Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Vorkehrungen im Betriebe, der Versicherung der Arbeitnehmer zu 
überwachen, die Betriebsleitung auf wahrgenommene Mängel auf— 
merksam zu machen und die zuständigen slatlichen Behörden anzu— 
rufen, sich auch durch ein hierzu bestisanmtes Mitglied des Betrichs— 
ausschusses an allen damit zuͤsammenhängenden, don behördlichen 
Aufsichtsorganen im Betriebe gepflogenen Erhebungen und kommu 
sionellen Verhandlungen zu beteiligen“. 
Dabei hat gewiß der Arbeitnehmer an der Durchführung der 
Arbeiterschutzvorschriften ein rechtliches Interesse, wolches beispiels⸗ 
weise dann praktische Bedeutung erlangt, wenn infolge Nichtbeobach— 
tung einer Arbeiterschutzvorschrift der Arbeiter einen Schaden erleidet, 
der Richter wird dann ein Verschulden des Arbeikgebers annehinen 
und daraus die Konsequenzen ziehen. 
Der Siaat, welcher die Vorschriften des Arbeiterschutzrechtes 
durch seine Gesetzgebung erläßt, ist auch an deren Erfüllung im höch— 
iten Grade interessiert und hat die Pflicht durch seine Organe dafür 
zu sorgen, daß diese Vorschriften auch durchgeführt werden. Je fom— 
plizierter die Verhältnisse des wirtschaftlichen Lebens werden und je 
komplizierter und zahlreicher die Arbeiterschutzvorschriften werden, 
desto mehr wird die Entwicklung dazu drängen, daß für die Zwecke der 
Uberwachung des Vollzuges derfelben seitens des Staates eigene staat— 
liche Organe geschaffen werden. In der öechoslowakischen Republik 
besteht nur eine staatliche Aufsicht der Durchführung des Arbeiter— 
schutzrechtes. 
II. Die Gewerbeinspektion. 
Das Bedürfnis nach Bestellung eigener staatlicher Organe zur 
UÜherwachung der Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften machte 
sich zuerst in England geltend, wo ja auch die erften gefetzlichen Schutz— 
borschriften geschaffen wurden; seit 1884 besteht dort die Fabriks— 
inspektion, welche dann im Jahre 1878 auch auf Werkstötlen dus— 
gedehnt wurde. Die staatlichen Aufsichtsbeamten führen in den ver— 
schiedenen Staaten verschiedene amtliche Titel, so Gewerbeinspektoren, 
Fabriksinspektoren, Gewerberäte. Staatliche Aufsichtsbeamte wurden 
dann bestellt: in Frankreich 1874, in der Schweiß 1877, im Deutschen 
Reiche 1878, in Sstexreich 1888, in Ungarn und Rußland 1884 in 
Italien 1886, in Belgien 1880. In Deutschland wurde erstmals in 
Preußen durch das Gesetz vom 16. Mai 1858 eine Fabriksinspektion 
eingeführt, allerdings nur fakultativ, soweit sich dazu ein Bedürfnis 
ergeben würde; in der Gewerbeordnung vom Jahre 1869 wurde das 
Institut der Fabriksinspektoren insoferne berücksichtigt, als dort, wo 
die Aufsicht über die Durchführung der Schutzbestimmungen für Ju⸗ 
gendliche eigenen Aufsichtsbeamten übertragen war, denselben bei 
Ausübung dieser Aufsicht die amtlichen Befugnisse der Ortspolizei⸗
	        
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