Lieferung bedingen; außerdem wenn bei der Hauptlieferung oder
Hauptbestellung einzelne Artikel vergessen wurden oder nicht am Lager
waren und eine nachträgliche Lieferung veranlaßt wird. Diese Art
von Nebenlieferungen ist unter dem Namen von Nachlieferungen bekannt;
schließlich noch bei Gütern, die nicht über das Zentrallager
gehen, wie Petroleum, frisches Gemüse usw.
Jede Lieferung ist von einem Lieferschein begleitet. Die Lieferscheine
werden meist doppelt oder dreifach ausgestellt, wenigstens soweit
es sich um Lieferungen des Zentrallagers handelt. E i n Exemplar
behält die Zentralstelle und zwei bekommt der Lagerhalter der
Verteilungsstelle, wovon ein Exemplar quittiert an das Zentrallager
zurückgeht. Zuweilen wird das dritte Exemplar für den Fall des Verlorengehens
ausgestellt, was bei der oft geringen Zuverlässigkeit der
Kutscher, welche die Lieferscheine überbringen, leicht vorkommen kann.
In anderen Fällen erhalten Zentrallager und Zentralbureau gesonderte
Exemplare und deshalb ist in diesem Falle ein drittes Exemplar
notwendig.
Die Nebenlieferungen werden entweder auf die Lieferscheine der
Hauptlieferungen übertragen oder laufen selbständig weiter. Die
Sumnien werden auf den Lieferscheinen erst nachträglich ausgeworfen,
und zwar geschieht dies der Kontrolle halber getrennt sowohl in der
Zentrale als auch in der Verteilungsstelle, deren Resultate man am
Ende des Monats vergleicht.
Für Retouren, Preisänderungen, Wertminderungen infolge Verderbens
usw. bedient man sich in den Konsumvereinen sogenannter
Rücklieferungsschcine. Für Preisänderungen hat man auch besondere
Differenznoten.
Nach § 7 der vom Zentralverbande deutscher Konsumvereine als
Muster herausgegebenen Geschäftsanweisungen hat sich der Lagerhalter
sofort bei Empfang der Güter aus dem Zentrallager von der Richtigkeit
des Gewichts bzw. Maßes und von der guten Beschaffenheit der
ihm übergebenen Verteilungsgüter zu überzeugen. Ausstellungen,
welche er gegen das Gewicht oder Maß einer Lieferung aus dem Zentrallager
etwa zu machen hat, sind von ihm sofort auf dem Begleitzettel
oder in dem Begleitbuch, in welchem dem Zentrallager die
Empfangsbescheinigung des Lagerhalters zu erteilen ist, zu vermerken,
und diesen Vermerk hat der Lagerhalter von Kutscher, Boten usw.,
die die Güter aus dem Zentrallager überführen, bestätigen zu lassen.
Ausstellungen gegen die Güte einer aus dem Zentrallager
empfangenen Lieferung hat der Lagerhalter unverzüglich beim Vor