N])ach 8.14 des Gesetzes darf in Betriceben, in denen nach diesem
Gesetze die Arbeitszeit verkürzt wird, aus diesem Grunde der auf
Grund der Arbeitszeit bemessene Lohn nicht herabgesetzt werden.
8 16. VI. Sonn- und Feiertagsruhe.
Daß an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen hat, wie
der Artikel J des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.G.-Bl. Nr. 21
und des Gesetzes vom 18. Juli 19050, R-G.Bl. Nr. 125, vorschreibt
durch diese Gesetze wurde der z 75 der G.«O. geündert und an dessen
Stelle treten die Bestimmungen der Artikel J bis XIV) findet in
religiösen, hygienischen und kulturellen Erwägungen seine Begrün—
dung. Schon die Babylonier, welche dem Sternenglauben huldigten,
hatten religiöse Ruhetage, fünf im Monate. In der mosaischen Ge⸗
setzgebung ist der wöchentliche Ruhetag eingeführt worden und die
Fuͤlturvölker folgten in ihrer Gesetzgebung diesem Beispiele. Zuerst
varen gewiß religiöse Gründe die maßgebenden, es handelte sich um
eine objektive Sicherung der Feier der Sonntage und Festtage und
um ein Verbot alles diese Feier während des Gottesdienstes aber auch
vährend des sonstigen Tages störenden. Später traten wohl hygie⸗
nische und kulturelle Gründe für die Festlegung der Sonntagsruhe in
den Vordergrund. Der im Jahre 1882 in Genf abgehaltene interna—
tionale hyglienische Kongreß sprach sich in sehr überzeugender Weise
für die Sonntagsruhe aus. „Der menschliche Organismus ist so ein—
Jerichtet, daß er von sieben Tagen je einen zur Erholung von leib—
licher und geistiger Arbeit bedarf. Der wöchentliche Erholungstag ist
den Menschen uniso notwendiger, je anstrengeuder oder je einför—
miger die Arbeit und je mehr dieselbe mit gesundheitsschädlichen Ein—
flüssen verbunden ist. Der Mangel des wöchentlichen Ruhetages schä⸗
digt auf mancherlei Weise Gesundheit und Arbeitskraft und führt
allmählich zu unheilbarem Siechtum, zu früher Erwerbsunfähigkeit
und vorzeitigem Tode. Außerdem wird durch unausgesetzte Arbeit der
Trunksucht Vorschub geleistet, die öffentliche Sicherheit im Verkehrs⸗
dienste beeinträchtigt und das Familienleben gestört. DTamit der
öffeuntliche Ruhetag seiner hygienischen Bestimmung entspreche, genügt
es nicht, daß der Arbeiter an irgend einem von den sieben Tagen seine
Arbeit einstelle, sondern es muß dieser Erholungstag so viel als mög—
lich für alle gleichzeitig und dadurch auch äußerlich ruhiger und stillex
sein, als alle anderen Tage. Dieser Tag muß wirklich der Wiederher—
stellung der verbrauchten Kraft gewidmet und deshalb Körper und
Geift anders beschäftigt werden, als während der Arbeitstage, in
reinerer Luft, reinexer Kleidung und Wohnung. „Bei Regelung der
Zonntagsruhe wird die Gesetzgebung einerseits dem tatsüächlichen Be—