Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

dürfnisse nach Sicherstellung der Sonntagsruhe Rechnung tragen 
müssen, aber anderseits auch dem aus wirtschaftlichen und sonstigen 
Gründen sich ergebenden Bedürfnisse nach Schaffung von Ausnahmen 
von der gesetzlichen Sonntagsruhe, welche Ausnahmen allerdings auf 
das unbedingt notwendige Maß werden beschränkt bleiben müssen. 
Die zu schaffenden Ausnahmen von der Sonntagsruhe, welche nach 
Artikel IIJ spätestens um 6 Uhr morgens eines jeden Sonntages, und 
gleichzeitig für die ganze Arbeiterschaft jedes Betriebes zu beginnen 
und mindestens 24 Stuurden zu dauern hat, werden zweierlei Art sein: 
solche Ausnahmen, welche dem Arbeitgeber durch gesetzliche Ermäch— 
tigung berechtigen, bei Vorhandensein gewisser Tatbestände ohne wei— 
teres den Arbeitnehmer zu beschäftigen und solche Ausnahmen, welche 
erst durch behördliche Maßnahmen entweder generell oder in bestimm⸗ 
ten Einzelfällen die Beschäftigung des Arbeitnehmers zulassen. Die 
Ausnahmen der ersten Art sind geregelt im Artikel III. Nach Artikel 
III sind nämlich von der in den Artikeln Jund iI verfügten gesetz⸗ 
lichen Sonntagsruhe ausgenommen: 
Die an den Gewerbelokalen und Werksvorrichtungen vorzuneh— 
menden Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten, durch 
welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines frem⸗ 
den Betriebes bedingt ist und welche ohne wesentliche Störung 
des Betriebes oder ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der 
Arbeiter an Wochentagen nicht verrichtet werden können; 
2. die erforderliche Bewachung der Betriebsanlagen; 
3. die Arbeiten zur Vornahme der Inventur, und zwar einmal 
im Jahre; 
unaufschiebbare Arbeiten vorübergehender Natur, welche ent⸗ 
weder aus öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Rück 
ichten oder in Notfällen vorgenommen werden müssen; 
die persönlichen Arbeiten des Gewerbeinhabers, insoweit die— 
selben ohne Verwendung eines Hilfsarbeiters und nicht öffent⸗ 
lich vorgenommen werden. 
Der Arbeiter an Sonntagen zu Arbeiten im Sinne der Punkte 
1· verwendende Arbeitgeber ist nach Art. IV verpflichtet „ein Ver— 
zeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonntag die Na— 
men der beschäftigten Arbeiter, der Ort und die Dauer ihrer Beschäf⸗ 
tigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeit einzutragen ist. Die⸗ 
ses Verzeichnis ist auf Verlangen der —0 
werbeinspektor vorzulegen“. Bei im Art. III, Punkt 3 und 4 genann⸗ 
ken Arbeiten hat der Gewerbeinhaber überdies vor Beginn derselben 
von deren Vornahme die Anzeige an die Gewerbebehörde zu erstatten, 
welche zup rüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vor— 
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