Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern einzelnen Gruppen von Un—
ternehmungen, namentlich Transport- und landwirtschaft—
lichen Unternehmungen, auch eine andere als die im Ab—
jatze 1 genannte Regelung der Arbeitszeit bewilligen, wenn
sie in einem Zeitraume von vier Wochen im ganzen 192
Stunden nicht übersteigt.
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat mit Erlaß vom
21. März 1919, G.B. 4751/17T7cc19 an alle Amter der politischen
Verwaltung Vorschriften über die Auslegung der Bestimmungen über
die achtstündige Arbeitszeit herausgegeben, die im Nachstehenden be—
rücksichtigt werden.
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Der Geltungsbereich des achtstündigen Maxi—
malarbeitstages umfaßt, indem über die nur für „gewerb—
liche Betriebe“ erfolgte Regelung der Arbeitszeit im Washingtoner
UÜbereinkommen hinausgegangen wird, alle Zweige der Lohnarbeit,
den Bergbau, die Landwirtschaft und die Dienstverhältnisse der in den
Hauswirtschaften beschäftigten Perosnen; das Gesetz regelt die Arbeits—
zeit aller Arbeitnehmer, also nicht nur der Arbeiter im engeren Sinne,
sondern auch der Beamten, der manuellen und geistigen Arbeiter
ahne Rücksicht auf ihre Rangstufe. Das Oberste Gericht hat allerdings
in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1926, Ry II- 109/26, ausge—
sprochen, daß das Gesetz über die achtstünidge Arbeitszeit sich auf solche
Arbeitnehmer, die eine Aufsichts- oder leitende Stellung bekleiden,
nicht bezieht. Gegenstand des Rechtsstrittes war die Forderung des
Betriebsleilers einer Ziegelei auf nachträgliche Bezahlung der von
ihm während der Dienstzeit geleisteten Überstunden, die er nach Auf—
lösung des Dienstverhältnisses erhob. Das Oberste Gericht wies die
Klage im Instanzenzuge ab, mit nachstehender Begründung: „Gemäß
X LB. 1, Gesetz vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, wird zwar in
der Richtung kein Unterschied gemacht und auch aus dem Motiven—
berichte (Druͤck 234) erhellt, daß des Schutzes des Gesetzes alle gegen
Entgelt aufgenommenen Personen teilhaftig sind. Dies kann jedoch
nur für Personen gelten, deren tägliche Arbeitsleistung nach dem Cha—
rakter der Beschäftigung auf eine bestimmte Anzahl von Stunden
beschränkt ist und beschränkt sein kann. Bezüglich ihrer gilt das an—
geführte Gesetz Slg. 91/1918, daß die tägliche Arbeitszeit nicht mehr
als 8 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich betragen darf,
es sich nun um manuelle oder geistige Arbeiter handelt. Daher hätte
auch ein technischer Beamter Anspruch auf besondere Entlohnung für
die über die 48stündige Arbeitszeit geleistete Arbeiten, wenn seine täg—
liche Arbeitszeit zeitlich, z. B. nach Schichten, zum Ausdruck kommt.
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