Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Erlaß dieser Bestimmung zu äußern. Wenn nicht vom Bundesrate 
ainders bestimmt wird, sind die Eintragungen mit Tinte zu bewirken. 
Von Bedeutung ist ferner die Bestimmung des 8 184, Abs. 2, daß in 
Betrieben, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be— 
chäftigt werden, den Arbeitern bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein 
chriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Be— 
rag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenom— 
nenen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen ist.) 
Das Gesetz schützt ferner die den gesetzlichen Bestimmungen ent— 
sprechende Erfüllung des Arbeitsvertrages, so durch die Vorschriften 
über die Lohnzahlung in den 88 78, 78a, 78b, 78 c, 78 d, 78 e der 
G.O. (besprochen in 8 8, Pflichten des Arbeitgebers). Den Zwang 
zur Herausgabe von Lohnbüchern und Arbeitszettel, wie sie in der 
deutschen Gewerbeordnung vorgesehen sind, kennt unsere G.O. nicht. 
Das Gesetz über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in 
der Heimarbeit vom 12. Deßember 1919, Slg. Nr. 29 ex 1820, schreibt 
m 86 die Bekanntgabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen an die 
Werkstattgehilfen bzw. an die Heimarbeiter vor. Nach 8 14 dieses Ge— 
etzes werden durch die Zentralkommissionen mit Rechtsverbindlichkeit 
für den ihnen zugewiesen Erzeugungszweig für die Heimarbeiter und 
Werkstattgehilfen Mindestlöhne sowie Mindestpreise für die von den 
Zwischenmeistern und von den Heimarbeitern an die Unternehmer 
der Mittelspersonen zu liefernden Waren festgesetzt. Es ist also im 
heimarbeitergesetze ein besonderer Lohnschutz der Heimarbeiter vor— 
gesehen. 
8 18. Der erhöhte Schutz. 
(Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen.) 
1. Abschnitt: Allgemeines. 
Im Hinblick auf ihre persönlichen Eigenschaften benötigen und 
genießen gewisse Personen einen über das Maß des ndrmalen Arbeiter— 
schutzes hinausgehenden Schutz; diese Personen sind Kinder, Jugend— 
iche und Frauen. Der Staat hat diesen Personen gegenüber noch be— 
sondere Pflichten. Die Kinder und Jugendlichen sind dem, Staate das 
künftige Geschlecht, seine künftigen Buͤrger; die Frauen sind die Er— 
neuerinnen der Menschheit. Der Staat muß schon im Interesse der 
Aufzucht einer gesunden Rasse diesen Versonen seine besondere Für— 
orge zuwenden und alles tun und nichts unterlassen, damit eine 
Degenerierung der Bevölkerung vermieden wird. Es muß die Stellung 
und der Beruf der Frau als Mutter und Gattin, ihre Aufgaben in 
der Hauswirtschaft ebenso berücksichtigt werden, wie bei den Kindern 
und Jugendlichen deren schonungsbedürftiges Alter und die notwen—
	        
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