In den Stunden, währeud welcher die Sonntagsarbeit für den
handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingaungstüren zu den
ür den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten
geschlossen gehalten werden.
Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebs—
stätte noch ein anderes, hinsichtlich der Sonntagsruhe abweichend ge—
regeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Be—
triebsstätle nicht eine die Einhaltung der betreffenden Sonntagruhe—
vorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen
Betriebe ermöglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere
Ruhevorschrift zu gelten.
Die Kontor- und Büroarbeit kann an Sonntagen höchstens für
zwei Vormittagsstunden und nur dann gestattet werden, wenn jedem
einzelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze
freigegeben wird. Die Festsetzung dieser Stunden, welche für verschie⸗
dene Zweige des Handels und für einzelne Gemeinden oder Gemeinde⸗
eile derschieden sein kann, erfolgt durch die politischen Landesbehör—
den gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes.
In gleicher Weise können die politischen Landesbehörden das
Ausmaäß der in den Kontors und Büros Zzulässigen Sonntagsarbeit
unier Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auch unter die im
borherigen Absatze bezeichnete Maximaldauer herabsetzen und eventuell
die Sountagsarbeit für das ganze Jahr oder bestinimte Zeitabschnitte
desselben voͤllig ausschließen.
In jenen Handelsgewerben, in denen das Personal an Sonn—
lagen lünger als 3 Stunden verwendet wird, ist diesem Personale im
Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben oder,
falls dies nicht durchführbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag
einzuräumen (Art. X); schon aus Rücksicht auf die Verhinderung
emer unlauteren Konkurrenz und auf die tunlichste Gleichstellung der
Konkurrenzbedingungen ist die Bestimmung des Artikels XI erfolgt,
daß, soweit nach Art. IX der Betrieb der Handelsgewerbe an Sonn⸗
tagen zu ruhen hat, auch jene Inhaber von Handelsgeworben, welche
keine Arbeiter beschäftigen, den Geschäftsbetrieb nicht ausüben bzw.
die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum be—
timmten Geschäftslokalen nicht offenhalten dürfen. Die Vorschriften
über die Sonntkagsruhe im Handelsgewerbe finden auch auf den dem
Produktionsgewerbe zustehenden Verschleiß seiner Waren, soweit die—
ser Verschleiß nicht auf Grund der Artikel VIJ bzw. VII besonders ge—
regelt wird, ferner auf Feilbieten im Umherziehen (8 60 G.O.) und
auf den Marktverkehr Anwendung. (Artikel XII.)
lam— Die Artikel XIIa bis XIV (Schlußartikel) folgen im Wort—
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