Die im 8 8, Absatz 2, vorgesehene Verfügung des Ministers
für soziale Fürsorge ist im Artikel IV der Durchführungsverordnung
erfolgt; die im 8 8, Abs. 2, vorgesehen Verfügung im Ärtikel V.
AUber die in den 88 8 und 9 behandelte Beschränkung der Be—
schäftigung von Frauen bei Nachtarbeiten und von Jugendlichen bei
solchen Arbeiten wird bei Erörterung des wegen perfönlicher Eigen—
schaften den Frauen, Kindern und Jugendlichen zukommenden er—
höhten Schutzes gesprochen werden; es werden daher die 88 10 und I1,
welche „Jugendliche Arbeitnehmer“ betreffen, hier nur der Vollstän—
diakeit halber angeführt:
58 10. In den im 8 1 genannten Unternehmungen dürfen Kin—
der, die den obligaten Schulbesuch nicht vollendet und das 14. Lebens⸗
jahr nicht erreicht haben, gegen Entlohnung nicht beschäftigt werden.
11. 6). Jugendliche männliche Arbeitnehmer bis zu 16 Jah⸗
ren und weibliche bis zu 18 Jahren dürfen nur bei leichteren Arbeiten,
die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körperlichen Entwicklung
nicht hinderlich sind, verwendet werden.
() Für Arbeiten unter der Erde einschließlich der Räumungs—
8 beim Grubenbau dürfen nur männliche Arbeiter verwendet
erden.“
Es steht fest, daß die Nachtarbeit große Schädigungen der Ge—
sundheit mit sich bringt; sie ist daher tunlichst einzuschränken und,
wenn sie schon aus Gründen technischer Natur und aus Rücksicht auf
die internationale Konkurrenz nicht ganz entbehrt werden kann, sind
alle nur möglichen Kautelen zu schaffen, daß ihre schädlichen Folgen
wenigstens auf das tunlichste Mindestmaß reduziert werden.
Über die Nachtarbeit äußert sich Koelsch (Mosse und Tugend—
reich, „Krankheit und soziale Lage“, Seite 159) wie folgt: „Die
physiologische Erholungszeit ist der Schlaf; während des gesunden
Schlafes geschieht die Eliminierung der angesammelten Ermüdungs—
stoffe aus dem Körper am vollkommensten, der Körper erwacht mit
dem Gefühle körperlicher und geistiger Frische und vollkommener
Leistungsfähigkeit. Diese für den Organismus unbedingt notwendige
Regeneration im normalen Schlaf findet aber tagsüber nicht im
vollen Umfange statt. Der in der Nacht entzogene Schlaf kann aller⸗
dings am Tage nachgeholt werden, doch bedarf der Körper am Tage,
um dieselbe Frische wie nach einem ausreichenden Nachischlafe zu er—
langen, einer längeren Ruhezeit, da der Schlaf am Tage infolge des
Tageslärmes und Tageslichtes, im Sommer auch infolge der hoͤheren
Lufstwärme, nicht so tief wie in der Nacht ist.“ (Gutachten des Reichs—
gesundheitsamtes.) Fortgesetzte Nachtarbeit ist demnach die Quelle
empfindlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung und vorzeitiger Er—