Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Der Bericht enthält drei sehr wertvolle Tabellen: E. Unfälle in 
gewerblichen Betrieben, die im Jahre 1926 den Gewerbeinspekloraten 
gemeldet wurden (Seite 89). F. Gesetzwidrige Beschaͤftigung von durch 
das Gesetz geschützten Personen und zwar gesondert nach dem Ge— 
schlechte dieser Personen (Seite 46). G. Ubersicht der im Jahre 1926 
beiwilligten Überzeitarbeit nach den Gewerbsarten (Seite 56-657). 
Der Bericht bringt am Schlusse den Personalstand der Gewerbe— 
insepktorate; ausgewiesen für das Zentralgewerbeinspektorat im Mi— 
nisterium für Soziale Fürsorge und für die einzelnen Inspektorate 
(Seite 447 453). Ein sorgfältig gearbeiteter Inder erleichtert die 
Benützung der sehr instrüktiven Bexichtes. 
III. Strafen und Zwangsmittel. 
Um die Durchführung der Bestimungen des Arbeiterschutz— 
rechtes, wenn es nötig ist, dem Arbeitgeber gegenüber zu erzwingen, 
bestehen Zwangsmittel, welche teils dem allgemeinen Verwaltungs— 
verfahren, teils dem Arbeiterschutze als besondere Zwangsmittel an— 
gehören. Die Zwangsmittel des allgemeinen Verwaltungsverfahreus 
sttehen den Verwaltungsbehörden, welche mit der Durchführung des 
Arbeiterschutzrechtes betraut sind, natürlich nach Maßgabe der beste— 
henden Vorschriften zur Verfügung. Der 8 152 G. O. erklärt, daß bei 
Vollziehung der Straferkenntnisse und sonstigen Anordnungen die 
Behörde berechtigt ist, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maß— 
regeln zu ergreifen und zählt einige solcher Maßregeln narrativ auf: 
Beschlagnahme von Waren und Werkzeugen, Außerbetriebsetzung von 
Maschinen, Schließung von Betriebsstätten. 
Zu den Zwangsmitteln, welche besondere Zwangsmittel des 
Arbeiterschutzes sind, gehören a) die Entziehung des Rech— 
tes Lehrlinge zu halten, b) die Entziehung der Gewerbe— 
berechtigung. 
Nach 8 98 G.O. dürfen jene Gewerbeinhaber, welche wegen 
eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht be— 
gangenen oder gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Vergehens 
oder einer derlei Übertretung verurteilt wurden, Lehrlinge weder 
aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge länger behal— 
ten. Nach derselben Gesetzesstelle kann weiters solchen Gewerbein— 
habern, welche sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anver— 
trauten Lehrlinge schuldig gemacht haben oder gegen welche Tatsachen 
vorliegen, welche sie in sittlicher Beziehung zum Halten von Lehrlin— 
gen ungeeignet erscheinen lassen, für immer oder auf bestimmte Zeit 
das Recht VLehrlinge zu halten entzogen werden, womit der Zwang, 
die bereits aufgenommenen Lehrlinge zu entlassen verbunden ist; 
insbesondere kann dies dann geschehen, wenn aus dem Ergebnisse der 
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