Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Ebenso verlangt er, daß durch ein internationales Abkommen, 
die Höchstzahl der Überstunden, der wöchentliche Ruhetag und die 
Urlaube für die Arbeiterschaft geregelt werden.“ 
Es wäre dringend zu wünschen, besonders vom Standpunkte 
der Gleichhaltung der Bedingungen für den internationalen Wett— 
bewerb, daß die in der Resolution aufgestellten Forderungen nach 
internationalen Vereinbarungen bald Verwirklichung finden mögen! 
3 16II. Der achtstündige Maximalarbeitstag (und Überstunden). 
Das Gesetz vom 19. Dezember 1918, Sbig. Nr. 91, über die 
achtstündige Arbeitszeit bestimmt in dem die Aufschrift 
„Dauer der Arbeitszeit“ führenden 8 1 folgendes. 
8 1. (N In der Gewerbeordnung unterworfenen oder gewerbsmäßig 
betriebenen Unternehmungen darf die wirkliche Arbeitszeit 
der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden 
innerhalb 24 Stunden oder höchstens 48 Stunden in der 
Woche betragen. 
Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmungen, Betriebe 
und Anstalten, die vom Staate, von öffentlichen oder pri— 
baten Verbänden, Fonds, Vereinen und Gesellschaften be— 
trieben werden, gleichviel, ob ste auf Gewinn berechnet sind 
oder einen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakter 
haben. 
Dieselbe Bestimmung gilt auch für Bergbaubetriebe (Gru— 
ben, Kokswerke, Rostöfen und Hochöfen) unter und auf der 
Erdoberfläche. Das Ein- und Ausfahren gilt im Sinne des 
37 als Hilfsarbeit, doch darf dadurch die Schicht nicht um 
mehr als eine halbe Stunde verlängert werden, vom Ein⸗ 
fahren des ersten bis zum Ausfahren des letzten Arbei— 
ters derselben Schicht an gerechnet. Bei Arbeiten, die bei 
andauernd hoher Temperatur, uͤngenügender Lüftung und 
bei Wasserzufluß verrichtet werden, kann die Bergbehörde 
nach Anhörung der Vertrauensmänner der Arbeiter und 
der Betriebsleitung die Arbeitszeit derart entsprechend ver—⸗ 
kürzen, daß sie mi der Zeit der Ein- und Ausfahrt sieben 
Stunden nicht übersteigt. 
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für in land— und 
forstwirtschaftlichen Unternehmungen regelmäßig beschäf⸗ 
ligte Personen, welche außerhalb des Haushaltes des Wirt— 
schaftsbesitzers wohnen und Tag-, Wochen- oder Monats⸗ 
sohn beziehen. 
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