahl der beschäftigten Personen ist, ausgenommen die in
Art. 2 bezeichneten Familienbetriebe. Es besteht Einverständnis dar—
über, daß der Dienst der Post, des Telegraphen- und des Telephon⸗
wesens im eigentlichen Sinne nicht unter das Übereinkommen fällt,
daß aber Bau- ,Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hinsichtlich
der Post-, Telegraphen- und Telephonanlagen darunter fallen.
Art. 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeitszeit die
Zeit ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht und daß sie nicht die Ruͤhepausen umfaßt, während deren der
Arbeitnehmer nicht zur Verfügung des Arbeilgebers steht und die
gemäß Art. 8 bekannt gemacht sein müssen.
Art. 5. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmun—
jen des Art. 5 auf das Baugewerbe angewendet werben können.
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