wicklung des gesetzlichen Kinderschutzes im engsten Zusammenhange
mit der Entwicklung der Schulgesetzgebung steht. Schon der allgemeine
Unterrichtszwang enthält eine Schutzmaßregel. Die Arbeitszeit des
arbeitenden Kindes wird durch den Unterrichtszwang eingeschränkt
und die mit der Aufsicht über dessen Durchführung betrauten Behör—
den werden auch immer dafür einstehen, daß die Heranziehung der
Schulkinder zur Arbeit tunlichst hintangehalten wird, da sonst ein
gedeihlicher Unterricht in Frage gestellt wird
Die älteste den Schutz der Kinder bezweckende Maßnahme war
unter Josef II. eine allerhöchste Entschließung vom 20. November 1786,
sie bestimmte zum Schutze der „Fabrikskinder“. Die Mädchen und
Knaben müssen in den Schlafzimmern vollkommen abgesondert sein,
es darf in einem Bett niemals mehr als ein Kind liegen und nicht, wie
es bisher geschehen ist, auch zwei und drei; die Kinder sind wöchent⸗
lich wenigslens einmal durch Waschen und Kämmen zu reinigen, es
muß den Kindern alle acht Tage frisch gewaschene Wäsche gegeben wer—
den und schließlich sollen allmonatlich die Bettstätten gereinigt und
die Leintücher durch neugewaschene ersetzt werden. Ein Hofkanzlei—
dekret vom 18. Feber 1787 traf Verfügungen bezüglich des Schul⸗—
unterrichtes und der Arbeitszeit der Fabrikskinder. Diese Kinder
sollten darnach teils in den Abendschulen, teils an Sonn- und Feier⸗
lagen von dem Ortsseelsorger und Schullehrer den unentbehrlichsten
Unñterricht gegen Bezahlung des Fabriksinhabers und der Eltern
erhalten. „Auch ist darauf zu sehen, daß solche Kinder vom Antritte
des sechsten Jahres die Schule sehr fleißig besuchen und vor dem An—
kritte des neunten Jahres nicht ohne Not zur Fabriksarbeit auf—
genommen werden.“ Ein allerhöchstes Reskript vom 10. Jänner 1790
vendet sich gegen die körperliche Mißhandlung von Kindern. Diese so
bescheidenen Vorschriften fanden wenig Beachtung, trotzdem die poli⸗
tischen Landesbehörden deren Befolgung wiederholt einschärften. Das
Hofkanzleidekret vom 11. Juni 1848 brachte strengere Bestimmungen.
In Zukunft sollten in der Regel Kinder erst nach dem 12. Lebens—
sahre zur regelmäßigen Arbeit aufgenommen werden dürfen, nur aus⸗
nahmsweise nach vollendetem 9. Lebensjahre, wenn sie einen wenig⸗
stens dreijährigen Schulunterricht bereits genossen haben und, wenn
für eine angemessene Fortsetzung des Religions- und Schulunterrich⸗
ses der Kinder, solange sie im schulpflichtigen Alter stehen, gesorgt
vird. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäädigungen wird für Kin—
der von 9 bis 12 Jahren eine tägliche Maximalarbeitszeit von
10 Stunden, für Kinder von 12 bis 16 Jahren eine Maximalarbeits⸗
zeit von 12 Stunden täglich festgesetzt. Diese Arbeitszeit muß immer
durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen sein; die
Rachtarbeit, d. i. die Arbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh ist vor