Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, in 
Buchdruckereien bei der Herstellung amtlicher Wahldrucksorten ohne 
Rücksicht auf die dort angegebene Einschränkung über die Zeit ge— 
arbeitet werden kann und daß es auf Grund des Ärt. 1II des Gefetes 
pom 16. Jänner 1895, R.GBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der 
Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe und auf Grund des 
Z8 des Ges. Art. 11I1/1801 über die Sonntagsruhe bei gewerblichen 
Arbeiten gestattet ist, diese Arbeiten auch an Sonntagen vorzunehmen.“ 
In dieser Kundmachung, deren ausnahmsweise Regelung für die 
Zeit vom 1. bis 15. November 1925 gilt, und welche sich auch auf die 
mit, den angegebenen Buchdruckerarbeiten verbundenen dringenden 
Buchbinder und Expeditionsarbeiten erstreckte, wurde aus den glei— 
chen Gründen auf Grund der Bestimmung des 8 9, Abs. 3 des Gesetzes 
Slg. Nr. 91/1918 gestattet, Frauen über 18 Jaähren bei diesen Arbei— 
ten im Buchdruckergewerbe auch bei Nacht zu verwenden. 
Das Gesetz führt einen allgemeinen achtstündigen Arbeitstag 
ein, als einen normalen Maximalarbeitstag, dessen Dauer durch 
private Parteienvereinbarung zwar verkürzt, aber nicht verlängert 
werden darf. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch diese gesetzlich zuge— 
lassene Arbeitszeit über die normale Arbeitszeit hindusgehen oder 
hinter derselben zurückbleiben. Einen Fall der durch die Behörde zu 
erfolgenenden Kuͤrzung der normalen Arbeitszeit sieht der Absatz 8 
des 81 vor. 
Die Verlängerungder Arbeitszeit ist möglich und 
zulässig durch Bewilligung der Überzeitarbeit und außerdem in einigen 
im Gesetze selbst besonders bezeichneten Fällen. 
Nach 8 6, Absatz 3 des Achtstundentages gelten „diese außer— 
ordentlichen Arbeitsstunden als Überstunden und müssen besonders 
entlohnt werden.“ In dem vom Gesetze ausdrücklich genannten Fällen 
kann eine Verlängerung der täglichen achtstündigen Arbeitszeit durch 
ine einseitige Erklärung des Arbeitsgebers erfolgen; in allen anderen 
Fällen nur durch Bewilligung von Überstunden durch die gesetzlich 
dazu berufene Behörde. Diese Materie ist geregelt in den 8816 üͤ.7 
des Gesetzes. 
Über einseitige Erklärung des Arbeitsgeée 
bers, also ohne behördliche Bewilligung, können Überstunden gemächt 
werden: Bei dringenden Arbeiten, namentlich bei Reparaturen, wenun 
Leben, Gesundheit und das öffentliche Interesse gefährdet sind, jedoch 
bloß für die aus technischen Gründen unumgänglich notwendige Über— 
gangszeit und soferne sie in der üblichen Arbeilszeit nicht durchführ⸗ 
bahr sind. Falls diese Arbeiten länger als drei Tage dauern, sind sie 
dem Gewerbeinspektorate zu melden. — Hilfsarbeiten, die der Erzeu⸗
	        
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