Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

inhaber oder dessen Stellvertreter ausgewiesen hat, der Eintritt a 
sämtliche Arbeitsräume und Arbeiterwohnungen jeder seiner Aufsich 
unterliegenden Gewerbeunternehmung jederzeit, in der Nacht jedoch 
nur während des Betriebes, gestattet. Der Gewerbeinhaber oder dessen 
Stellvertreter sind berechtigt, den Gewerbeinspektor bei der Inspektion 
zu begleiten. Der Gewerbeinspektor hat die Befugnis, jede Person, 
welche im Gewerbeunternehmen beschäftigt ist, auch die Gewerbe— 
inhaber oder deren Stellvertreter, überall, wo der Arbeitsbetrieb de— 
betreffenden Unternehmens stattfindet, über die in seinen Wirkungs— 
kreis einschlagende Angelegenheiten, nötigenfalls ohne Zeugen, jedoch 
tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vernehmeu. Über Verlangen 
des Gewerbeinspektors sind die Gewerbeinhaber oder deren Stellver— 
treter verpflichtet, die auf ihre Betriebsanlage bezüglichen Genehmi— 
zungsurkunden nebst den dazu gehörigen Plänen oder Zeichnungen 
— DDDD 
dem Gewerbeinspektor den Eintritt in die zu inspigierenden Lokalitäten 
derweigert, sich der von ihm verlangten Aussage entzieht und andere 
davon abhält, falsch aussagt oder andere zu einer falschen Aussage 
zu bewegen sucht, endlich wenn der Gewerbeinhaber oder sein Stell- 
vertreter die auf ihre Betriebsanlage bezüglichen Genehmigungs- 
urkunden, Pläne oder Zeichnungen vorzuweisen verweigert, so macht 
sich der Betreffende, soferne nicht der Tatbestand einer nach dem all— 
gemeinen Strafgesetz zu ahndenden Handlung vorliegt, einer Über— 
tretung schuldig und wird von der Gewerbebehörde nach Maßgabe der 
Vorschriften der Gewerbeordnung bestraft. 
Der Gewerbeinspektor hat, wenn er in einem Gewerbeunter— 
nehmen eine nicht gehörige Beobachtung der in seinen Wirkungskreis 
fallenden Bestimmungen findet, die sofortige Abstellung derartiger 
Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände vom Gewerbeinhaber zu verlangen 
und im Weigerungsfalle die Anzeige an die zuständige Gewerse— 
behörde behufs Einleitung der ordentlichen Amtshandlung zu er⸗ 
statten (89). Über eine solche Anzeige haben die Gewerbebehörden ihre 
Verfügungen dem Gewerbeinspektor mitzuteilen, welchem freisteht, 
gegen die Entscheidungen der J. und II. Jüstanz Einspruch zu erhebeu; 
die Angelegenheit muß dann zur höheren Entscheidung vorgelegt wer— 
den (8 10). Üüber Antrag des Gewerbeinspektorates hat die Gewerbe— 
behörde das Recht, wenn die Gesundheit der Arbeiter durch die Art 
und Weise ihrer Verwendung oder durch das in der Betriebsanlage 
übliche Betriebsverfahren gefährdet zu sein scheint, zu den erforder— 
lichen Untersuchungen Ärzte, Chemiker und andere Sachverständige 
beizuziehen, deren Bezahlung dem Gewerbeinhaber obliegt, wenn das 
Vorhandensein der vom Gewerbeinspektor vermuteten Übelstände kon— 
statiert wird (8 11).
	        
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