Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern einzelnen Gruppen von Un— 
ternehmungen, namentlich Transport- und landwirtschaft— 
lichen Unternehmungen, auch eine andere als die im Ab— 
jatze 1 genannte Regelung der Arbeitszeit bewilligen, wenn 
sie in einem Zeitraume von vier Wochen im ganzen 192 
Stunden nicht übersteigt. 
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat mit Erlaß vom 
21. März 1919, G.B. 4751/17T7cc19 an alle Amter der politischen 
Verwaltung Vorschriften über die Auslegung der Bestimmungen über 
die achtstündige Arbeitszeit herausgegeben, die im Nachstehenden be— 
rücksichtigt werden. 
8) 
Der Geltungsbereich des achtstündigen Maxi— 
malarbeitstages umfaßt, indem über die nur für „gewerb— 
liche Betriebe“ erfolgte Regelung der Arbeitszeit im Washingtoner 
UÜbereinkommen hinausgegangen wird, alle Zweige der Lohnarbeit, 
den Bergbau, die Landwirtschaft und die Dienstverhältnisse der in den 
Hauswirtschaften beschäftigten Perosnen; das Gesetz regelt die Arbeits— 
zeit aller Arbeitnehmer, also nicht nur der Arbeiter im engeren Sinne, 
sondern auch der Beamten, der manuellen und geistigen Arbeiter 
ahne Rücksicht auf ihre Rangstufe. Das Oberste Gericht hat allerdings 
in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1926, Ry II- 109/26, ausge— 
sprochen, daß das Gesetz über die achtstünidge Arbeitszeit sich auf solche 
Arbeitnehmer, die eine Aufsichts- oder leitende Stellung bekleiden, 
nicht bezieht. Gegenstand des Rechtsstrittes war die Forderung des 
Betriebsleilers einer Ziegelei auf nachträgliche Bezahlung der von 
ihm während der Dienstzeit geleisteten Überstunden, die er nach Auf— 
lösung des Dienstverhältnisses erhob. Das Oberste Gericht wies die 
Klage im Instanzenzuge ab, mit nachstehender Begründung: „Gemäß 
X LB. 1, Gesetz vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, wird zwar in 
der Richtung kein Unterschied gemacht und auch aus dem Motiven— 
berichte (Druͤck 234) erhellt, daß des Schutzes des Gesetzes alle gegen 
Entgelt aufgenommenen Personen teilhaftig sind. Dies kann jedoch 
nur für Personen gelten, deren tägliche Arbeitsleistung nach dem Cha— 
rakter der Beschäftigung auf eine bestimmte Anzahl von Stunden 
beschränkt ist und beschränkt sein kann. Bezüglich ihrer gilt das an— 
geführte Gesetz Slg. 91/1918, daß die tägliche Arbeitszeit nicht mehr 
als 8 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich betragen darf, 
es sich nun um manuelle oder geistige Arbeiter handelt. Daher hätte 
auch ein technischer Beamter Anspruch auf besondere Entlohnung für 
die über die 48stündige Arbeitszeit geleistete Arbeiten, wenn seine täg— 
liche Arbeitszeit zeitlich, z. B. nach Schichten, zum Ausdruck kommt. 
227 — 
45*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.