dürfen jedoch nicht länger als 4 Stunden ununterbrochen arbeiten.
Diese Pausen können bei Arbeitnehnern, die älter als 18 Jahre sind,
entfallen, wenn bei regelmäßigem Gange der Erzeugung emsprechende
Ruhepausen gesichert sind.
84. () Einmal wöchentlich muß den Arbeitnehmern eine un—
unterbrochene Pause von mindestens 38 Stunden gewährt werden.
) Diese Pause fällt in Betrieben, in denen die Erzeugung ohne
echnische Schwierigkeiten unterbrochen werden kann, in der Regel auf
den Sonntag, wenn das Gesetz über die Sonntagsruhe keine Aus—
aahmen gestattet.
() Weitere Ausnahmen von der 8stündigen Arbeitsruhe wer—
den für ununterbrochen arbeitende Betriebe zugelassen, wenn die Ab—
lösung der Arbeiter (Wechsel der Nacht- und Tagschicht) anders nicht
nöglich ist und der Betrieb aus technischen Gründen oder ohne wesent—
iche Störung der Erzeugung nicht unterbrochen werden kann und
der notwendigen Bedienung und Aufsicht bedarf. In solchen Fällen
bird die im 81 festgesetzte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit ver—
ängert, es müssen jedoch die Schichten so verteilt werden, daß die
32stündige Arbeitsruhe bei jedem Arbeitnehmer immer wenigstens
jede dritte Woche auf einen Sonntag fällt.
() Jene Stunden, um welche beim Ablösen der Arbeiter die
vöchentliche Arbeit von 48 Stundnen überschritten wird, gelten als
berstunden.
(5) Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten Ausnahmen
bewilligi einzelnen Kategorien von Unternehmungen der Minister
für soziale Fuüͤrsorge im Einverständnisse mit den beteiligten Ministern.
. 85. () Die im 8 4 erwähnte ununterbrochene Pause beginnt
lür in Fabriken beschäftigte Frauen schon am Samstag fpätestens
um 2 Uhr nachmittags.
(? Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen
it den beteiligten Ministern innerhalb der Grenzen der vorgeschrie—
enen wöchentlichen Arbeitszeit bestimmte Ausnahmen von dieser Be—
timmung für jene Kategorien von Unternehmungen gestatten, in
denen die Mitarbeit der Frauen für den ungestörten Gang des Be—
riebes unerläßlich ist. J
Die im Sinne des 8 4, Absatz 5, vorgesehenen Verfügungen des
Ninisiers für soziale Fürsorge sind im Artikel II der Durchführungs—
drordnung vom 11. Jänner 1919, Sgl. Nr. 11, erflosen; die im
Absatz 2, vorgesehrnen Verfügungen im Artikel III diejer Durch-
ührungsverordnung.
d . Während die Festsetzung der fixen Arbeitspausen der freien
bereinbarung überlassen ist, ist die Vorschrift des 2. Absatzes des 88,
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