Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

wicklung des gesetzlichen Kinderschutzes im engsten Zusammenhange 
mit der Entwicklung der Schulgesetzgebung steht. Schon der allgemeine 
Unterrichtszwang enthält eine Schutzmaßregel. Die Arbeitszeit des 
arbeitenden Kindes wird durch den Unterrichtszwang eingeschränkt 
und die mit der Aufsicht über dessen Durchführung betrauten Behör— 
den werden auch immer dafür einstehen, daß die Heranziehung der 
Schulkinder zur Arbeit tunlichst hintangehalten wird, da sonst ein 
gedeihlicher Unterricht in Frage gestellt wird 
Die älteste den Schutz der Kinder bezweckende Maßnahme war 
unter Josef II. eine allerhöchste Entschließung vom 20. November 1786, 
sie bestimmte zum Schutze der „Fabrikskinder“. Die Mädchen und 
Knaben müssen in den Schlafzimmern vollkommen abgesondert sein, 
es darf in einem Bett niemals mehr als ein Kind liegen und nicht, wie 
es bisher geschehen ist, auch zwei und drei; die Kinder sind wöchent⸗ 
lich wenigslens einmal durch Waschen und Kämmen zu reinigen, es 
muß den Kindern alle acht Tage frisch gewaschene Wäsche gegeben wer— 
den und schließlich sollen allmonatlich die Bettstätten gereinigt und 
die Leintücher durch neugewaschene ersetzt werden. Ein Hofkanzlei— 
dekret vom 18. Feber 1787 traf Verfügungen bezüglich des Schul⸗— 
unterrichtes und der Arbeitszeit der Fabrikskinder. Diese Kinder 
sollten darnach teils in den Abendschulen, teils an Sonn- und Feier⸗ 
lagen von dem Ortsseelsorger und Schullehrer den unentbehrlichsten 
Unñterricht gegen Bezahlung des Fabriksinhabers und der Eltern 
erhalten. „Auch ist darauf zu sehen, daß solche Kinder vom Antritte 
des sechsten Jahres die Schule sehr fleißig besuchen und vor dem An— 
kritte des neunten Jahres nicht ohne Not zur Fabriksarbeit auf— 
genommen werden.“ Ein allerhöchstes Reskript vom 10. Jänner 1790 
vendet sich gegen die körperliche Mißhandlung von Kindern. Diese so 
bescheidenen Vorschriften fanden wenig Beachtung, trotzdem die poli⸗ 
tischen Landesbehörden deren Befolgung wiederholt einschärften. Das 
Hofkanzleidekret vom 11. Juni 1848 brachte strengere Bestimmungen. 
In Zukunft sollten in der Regel Kinder erst nach dem 12. Lebens— 
sahre zur regelmäßigen Arbeit aufgenommen werden dürfen, nur aus⸗ 
nahmsweise nach vollendetem 9. Lebensjahre, wenn sie einen wenig⸗ 
stens dreijährigen Schulunterricht bereits genossen haben und, wenn 
für eine angemessene Fortsetzung des Religions- und Schulunterrich⸗ 
ses der Kinder, solange sie im schulpflichtigen Alter stehen, gesorgt 
vird. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäädigungen wird für Kin— 
der von 9 bis 12 Jahren eine tägliche Maximalarbeitszeit von 
10 Stunden, für Kinder von 12 bis 16 Jahren eine Maximalarbeits⸗ 
zeit von 12 Stunden täglich festgesetzt. Diese Arbeitszeit muß immer 
durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen sein; die 
Rachtarbeit, d. i. die Arbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh ist vor
	        
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