Ebenso verlangt er, daß durch ein internationales Abkommen,
die Höchstzahl der Überstunden, der wöchentliche Ruhetag und die
Urlaube für die Arbeiterschaft geregelt werden.“
Es wäre dringend zu wünschen, besonders vom Standpunkte
der Gleichhaltung der Bedingungen für den internationalen Wett—
bewerb, daß die in der Resolution aufgestellten Forderungen nach
internationalen Vereinbarungen bald Verwirklichung finden mögen!
3 16II. Der achtstündige Maximalarbeitstag (und Überstunden).
Das Gesetz vom 19. Dezember 1918, Sbig. Nr. 91, über die
achtstündige Arbeitszeit bestimmt in dem die Aufschrift
„Dauer der Arbeitszeit“ führenden 8 1 folgendes.
8 1. (N In der Gewerbeordnung unterworfenen oder gewerbsmäßig
betriebenen Unternehmungen darf die wirkliche Arbeitszeit
der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden
innerhalb 24 Stunden oder höchstens 48 Stunden in der
Woche betragen.
Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmungen, Betriebe
und Anstalten, die vom Staate, von öffentlichen oder pri—
baten Verbänden, Fonds, Vereinen und Gesellschaften be—
trieben werden, gleichviel, ob ste auf Gewinn berechnet sind
oder einen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakter
haben.
Dieselbe Bestimmung gilt auch für Bergbaubetriebe (Gru—
ben, Kokswerke, Rostöfen und Hochöfen) unter und auf der
Erdoberfläche. Das Ein- und Ausfahren gilt im Sinne des
37 als Hilfsarbeit, doch darf dadurch die Schicht nicht um
mehr als eine halbe Stunde verlängert werden, vom Ein⸗
fahren des ersten bis zum Ausfahren des letzten Arbei—
ters derselben Schicht an gerechnet. Bei Arbeiten, die bei
andauernd hoher Temperatur, uͤngenügender Lüftung und
bei Wasserzufluß verrichtet werden, kann die Bergbehörde
nach Anhörung der Vertrauensmänner der Arbeiter und
der Betriebsleitung die Arbeitszeit derart entsprechend ver—⸗
kürzen, daß sie mi der Zeit der Ein- und Ausfahrt sieben
Stunden nicht übersteigt.
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für in land— und
forstwirtschaftlichen Unternehmungen regelmäßig beschäf⸗
ligte Personen, welche außerhalb des Haushaltes des Wirt—
schaftsbesitzers wohnen und Tag-, Wochen- oder Monats⸗
sohn beziehen.
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