zu sorgen sein, daß diese Jugendlichen genug Zeit für den Besuch der
vorgeschriebenen fachlichen Schulen haben und daß sie diesem Unter—
richt in einer derartigen körperlichen und geistigen Verfassung bei—
wohnen können, daß ein ersprießlicher Erfolg desselben zu erwarten
ist; auch die Rücksichten auf die Sittlichkeit werden zu beobachten sein.
Nach 8 960b G.«O. dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen
dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre nur zu leichteren
Arbeiten verwendet werden, welche der Gesundheit dieser Hilfsarbeiter
nicht nachteilig ist und deren körperliche Entwicklung nicht hindern.
Der 8 11 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit ex 1918
enthält eine der eben genannten analogen Bestimmungen; jugend—
liche männliche Arbeitnehmer bis zu 16 Jahren und weibliche bis zu
18 Jahren dürfen nur bei leichteren Arbeiten, die ihrer Gesundheit
nicht schaden und ihrer körberlichen Entwicklung nicht hinderlich sind,
verwendet werden.
C. Für Franen. Die Stellung der Frau als Gattin, Mut—
ter, ihre Aufgaben in der Hauswirtschaft, die Besonderheiten des weib—
lichen Organismus, die Rücksichten, die auf ihre Ehre und Sittlich—
keit zu nehmen sind, werden einen erhöhten Schutz für die weiblichen
Arbeitnehmer notwendig machen, der ein allgemeiner Schutz für alle
weiblichen Arbeitnehmer und ein besonderer Schutz der Frauen in
einer beftimmten Zeit vor und nach der Niederkunft, also ein Wöch—
nerinnenschutz sein wird.
Für gewisse Arbeiten werden Frauen überhaupt nicht berwen—
det werden dürfen. So kann nach 8 60b der G.O. die Verwendung von
weiblichen Personen unter 18 Jahren zu den in den 88 60 und 604
G.eO. erwähnten Feilbietungen (Feilbieten im Umherziehen und
Feilbieten von Brot und sonftigen Bäckerwaren von Haus zu Haus
oder auf der Straße) von der Gewerbebehörde eingeschränkt oder unter—
sagt werden.
Nach 8 11 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit dürfen
jugendliche weibliche Arbeitnehmer bis zu 18 Jahren nur bei leich⸗
leren Arbeiten, die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körper—
lichen Entwicklung nicht hinderlich sind, verwendet werden. Nach Ab⸗
satz 2 des zitierten 811 dürfen „Für Arbeiten unter der Erde ein
schließlich der Räumungsarbeiten beim Grubenbau nur mannliche
Arbeiter vexrwendet werden“
Den Wöchnerinnenschutz regelt der 894 der Gewerbe
ordnung. Der 5. Absatz des 8 94 lautet „Wöchnerinnen dürfen erst
nach Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft zu regelmäßigen
gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden“. In Anbetracht der
gFesundheitlichen Schädigungen, die den zin den letzten Wochen der
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