die schwereren Arbeiten und jugendlichen Arbeitern für die leichteren
Arbeiten zusammengesetzt sind, welche leichtere Arbeiten eine größere
körperliche Beweglichkeit und Elastizität erfordern und daß infolge
der Erhöhung des Verbotsalters von 16 auf 18 Jahren eine Beschäf—
tigung von Arbeitern bis 18 Jahren in kontinuierlichen Betrieben
überhaupt unmöglich wäre, was auf den heutigen Stand der Arbeits—
losigkeit ungünstig einwirken würde. Ferner wird bemängelt, daß die
Aufzählung der Ausnahmen in 8 2 geradzu willkürlich ist, da bei—
spielsweise die Porzellanindustrie neben der ihr bezüglich des tech—
nischen Produktionsprozesses vollkommen gleichartigen Glasindustrie
nicht genannt ist; auch der Kohlenbergbau könne auf die Einstellung
der Bergarbeiter von 16 Jahren ab nicht verzichten.
IV. Abschnitt. Der erhöhte Vertragsschutz.
Jugendliche Personen werden in der Regel über eine viel ge—
ringere geschäftliche Erfahrung verfügen, als andere; das Gesetz wird
ihnen daher auch einen höheren Vertragsschutz zubilligen müssen.
Das Gesetz trifft zunächst dafür Vorsorge, daß solche Gewerbe—
mhaber, welche nicht geeignet erscheinen, Lehrlinge oder jugendliche
Hilfsarbeiter zu halten, solche nicht halten dürfen bzw. daß ihnen das
Recht, Lehrlinge bzw. jugendliche Hilfsarbeiter zu halten, entzogen
wird. (Näheres hierüber im 8 19. Vollzug der Vorschriften des
Arbeiterschutzrechtes. Abschnitt: Strafen und Zwangsmittel.) J
Führ Lehrlinge, welche nur solche Gewerbeinhaber halten dür—
fen, welche die im 898 G.O. erwähnten Eigenschaften besitzen, ist in
8 99 G.O. eine besondere Form für den Abschluß des Lehrvertrages
vorgeschrieben, die schriftliche Form.
Es wird hier auch die Frage der Zweckmäßigkeit der Arbeits—
bücher für Jugendliche zu besprechen sein.
Durch das Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571, wurden
die 88 79 (Ausweis), 80 (Arbeitsbücher) und 81 (Zeugnis) der Ge—
werbeordnung aufgehoben. Der aufgehobene 8 805 hatte bezüglich
der Arbeitsbücher für jugendliche Hilfsarbeiter die besondere Be—
stimmung enthalten, daß diese den Namen und Wohnort des gesetz
lichen Vertreters des Hilfsarbeiters und die Zustimmung des gesetz⸗
lichen Vertreters zur Eingehung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses,
dann eine Auskunft über die Schulverhältnisse und insbesondere über
die erworbene Schulbildung des Hilfsarbeiters enthalten. Die Ein—
richtung des Arbeitsbuches hat namentlich in Anton
Menger und Philippovich strenge Kritiker gefunden. Der erstere er—
klärt das Dienstboten- und das Arbeitsbuch als den einzigen Fall,
wo über die Erfüllung privatrechtlicher Verträge unter öffentlicher