ger Dauer im Haushalte. (8 2.) Die Veschäftigung von fremden Kin—
dern mit den im 8 2 genannten Leistungen wird also als Kinderarbeit
anzusehen sein!
Die Beschränkung der Kinderarbeit wird nun eine verschiedene
sein nach 8 10 des Achtstundenzeitgesetzes und nach 8 4 des Kinder—
arbeitgesetzes. In den im 8 1 des erstgenannten Gesetzes aufgegzähl—
ten Unternehmungen, darunter also besonders in den der Gewerbe—
ordnung unterworfenen oder gewerbsmäßig betriebenen Unterneh—
mungen, bei Bergbaubetrieben, unter und auf der Erdoberfläche, ist
die Beschäftigung von Kindern vor dem vollendeten 14. Lebensjahre
gegen Entlohnung bedingungslos verboten. Der 8 4 des Kinder—
arbeitsgesetzes erlaubt grundsätzlich die Verwendung oder sonstige Be—
schäftigung von Kindern nur insoweit „als sie dadurch in ihrer Ge—
sundheit nicht geschädigt, in ihrer körperlichen und geistigen Entwick—
lung oder in ihrer Sittlichkeit nicht gefährdet und in der Erfüllung
hrer Schulpflicht nicht behindert werden“; verbietet aber die Verwen—
dung von Kindern zur Arbeit nur vor dem vollendeten 10. Lebens—
jahre und läßt die Verwendung von Kindern nach dem vollendeten
10. Lebensjahre in der Landwirtschaft und im Haushalte zu leichten
Arbeiten zu. In den im 8 1 des Achtstundenzeitgesetzes genannten
Unternehmungen ist demnach der Kinderschutz ein ungleich weitgehen—
derer als bei der Verwendung von Kindern in anderen Unterneh—
mungen. Die Verwendung von Kindern an Schultagen (nicht länger
als 2 Stunden, nicht vor dem Vormittagsunterrichte und nicht in den
dem Nachmittagsunterrichte unmitelbar vorangehenden 2 Sunden)
und an schulfreien Tagen (nicht länger als 4 Stunden, in der Land—
wirtschaft und im Haushalte nicht länger als 6 Stunden), die Ruhe
zur Nachtzeit, regelt F 5, Ausnahmen für unaufschiebbare Arbeiten
borübergehender Natur 8 6. Von besonderer Wichtigkeit ist ein dem
Gesetze angeschlossenes Verzeichnis von Betriebsstätten, in denen gemäß
87 Kinder überhaupt nicht zur Arbeit verwendet oder sonst beschäftigt
werden dürfen; der Minister für soßiale Fürsorge kann dieses Ver—
zeichnis ergänzen und andere weitergehende Beschränkungen der Arbeit
und sonstigen Beschäftigung von Kindern verfügen. In diesem Ver—
zeichnisse sind angeführt J. Verbotene Betriebsstfätten, II. Verbotene
Beschäftigungen. Den Lohnschutz fremder Kinder regelt der 8 9 in
der Weise, daß in Anrechnung auf den Geldlohn bloß Wohnung, Klei—
dung, Lebensmittel und Schulrequisiten zugewendet werden dürfen;
der angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
Geistige Getränke dürfen als Entgelt Kindern nicht verabreicht wer—
den, geistige Getränke und Tabak dürfen während oder anläßlich der
Arbeit überhaupt nicht gegeben werden. J