Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

N])ach 8.14 des Gesetzes darf in Betriceben, in denen nach diesem 
Gesetze die Arbeitszeit verkürzt wird, aus diesem Grunde der auf 
Grund der Arbeitszeit bemessene Lohn nicht herabgesetzt werden. 
8 16. VI. Sonn- und Feiertagsruhe. 
Daß an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen hat, wie 
der Artikel J des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.G.-Bl. Nr. 21 
und des Gesetzes vom 18. Juli 19050, R-G.Bl. Nr. 125, vorschreibt 
durch diese Gesetze wurde der z 75 der G.«O. geündert und an dessen 
Stelle treten die Bestimmungen der Artikel J bis XIV) findet in 
religiösen, hygienischen und kulturellen Erwägungen seine Begrün— 
dung. Schon die Babylonier, welche dem Sternenglauben huldigten, 
hatten religiöse Ruhetage, fünf im Monate. In der mosaischen Ge⸗ 
setzgebung ist der wöchentliche Ruhetag eingeführt worden und die 
Fuͤlturvölker folgten in ihrer Gesetzgebung diesem Beispiele. Zuerst 
varen gewiß religiöse Gründe die maßgebenden, es handelte sich um 
eine objektive Sicherung der Feier der Sonntage und Festtage und 
um ein Verbot alles diese Feier während des Gottesdienstes aber auch 
vährend des sonstigen Tages störenden. Später traten wohl hygie⸗ 
nische und kulturelle Gründe für die Festlegung der Sonntagsruhe in 
den Vordergrund. Der im Jahre 1882 in Genf abgehaltene interna— 
tionale hyglienische Kongreß sprach sich in sehr überzeugender Weise 
für die Sonntagsruhe aus. „Der menschliche Organismus ist so ein— 
Jerichtet, daß er von sieben Tagen je einen zur Erholung von leib— 
licher und geistiger Arbeit bedarf. Der wöchentliche Erholungstag ist 
den Menschen uniso notwendiger, je anstrengeuder oder je einför— 
miger die Arbeit und je mehr dieselbe mit gesundheitsschädlichen Ein— 
flüssen verbunden ist. Der Mangel des wöchentlichen Ruhetages schä⸗ 
digt auf mancherlei Weise Gesundheit und Arbeitskraft und führt 
allmählich zu unheilbarem Siechtum, zu früher Erwerbsunfähigkeit 
und vorzeitigem Tode. Außerdem wird durch unausgesetzte Arbeit der 
Trunksucht Vorschub geleistet, die öffentliche Sicherheit im Verkehrs⸗ 
dienste beeinträchtigt und das Familienleben gestört. DTamit der 
öffeuntliche Ruhetag seiner hygienischen Bestimmung entspreche, genügt 
es nicht, daß der Arbeiter an irgend einem von den sieben Tagen seine 
Arbeit einstelle, sondern es muß dieser Erholungstag so viel als mög— 
lich für alle gleichzeitig und dadurch auch äußerlich ruhiger und stillex 
sein, als alle anderen Tage. Dieser Tag muß wirklich der Wiederher— 
stellung der verbrauchten Kraft gewidmet und deshalb Körper und 
Geift anders beschäftigt werden, als während der Arbeitstage, in 
reinerer Luft, reinexer Kleidung und Wohnung. „Bei Regelung der 
Zonntagsruhe wird die Gesetzgebung einerseits dem tatsüächlichen Be—
	        
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