Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

In den Stunden, währeud welcher die Sonntagsarbeit für den 
handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingaungstüren zu den 
ür den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten 
geschlossen gehalten werden. 
Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebs— 
stätte noch ein anderes, hinsichtlich der Sonntagsruhe abweichend ge— 
regeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Be— 
triebsstätle nicht eine die Einhaltung der betreffenden Sonntagruhe— 
vorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen 
Betriebe ermöglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere 
Ruhevorschrift zu gelten. 
Die Kontor- und Büroarbeit kann an Sonntagen höchstens für 
zwei Vormittagsstunden und nur dann gestattet werden, wenn jedem 
einzelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze 
freigegeben wird. Die Festsetzung dieser Stunden, welche für verschie⸗ 
dene Zweige des Handels und für einzelne Gemeinden oder Gemeinde⸗ 
eile derschieden sein kann, erfolgt durch die politischen Landesbehör— 
den gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes. 
In gleicher Weise können die politischen Landesbehörden das 
Ausmaäß der in den Kontors und Büros Zzulässigen Sonntagsarbeit 
unier Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auch unter die im 
borherigen Absatze bezeichnete Maximaldauer herabsetzen und eventuell 
die Sountagsarbeit für das ganze Jahr oder bestinimte Zeitabschnitte 
desselben voͤllig ausschließen. 
In jenen Handelsgewerben, in denen das Personal an Sonn— 
lagen lünger als 3 Stunden verwendet wird, ist diesem Personale im 
Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben oder, 
falls dies nicht durchführbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag 
einzuräumen (Art. X); schon aus Rücksicht auf die Verhinderung 
emer unlauteren Konkurrenz und auf die tunlichste Gleichstellung der 
Konkurrenzbedingungen ist die Bestimmung des Artikels XI erfolgt, 
daß, soweit nach Art. IX der Betrieb der Handelsgewerbe an Sonn⸗ 
tagen zu ruhen hat, auch jene Inhaber von Handelsgeworben, welche 
keine Arbeiter beschäftigen, den Geschäftsbetrieb nicht ausüben bzw. 
die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum be— 
timmten Geschäftslokalen nicht offenhalten dürfen. Die Vorschriften 
über die Sonntkagsruhe im Handelsgewerbe finden auch auf den dem 
Produktionsgewerbe zustehenden Verschleiß seiner Waren, soweit die— 
ser Verschleiß nicht auf Grund der Artikel VIJ bzw. VII besonders ge— 
regelt wird, ferner auf Feilbieten im Umherziehen (8 60 G.O.) und 
auf den Marktverkehr Anwendung. (Artikel XII.) 
lam— Die Artikel XIIa bis XIV (Schlußartikel) folgen im Wort— 
—XX
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.