Art. XIIa. Die politischen Landesbehörden sind ermächtigt, die
an Sonntagen zulässigen Kontor- und Bureauarbeiten sowie hinsicht—
lich der Handelsgewerbe (Artikel IX, vorletzter und letzter Absatz) auch
für alle anderen Gewerbe besonders zu regeln.
Art. XIIb. Die auf Grund dieses Gesetzes bezüglich der Sonn—
tagsruhe für die Handelsgewerbe im allgemeinen oder für bestimmte
Handelszweige bzw. Warenkategorien in den einzelnen Gemeinden
oder Gemeindeteilen erlassenen Vorschriften haben auch auf den Be—
trieb des Hausierhandels Anwendung zu finden.
Art. XIII. Die von den politischen Landesbehörden im Grunde
der Artikel VII, VIII und LX erlassenen Vorschriften sind am
Schlusse eines jeden Vierteljahres dem Handelsminister zur Kennt—
ris zu bringen, welcher im Einvernehmen mit den beteiligten Mini—
ltern Abänderungen dieser Vorschriften verfügen kann.
Art. XIV. An den Feiertagen ist den Arbeitern mit Verücksich—
rigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittagsgottesdien—
stes nötige Zeit einzuräumen.
An Durchführungsverordnungen zu den eben zitierten gesetz—
lichen Bestimmungen sind anzuführen: Der Durchführungserlaß des
Handelsministeriums vom 28. August 1905, 3. 45.098, N. S. 6016;
die Regierungsverordnung vom 21. März 1919, Slg. Nr. 150, über
die Wiedereinführung der Sonn- und Feiertagsruhe (während des
Krieges waren die Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe
außer Kraft gesetzt); die Verordnung des Handelsministers im Ein—
vernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kul—
ius und Unterricht vom 24. April 1895, R.G.-Bl. Nr. 58, in der
Fafsung der Minist.Wogn. vom 11. Aug. 1895, 10. April 18097,
4. Mai 18098, 8. April 1804, 20. Aug. 1904, 5. Mai 1906, 12. Sept.
1912 und vom 13. Sept. 19138, R.G.Bl. Nr. 208, dieser Ministerial⸗
derordnung ist ein ausführliches Verzeichnis als Beilage beigegeben.
in welchem die Gewerbe angeführt sind, bei welchen die Sonntags—
arbeit gestattet ist (unter Beschränkung auf die näher bezeichneten
Arbeitsberrichtungen und Zeitausniaße) und die Art der Ersatzruhe
für die an Sonntagen in diesen Gewerben länger als 8 Stunden be—
schäftigten Arbeiter. (Die angezogenen Verordnungen sind aufgenom—⸗
men in der Ausgabe „Gewerbeordnung“, Stiepel, Reichenberg.
Mit Gesetz vom 28. April 1805, R.G.Bl. Nr. 60, wurde die
Sonntagsruhe auf den Hausierhandel ausgedehnt; dieses Gesetz zähll
nur vier Paragraphe und gibt zu einer Bemerkung keinen Anlaß.
Im Hinblick auf den Umstand, daß nach Artikel XIV des Sonn-
tagsruhegesetzes an den kirchlichen Feiertag beziehuugsweise bezůglich
des Ruhens der Arbeit an solchen in Kollektivperträgen Bestimmütn⸗
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