inhaber oder dessen Stellvertreter ausgewiesen hat, der Eintritt a
sämtliche Arbeitsräume und Arbeiterwohnungen jeder seiner Aufsich
unterliegenden Gewerbeunternehmung jederzeit, in der Nacht jedoch
nur während des Betriebes, gestattet. Der Gewerbeinhaber oder dessen
Stellvertreter sind berechtigt, den Gewerbeinspektor bei der Inspektion
zu begleiten. Der Gewerbeinspektor hat die Befugnis, jede Person,
welche im Gewerbeunternehmen beschäftigt ist, auch die Gewerbe—
inhaber oder deren Stellvertreter, überall, wo der Arbeitsbetrieb de—
betreffenden Unternehmens stattfindet, über die in seinen Wirkungs—
kreis einschlagende Angelegenheiten, nötigenfalls ohne Zeugen, jedoch
tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vernehmeu. Über Verlangen
des Gewerbeinspektors sind die Gewerbeinhaber oder deren Stellver—
treter verpflichtet, die auf ihre Betriebsanlage bezüglichen Genehmi—
zungsurkunden nebst den dazu gehörigen Plänen oder Zeichnungen
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dem Gewerbeinspektor den Eintritt in die zu inspigierenden Lokalitäten
derweigert, sich der von ihm verlangten Aussage entzieht und andere
davon abhält, falsch aussagt oder andere zu einer falschen Aussage
zu bewegen sucht, endlich wenn der Gewerbeinhaber oder sein Stell-
vertreter die auf ihre Betriebsanlage bezüglichen Genehmigungs-
urkunden, Pläne oder Zeichnungen vorzuweisen verweigert, so macht
sich der Betreffende, soferne nicht der Tatbestand einer nach dem all—
gemeinen Strafgesetz zu ahndenden Handlung vorliegt, einer Über—
tretung schuldig und wird von der Gewerbebehörde nach Maßgabe der
Vorschriften der Gewerbeordnung bestraft.
Der Gewerbeinspektor hat, wenn er in einem Gewerbeunter—
nehmen eine nicht gehörige Beobachtung der in seinen Wirkungskreis
fallenden Bestimmungen findet, die sofortige Abstellung derartiger
Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände vom Gewerbeinhaber zu verlangen
und im Weigerungsfalle die Anzeige an die zuständige Gewerse—
behörde behufs Einleitung der ordentlichen Amtshandlung zu er⸗
statten (89). Über eine solche Anzeige haben die Gewerbebehörden ihre
Verfügungen dem Gewerbeinspektor mitzuteilen, welchem freisteht,
gegen die Entscheidungen der J. und II. Jüstanz Einspruch zu erhebeu;
die Angelegenheit muß dann zur höheren Entscheidung vorgelegt wer—
den (8 10). Üüber Antrag des Gewerbeinspektorates hat die Gewerbe—
behörde das Recht, wenn die Gesundheit der Arbeiter durch die Art
und Weise ihrer Verwendung oder durch das in der Betriebsanlage
übliche Betriebsverfahren gefährdet zu sein scheint, zu den erforder—
lichen Untersuchungen Ärzte, Chemiker und andere Sachverständige
beizuziehen, deren Bezahlung dem Gewerbeinhaber obliegt, wenn das
Vorhandensein der vom Gewerbeinspektor vermuteten Übelstände kon—
statiert wird (8 11).