Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Kundmachung hat „jeder Staatsbürger der éechoslovakischen Repu— 
brik das Recht, zu verlangen, daß ihm als Nachweis der Staats- 
bürgerschaft eine Bescheinigung nach dem angeschlossenen Muster aus— 
gestellt werde“. In den historischen Ländern wird diese Bescheinigung 
bon der politischen Bezirksverwaltung, für in Städte mit eigenem 
Statute zuständige Personen von der politischen Landesverwaltung 
ausgestellt. (8 2.) In dem Gesuche hat der Gesuchsteller auzuführen; 
Vor⸗ und Zunamen; Beschäftigung (Beruf) und den Wohnsitz; Tag, 
Monat und Jahr, Ort und den politischen Bezirk der Geburt; die 
inländische Gemeinde, in der er das Heimatrecht besitzt, unter Angabe 
des Zeitpunktes und des Grundes der Erwerbung. (8 3.) Ist der Ge— 
suchsteller verheiratet, so ist in dem Gesuche auch der Namen der Ehe— 
gattin, Tag, Monat, Jahr und Ort ihrer Geburt sowie Zeitpunkt 
und Ort der Eheschließung anzuführen. — Besitzt der Gesuchsteller 
minderjährige Kinder, so sind auch deren Namen sowie Tag, Monat, 
Jahr und Ort der Geburt anzuführen. (8 5.) Die in dem Gesuche an— 
geführten Daten sind im Interesse einer beschleunigten Erledigung 
mit öffentlichen Urkunden zu belegen, als Geburtschein, Trauschein, 
Heimatschein. (8 6.) 
3 19. Vollzug der Vorschriften des Arbeiterschutzgesetzes. 
I. Allgemeines. 
Aus öffentlichen Rücksichten erläßt der Staat Arbeiterschutzvor— 
schriften; dieselben schaffen, wie früher bemerkt wurde, kein beson— 
deres Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern, deren Interessen 
durch diese Vorschriften so lebhaft berührt werden, und dem Staate, 
sondern ein Verhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Staate; 
sie schaffen Verpflichtungen des Arbeitgebers dem Staate gegenüber. 
Der einzelne Arbeitnehmer hat kein individuelles persönliches Recht 
auf Erfuͤllung dieser Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber, er hat 
diesem gegenüber keinen klagbaren Anspruch auf den Vollzug dieser 
Vorschriften, sondern kann sich bei Nichtbeobachtung derselben durch 
den Arbeitgeber nur an die staatlichen Organe wenden, damit diese 
Abhilfe veranlassen. Auch der Betriebsausschuß kann in betriebsaus— 
schußpflichtigen Betrieben nicht direkt zum Zwecke der Durchführung 
der Arbeiterschutzvorschriften im eigenen Wirkungskreise Maßnahmen 
lreffen sondern muß sich an die zuständigen staatlichen Stellen wen— 
den, wenn die Betriebsleitung seinen Vorstellungen kein geneigtes 
Ohr leiht. Nach 8 8 des Betriebsausschußgesetzes ex 1921 gehört es 
auch zu den Aufgaben des Betriebsausschusses „die Einhaltung der 
gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer, ins— 
desondere hinsichtlich des Schutzes gegen Unfälle, der gesundheitlichen
	        
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