Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zu sorgen sein, daß diese Jugendlichen genug Zeit für den Besuch der 
vorgeschriebenen fachlichen Schulen haben und daß sie diesem Unter— 
richt in einer derartigen körperlichen und geistigen Verfassung bei— 
wohnen können, daß ein ersprießlicher Erfolg desselben zu erwarten 
ist; auch die Rücksichten auf die Sittlichkeit werden zu beobachten sein. 
Nach 8 960b G.«O. dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen 
dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre nur zu leichteren 
Arbeiten verwendet werden, welche der Gesundheit dieser Hilfsarbeiter 
nicht nachteilig ist und deren körperliche Entwicklung nicht hindern. 
Der 8 11 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit ex 1918 
enthält eine der eben genannten analogen Bestimmungen; jugend— 
liche männliche Arbeitnehmer bis zu 16 Jahren und weibliche bis zu 
18 Jahren dürfen nur bei leichteren Arbeiten, die ihrer Gesundheit 
nicht schaden und ihrer körberlichen Entwicklung nicht hinderlich sind, 
verwendet werden. 
C. Für Franen. Die Stellung der Frau als Gattin, Mut— 
ter, ihre Aufgaben in der Hauswirtschaft, die Besonderheiten des weib— 
lichen Organismus, die Rücksichten, die auf ihre Ehre und Sittlich— 
keit zu nehmen sind, werden einen erhöhten Schutz für die weiblichen 
Arbeitnehmer notwendig machen, der ein allgemeiner Schutz für alle 
weiblichen Arbeitnehmer und ein besonderer Schutz der Frauen in 
einer beftimmten Zeit vor und nach der Niederkunft, also ein Wöch— 
nerinnenschutz sein wird. 
Für gewisse Arbeiten werden Frauen überhaupt nicht berwen— 
det werden dürfen. So kann nach 8 60b der G.O. die Verwendung von 
weiblichen Personen unter 18 Jahren zu den in den 88 60 und 604 
G.eO. erwähnten Feilbietungen (Feilbieten im Umherziehen und 
Feilbieten von Brot und sonftigen Bäckerwaren von Haus zu Haus 
oder auf der Straße) von der Gewerbebehörde eingeschränkt oder unter— 
sagt werden. 
Nach 8 11 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit dürfen 
jugendliche weibliche Arbeitnehmer bis zu 18 Jahren nur bei leich⸗ 
leren Arbeiten, die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körper— 
lichen Entwicklung nicht hinderlich sind, verwendet werden. Nach Ab⸗ 
satz 2 des zitierten 811 dürfen „Für Arbeiten unter der Erde ein 
schließlich der Räumungsarbeiten beim Grubenbau nur mannliche 
Arbeiter vexrwendet werden“ 
Den Wöchnerinnenschutz regelt der 894 der Gewerbe 
ordnung. Der 5. Absatz des 8 94 lautet „Wöchnerinnen dürfen erst 
nach Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft zu regelmäßigen 
gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden“. In Anbetracht der 
gFesundheitlichen Schädigungen, die den zin den letzten Wochen der 
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