Die Einteilung der vom zuständigen Gewerbeinspektorate bewil—
ligten Überzeil braucht nicht im Einvernehmen mit der Arbei—
berschaft zu erfolgen. Diese Uberzeit kann vielmehr vom Arbeit—
geber frei nach eigenem Ermessen dem Bedarfe der Produktion
entsprechend aufgeteilt werden.
Die Weigerung, eine derart vom Unternehmer verteilte Über—
zeit zu verfahren oder der Nichtantritt bildet einen Entlassungs—
grund nach 8 82f G.O. (unbefugtes Verlassen der Arbeit).
Es bedeutet keine Verletzung des 8-Stundentaggesetzes, wenn
an einzelnen Tagen der Woche mehr als 10 Stunden gearbeitet
wird, nur darf die Gesamtsumme der in der Woche verfahrenen
Arbeitsstunden (mit Ausnahme der Überstunden) nicht mehr
als 48 Stunden betragen.
(Dieses Urteil samt Entscheidungsgründen ist auch veröffent—
licht in den Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Indu—
strie, 1926, Folge 44, Seite 831.)
Der Arbeitgeber, welcher in Verletzung der gesetzlichen Bestim—⸗
mungen Arbeitnehmer über die zulässige Dauer beschäftigt, ist straf—⸗
bar, und zwar nach 8 13 des Gesetzes, welcher lautet:
„Übertretungen dieser Bestimmungen werden von den poli⸗
tischen Behörden J. Instanz bzw. von den Revierbergämtern mit
Geldstrafe bis zu 2000 R, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest
bis zu drei Monaten bestraft. Wiederholt sich die Übertretung und
Bestrafung, so kann eine Geldbuße bis 5000 Keoder eine Arrest⸗
strafe bis zu sechs Monaten verhängt werden.“
Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit gehört, wie früher
betont, dem öffentlichen Rechte an und schafft nur eine Verpflichtung
des Arbeitgebers gegenüber dem Staate; die Verpflichtung des Arbeit—⸗
nehmers zur Arbeit, zur Leistung der Überstunden, die Art der Ent—
lohnung der Üüberstunden gehört dem privatrechtlichen Arbeitsvertrage
an; allerdings wird der Arbeitgeber wohl annehmen, daß der Arbeit—
nehmer sich zur Leistung der gesetzlich zulässigen bzw. behördlich bewil⸗
ligten Überstunden verpflichten will, soweit nicht das Gegenteil ver⸗
traglich vereinbart ist (so auch Kaskel, Arbeitsrecht, Seite 178).
Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Leistung von Üüberstun—
den immer eine Erweiterung des gesetzlichen Achtstundentages bedeutet,
ist die Forderung, daß auch die grundfätzlichen Bestimmungen über
die Bewilligung von Überstunden durch internationale Vereinbarun—
gen geregelt werden soll, gerechtfertigt, da ohne solche internationale
Vereinbarungen über die höchstzulässige Arbeitszeit illusorisch werden
kännten!
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