Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

I. Teil. Allgemeiner Teil. 
8 1. Die Quellen des Arbeitsrechtes. 
Das Arbeitsrecht hat keine anderen Quellen als eine andere 
Rechtsdisziplin: Das gesetzte Recht; das Gewohnheitsrecht; die ver— 
traglichen Vereinbarungen, welche hier besonders wichtig find. (Kol— 
lektivperträge, Tarifverträge.) 
Bezüglich des gesetzten Rechtes kommen für das Arbeitsrecht in 
Betracht das Grundgesetz der Staatsverfassung; Gesetz vom 29. Feber 
1920. Slg. Nr. 121, mit der Verfassungsurkunde der Cechosslovakischen 
Republik, die sonstigen Staatsgesetze, die Regierungsverordnungen 
und die Statuten. 
Nach der Verfasfungsurkunde steht die gesetzgebende Gewalt für 
das ganze Staatsgebiet der aus zwei Häusern (Abgeordnetenhaus und 
Senat) bestehenden und in Prag tagenden Nationalversammlung zu. 
Nur wenn es unumgänglich notwendig ist, kann die Einberufung der 
Rationalversammlung auch an einen anderen Ort der Republik vor— 
übergehend erfolgen. (8 69.) Die gesetzgebende und verwaltende Tätig- 
keit der bisherigen Landtage ist erloschen. (F577. Für eine Geseßb— 
gebung auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes ist daher ausschließlich die 
Nationalversammlung zuständig. Die Gauverfassung hätte (Gesetz 
vom 29. Feber 1920, Slg. Nr. 126) Gauvertretungen geschaffen, 
welchen nur eine wirtschaftende und verwaltende Tätigkeit (88 80 bis 
55), eine normenbildende Kompetenz (38 56, 57), eine Miwirkung 
an der Verwaltungsgerichtbarkeit (FJ 58), eine beratende Tätigkeü 
88 59 6) in Angelegenheiten der oͤffentlichen Gauverwaltung, aber 
keine gesetzgebende Gewalt eingeräumt wurde. Das Geseß vom 
14. Juli 1927, Slg. Nr. 125, über die Organisation der politischen 
Verwaltung, hat in der Sache nichts geändert. Nach den Einführungs— 
bestimmungen dieses Gesetzes treten, wo das Gesetz nichts anderes 
vorschreibt, dort, wo das Gaugesetz oder andere Gesetze sprechen von 
dem Gaue, den Gauämtern, den Gauvertretungen, den Gauaus— 
schüssen und Senaten, an deren Stelle das Land, der Landespräsident, 
die Landesämter, die Landesvertretungen, die Landesausschüsse und 
Senate. Der 8 11 des Gaugesetzes wird dahin geändert, daß hier
	        
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