Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

dürfen jedoch nicht länger als 4 Stunden ununterbrochen arbeiten. 
Diese Pausen können bei Arbeitnehnern, die älter als 18 Jahre sind, 
entfallen, wenn bei regelmäßigem Gange der Erzeugung emsprechende 
Ruhepausen gesichert sind. 
84. () Einmal wöchentlich muß den Arbeitnehmern eine un— 
unterbrochene Pause von mindestens 38 Stunden gewährt werden. 
) Diese Pause fällt in Betrieben, in denen die Erzeugung ohne 
echnische Schwierigkeiten unterbrochen werden kann, in der Regel auf 
den Sonntag, wenn das Gesetz über die Sonntagsruhe keine Aus— 
aahmen gestattet. 
() Weitere Ausnahmen von der 8stündigen Arbeitsruhe wer— 
den für ununterbrochen arbeitende Betriebe zugelassen, wenn die Ab— 
lösung der Arbeiter (Wechsel der Nacht- und Tagschicht) anders nicht 
nöglich ist und der Betrieb aus technischen Gründen oder ohne wesent— 
iche Störung der Erzeugung nicht unterbrochen werden kann und 
der notwendigen Bedienung und Aufsicht bedarf. In solchen Fällen 
bird die im 81 festgesetzte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit ver— 
ängert, es müssen jedoch die Schichten so verteilt werden, daß die 
32stündige Arbeitsruhe bei jedem Arbeitnehmer immer wenigstens 
jede dritte Woche auf einen Sonntag fällt. 
() Jene Stunden, um welche beim Ablösen der Arbeiter die 
vöchentliche Arbeit von 48 Stundnen überschritten wird, gelten als 
berstunden. 
(5) Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten Ausnahmen 
bewilligi einzelnen Kategorien von Unternehmungen der Minister 
für soziale Fuüͤrsorge im Einverständnisse mit den beteiligten Ministern. 
. 85. () Die im 8 4 erwähnte ununterbrochene Pause beginnt 
lür in Fabriken beschäftigte Frauen schon am Samstag fpätestens 
um 2 Uhr nachmittags. 
(? Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen 
it den beteiligten Ministern innerhalb der Grenzen der vorgeschrie— 
enen wöchentlichen Arbeitszeit bestimmte Ausnahmen von dieser Be— 
timmung für jene Kategorien von Unternehmungen gestatten, in 
denen die Mitarbeit der Frauen für den ungestörten Gang des Be— 
riebes unerläßlich ist. J 
Die im Sinne des 8 4, Absatz 5, vorgesehenen Verfügungen des 
Ninisiers für soziale Fürsorge sind im Artikel II der Durchführungs— 
drordnung vom 11. Jänner 1919, Sgl. Nr. 11, erflosen; die im 
Absatz 2, vorgesehrnen Verfügungen im Artikel III diejer Durch- 
ührungsverordnung. 
d . Während die Festsetzung der fixen Arbeitspausen der freien 
bereinbarung überlassen ist, ist die Vorschrift des 2. Absatzes des 88, 
2442 — 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.