Kundmachung hat „jeder Staatsbürger der éechoslovakischen Repu—
brik das Recht, zu verlangen, daß ihm als Nachweis der Staats-
bürgerschaft eine Bescheinigung nach dem angeschlossenen Muster aus—
gestellt werde“. In den historischen Ländern wird diese Bescheinigung
bon der politischen Bezirksverwaltung, für in Städte mit eigenem
Statute zuständige Personen von der politischen Landesverwaltung
ausgestellt. (8 2.) In dem Gesuche hat der Gesuchsteller auzuführen;
Vor⸗ und Zunamen; Beschäftigung (Beruf) und den Wohnsitz; Tag,
Monat und Jahr, Ort und den politischen Bezirk der Geburt; die
inländische Gemeinde, in der er das Heimatrecht besitzt, unter Angabe
des Zeitpunktes und des Grundes der Erwerbung. (8 3.) Ist der Ge—
suchsteller verheiratet, so ist in dem Gesuche auch der Namen der Ehe—
gattin, Tag, Monat, Jahr und Ort ihrer Geburt sowie Zeitpunkt
und Ort der Eheschließung anzuführen. — Besitzt der Gesuchsteller
minderjährige Kinder, so sind auch deren Namen sowie Tag, Monat,
Jahr und Ort der Geburt anzuführen. (8 5.) Die in dem Gesuche an—
geführten Daten sind im Interesse einer beschleunigten Erledigung
mit öffentlichen Urkunden zu belegen, als Geburtschein, Trauschein,
Heimatschein. (8 6.)
3 19. Vollzug der Vorschriften des Arbeiterschutzgesetzes.
I. Allgemeines.
Aus öffentlichen Rücksichten erläßt der Staat Arbeiterschutzvor—
schriften; dieselben schaffen, wie früher bemerkt wurde, kein beson—
deres Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern, deren Interessen
durch diese Vorschriften so lebhaft berührt werden, und dem Staate,
sondern ein Verhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Staate;
sie schaffen Verpflichtungen des Arbeitgebers dem Staate gegenüber.
Der einzelne Arbeitnehmer hat kein individuelles persönliches Recht
auf Erfuͤllung dieser Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber, er hat
diesem gegenüber keinen klagbaren Anspruch auf den Vollzug dieser
Vorschriften, sondern kann sich bei Nichtbeobachtung derselben durch
den Arbeitgeber nur an die staatlichen Organe wenden, damit diese
Abhilfe veranlassen. Auch der Betriebsausschuß kann in betriebsaus—
schußpflichtigen Betrieben nicht direkt zum Zwecke der Durchführung
der Arbeiterschutzvorschriften im eigenen Wirkungskreise Maßnahmen
lreffen sondern muß sich an die zuständigen staatlichen Stellen wen—
den, wenn die Betriebsleitung seinen Vorstellungen kein geneigtes
Ohr leiht. Nach 8 8 des Betriebsausschußgesetzes ex 1921 gehört es
auch zu den Aufgaben des Betriebsausschusses „die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer, ins—
desondere hinsichtlich des Schutzes gegen Unfälle, der gesundheitlichen