Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Tagesarbeit keineswegs als die einzig richtige erscheinen lassen. Die 
grundnlegende Voraussetzung für die ungeleilte Arbeitszeit ist ein 
nahrhaftes Frühstück vor Arbeitsbeginn und eine kleine Pause um 
die Mittagszeit, in welcher ein zweites Frühstück möglichst mit einem 
warmen Gericht (Tee, Suppe) eingenommen werden soll. 
5. Außer der Hauptpause sind noch gewisse Nebenpausen not— 
wmendig. Derartige kurze Arbeiltsunterbechungen oder verlangsamun— 
gen ergeben sich bei manchen Arbeitsprozessen von selbst. Wo dies 
nicht der Fall ist, soll vormittags und nächmittags je eine kurze (10 
bis 15 Minuten) Pause eingeschaltet werden. Lage und Tauer dieser 
Zwischenpausen ist von den besonderen Arbeitsbedingungen abhängig— 
Frühzeitiger Arbeitsbeginn und weite Anmarschwege machen z. B. 
eine frühere und längere Vormittagspause nötig. Unter Umständen 
können auch die sogenannten „Kurßstunden“ (je 50 Minuten Arbeit 
und 10 Minuten Pause) zweckmößig sein. 
6. Die in der Neuzeit eingebürgerte Gepflogenheit, die Arbeits— 
pausen möglichst zu verkürzen oder gar wegfallen zu lassen, wider⸗ 
spricht allen Grundsätzen der Arbeitsphysiologie und bedeutet Raub— 
bau an der Arbeitskraft. Dies gilt sowohl für den erwachsenen ge— 
sunden Arbeiter, als auch in noch höherem Grade für Schwächliche 
und Kränkliche, für Frauen und Jugendliche. 
7. Beachtung der vorstehenden arbeitsphysiologischen Grund— 
sätze erhält die Arbeitskraft, steigert die Gesamtleistung und verlän— 
gert die Erwerbsfähigkeit. 
Nichtbeachtung für zu ungenügendem Ausgleich der Arbeits— 
ermüdung, zu vorzeitiger Erschöpfung, zum Raubbau am wertvollsten 
Gute des Arbeiters, seiner Arbeitskraft. 
Die deutschen Gewerbeärzte erachten es als ihre Pflicht, auf die 
Beachtung dieser arbeitsphysiologischen Grundsätze warnend hinzu— 
weisen. Es ist aber auch Pflicht der Arbeiter selbst und ihrer Vertreter, 
einer unvernünftigen Kürzung oder gar neinem Wegfallen der 
Arbeitspausen nachdrücklich entgegenzutreten.“ 
Die „Arbeitspausen“ sind im Gesetze über die achtstündige 
Arbeitszeit in den 883 bis 53 geregelt. 
Nachstehend der Wortlaut der 88 3—5: 
8 3. () Die Einteilung der Arbeitszeit, und zwar sowohl die 
der Tages- als auch der Wochenarbeit, wie auch die Festsetzung einer 
fixen Arbeitspause, wird dem Übereinkommen zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern überlassen. 
(2) Es muß jedoch längstens nach fünf Stunden ununterbroche⸗ 
ner Arbeit eine Pause von mindestens einer Viertelstunde gewährt 
werden. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum Alter von 18 Jahren 
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