nur dann statt, wenn die Übertretung mit dem Vorwissen des Ge—
erbeinhabers begangen wurde und derselbe in der Lage war, die
Ubertretung hintanzuhalten.
Die in den früheren Ausführungen erwähnten Arbeiterschutz-
verordnungen berufen sich bezüglich der Bestrafung der Ubertretungen
der Verordnung auf die Ministerialverordnung vom 80. September
1857, R.G.Bl. Nr. 198, und stellen nach dieser Ministerialverord⸗
nung Geldstrafen von 2 bis 200 Koder Arreststrafen von 6 Stunden
bis zu 14 Tagen in Aussicht, soferne die UÜbertretung nicht unter das
aͤllgemeine Strafgesetz oder die Strafbestimmungen der Gewerbeord⸗
nung fallen. Nach dieser Ministerialverordnung sind nämlich: „Alle
Handlungen und Unterlassungen, welche durch die bestehenden Gesetze
Her von den Behörden innerhalb ihres Wirkungskreises erlassenen
Verordnungen zwar im Allgemeinen als strafbar, oder doch aus poli—
zeilichen oder anderen öffentlichen Rücksichten als gesetzwidrig erklärt
sind, ohne daß in den darüber erlassenen Vorschriften eine bestimmte
Strafe dagegen verhängt erscheint insoferne das allgemeine Straf—⸗
gesetzbuch auf dieselben keine Anwendung leidet“ mit dem früher
erwaͤhnten Strafsatze zu ahnden.
Untersuchung und Strafe jener Übertretungen der G.O., welche
nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln sind, erlischt nach
8 140 G.O. durch Verjährung, wenn der Übertreter binnen sechs Mo—
Jaten, vom Tage der begangenen Übertretung, nicht in Untersuchung
gezogen worden ist. Die zur Durchführung der Bestimmungen des
Arbeiterschutzrechtes zuständigen Behörden sind die Gewerbebehörden
Ind die Gewerbeinspektorate, die letzteren innerhalb des ihnen gesetzlich
zugewiesenen Wirkungskreises. Das Arbeiterschutzrecht bestimmt, daß
uͤnter gewissen Voraussetzungen die Gewerbebehörden mit anderen
Organen das Einvernehmen zu pflegen haben, so mit den Handels—
und Gewerbekammern, oder andere Organe zu hören haben, wie be—
sonders die Genossenschaften. Nach 8 141 haben die Gewerbebehörden
(politischen Verwaltungsbehörden) in Orten, wo eigene staatliche Po—
zeibehörden bestehen, in Fällen, wo Rücksichten auf die öffentliche
Sscherheit, Sittlichkeit und Ordnung zur Erwägung kommen, mit
den staͤatlichen Polizeibehörden das Einvernehmen zu pflegen. Das
Verfahren in Straffällen ist gemäß 8 147 in der Regel mündlich. Über
die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, in dieses die Ent—
scheidung eingetragen und der Vartei bekanntgegeben. Auf ihr, Ver—
langen oder wenn sie abwesend ist, wird die Entscheidung samt den
Houvben auch schriftlich eröffnet. Bezüglich des Verfahrens werden
die Vorschriflen der Ministerialverordnungen pom 5. März 1808.
RAG. Bl.“ Nr. 34 und vom 83. April 1855, R.G.-Bl. Nr. 61, zu be⸗
rücksichtigen sein. (Verfahren bei Strafsachen in der Regel mittelst
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