Autorität ein Register geführt wird und wo die einfache Verletzung
einer Vertragspflicht für das Fortkommen des Arbeiters kaum ge—
ringere Folgen nach sich zieht, als bei anderen Bevölkerungsschichten
eine kriminelle Bestrafung. Dazu kommt noch, daß die Eintragungen
in das Buch auf Grundlage der Aussagen des anderen Vertragsteiles,
venngleich unter polizeilicher Kontrolle, erfolgen. (Anton Menger,
Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, Seite 158.)
Philippovich bemängelt an dem Arbeitsbuche, daß es Gelegenheit zu
Nachforschungen und Vermutungen über die Gründe des Aufhörens
eines früheren Arbeitsverhältnisses bietet, daß bei dessen Verlust Miß—
rauen entsteht und daß die Arbeitsbücher Vereinbarungen der Unter—
nehmer gegen die Arbeiter, Proskriptionen, Kennzeichnungen miß—
tiebiger Arbeiter erleichtern. Die Arbeitsbücher nötigen die Arbeiter
zu Zeitverlusten durch unnötige Gänge bei den Behörden, geben die
Möglichkeit zu Chikanen und positiven Schädigungen (Zuruͤckhalten,
verlieren, Kennzeichnen der Arbeitsbücher). Die Arbeitsbücher sind
iur ein Mittel der Polizeikontrolle, der kein anderer Staatsbürger
interworfen ist. (Philippovich, Grundriß der politischen Okonomie,
I. Band, Seite 168.) Das Ministerium fuͤr soziale Fürsorge hat seine
Anschauung bezüglich des Arbeitsbuches und der neuen Arbeitsnach⸗
veise in dem Erlasse vom 26. April 1924, 3. 8111,D),2 über die
Fragebogenaktion, wie sich die Einführung von Bür gerlegiti—
nationen und des Zeugnisses der Arbeitgeber als Arbeitsnach—
veis bewährt, in klarer Weise gekennzeichnet. (Veröffentlicht im
Amtsblatt des genannten Ministeriums, Jahrgang V, Nr. 2, Seite
79.) Nach diesein Erlasse hält das Ministerium für soziale Fürsorge
zarxan feft, daß als neuer Arbeitsnachweis die Bürgerlegitimation
uind die Arbeitszeugnisse verwendet werden sollen. Es heißt in dem
Frlasse: „Das Ministerium für soziale Fürsorge denkt nicht an die
Feuerliche Einführung von Arbeits- und Gesindebüchern, weil die Vor⸗
teile, auf welche in den Berichten einzelner politischer Bezirksverwal⸗
lüngen verwiesen wird, die sonstigen Nachteile und Mängel der
Arbeitsbücher aufwiegen, welche die Herausgabe des oben erwähnten
Gesebes veranlaßt haben. Das hiesige Ministerium denkt ebensowenig
in ne neue Regelung der neuen Arbeitsnachweise, weil es den Nach-
weis mit den Buͤrgerlegitimationen und dem Arbeitszeugnis für aus—
reichend erachtet und dafür hält, daß er sich beim guten Willen und
Verfländnis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einleben wird.“ In
dem Erlasse wird auf die Zweckmäßigkeit der mit der Regierungsver—
ardnung vom 8. August 1919, Slg. Nr. 481, eingeführten Bürger⸗
legitimationen — weil mit Photographie versehen — als wichtigen
Arbeitsnachweis, soweit es sich um die Feststellung der Identität und
der Personaldaten des Legitimationsssinhabers handelt und auf die