19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, in
Buchdruckereien bei der Herstellung amtlicher Wahldrucksorten ohne
Rücksicht auf die dort angegebene Einschränkung über die Zeit ge—
arbeitet werden kann und daß es auf Grund des Ärt. 1II des Gefetes
pom 16. Jänner 1895, R.GBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der
Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe und auf Grund des
Z8 des Ges. Art. 11I1/1801 über die Sonntagsruhe bei gewerblichen
Arbeiten gestattet ist, diese Arbeiten auch an Sonntagen vorzunehmen.“
In dieser Kundmachung, deren ausnahmsweise Regelung für die
Zeit vom 1. bis 15. November 1925 gilt, und welche sich auch auf die
mit, den angegebenen Buchdruckerarbeiten verbundenen dringenden
Buchbinder und Expeditionsarbeiten erstreckte, wurde aus den glei—
chen Gründen auf Grund der Bestimmung des 8 9, Abs. 3 des Gesetzes
Slg. Nr. 91/1918 gestattet, Frauen über 18 Jaähren bei diesen Arbei—
ten im Buchdruckergewerbe auch bei Nacht zu verwenden.
Das Gesetz führt einen allgemeinen achtstündigen Arbeitstag
ein, als einen normalen Maximalarbeitstag, dessen Dauer durch
private Parteienvereinbarung zwar verkürzt, aber nicht verlängert
werden darf.
Unter besonderen Umständen kann jedoch diese gesetzlich zuge—
lassene Arbeitszeit über die normale Arbeitszeit hindusgehen oder
hinter derselben zurückbleiben. Einen Fall der durch die Behörde zu
erfolgenenden Kuͤrzung der normalen Arbeitszeit sieht der Absatz 8
des 81 vor.
Die Verlängerungder Arbeitszeit ist möglich und
zulässig durch Bewilligung der Überzeitarbeit und außerdem in einigen
im Gesetze selbst besonders bezeichneten Fällen.
Nach 8 6, Absatz 3 des Achtstundentages gelten „diese außer—
ordentlichen Arbeitsstunden als Überstunden und müssen besonders
entlohnt werden.“ In dem vom Gesetze ausdrücklich genannten Fällen
kann eine Verlängerung der täglichen achtstündigen Arbeitszeit durch
ine einseitige Erklärung des Arbeitsgebers erfolgen; in allen anderen
Fällen nur durch Bewilligung von Überstunden durch die gesetzlich
dazu berufene Behörde. Diese Materie ist geregelt in den 8816 üͤ.7
des Gesetzes.
Über einseitige Erklärung des Arbeitsgeée
bers, also ohne behördliche Bewilligung, können Überstunden gemächt
werden: Bei dringenden Arbeiten, namentlich bei Reparaturen, wenun
Leben, Gesundheit und das öffentliche Interesse gefährdet sind, jedoch
bloß für die aus technischen Gründen unumgänglich notwendige Über—
gangszeit und soferne sie in der üblichen Arbeilszeit nicht durchführ⸗
bahr sind. Falls diese Arbeiten länger als drei Tage dauern, sind sie
dem Gewerbeinspektorate zu melden. — Hilfsarbeiten, die der Erzeu⸗