Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Frankreich das Üübereinkommen erst dann zur Geltung bringen soll, 
bis dies auch Deutschland tun wird. Die Sozialisten beantragten die 
Streichung dieses Vorbehaltes, dagegen sprach sich der Arbeitsminister 
aus, und das Washingtoner Übereinkommen wurde dann mit dem 
erwähnten Vorbehalte gebilligt. Bei der Debatie wurde von verschie— 
denen Seiten an die seitens der dechoslowakischen Republik bedin— 
zungslos erfolgte Annahme des Washingtoner Achtstundentagabkom— 
mens hingewiesen. 
Im Sinne der früher erhähnten Erklärung des Arbeitenmini— 
siers hat die englische Regierung mit einer Reihe von Staaten in die— 
ser Frage Fühlung genommen und bei der Ende Jänner 1986 statt— 
gefundenen Sitzung des Verwaltungsrates des zwischenstaatlichen 
Arbeitsamtes in Genf gab der Vertreler Englands eine Aufklärung 
über die geplante Taqguüg der Arbeitsminister von Amerika, Deutsch— 
land, England und Frankreich wegen der gleichzeitigen Genehmigung 
des Washingtoner Abkommens über die achtstündige Arbeitszeit; die 
englische Regierung habe veranlaßt, daß diefe Tagung in der nächsten 
Zeit stattfinden könne. 
Diese zwischenstaatliche Konferenz hat in der Zeit vom 14. bis 
19. März 1926 in London stattegfunden, es nahmen daran teil die 
Arbeitsminister Deutschlands, Englands, Frankreichs, Belgiens und 
Italiens, ferner der Direktor des Internatidnalen Arbeitsantes Tho⸗ 
mas. Als Ergebnis dieser Konferenz, welche weitere Fortschritte in 
Angelegenheit der Ratifizierung des Washingtoner Arbeitszeitüberein⸗ 
kommens erzielen sollte, ist eine authentische Auslegung einer Anzahl 
bisher umstrittener Begriffe des genannten UÜbereinkommens zu ver—⸗ 
zeichnen. Der wesentliche Wortlaut ist folgender: 
Art. 1. Es besteht Eimnverständnis darüber, daß das Überein— 
kommen auf alle gewerblichen Betriebe anzuwenden ist, gleichviel wie 
groß die Zahl der beschäftigten Personen ist, ausgenommen die in 
Art. 2 bezeichneten Familienbetriebe. Es besteht Einverständnis dar— 
über, daß der Dienst der Post, des Telegraphen- und des Telephon⸗ 
wesens im eigentlichen Sinne nicht unter das Übereinkommen fällt, 
daß aber Bau- ,Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hinsichtlich 
der Post-, Telegraphen- und Telephonanlagen darunter fallen. 
Art. 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeitszeit die 
Zeit ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung 
steht und daß sie nicht die Ruͤhepausen umfaßt, während deren der 
Arbeitnehmer nicht zur Verfügung des Arbeilgebers steht und die 
gemäß Art. 8 bekannt gemacht sein müssen. 
Art. 5. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmun— 
jen des Art. 5 auf das Baugewerbe angewendet werben können. 
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