velche Art der Organisation für das Betriebsausschußgesetz in Be—
tracht kommt. ee
8 21. Koalitionsfreiheit.
Unter Koalition versteht man eine (in irgend welcher
Form) zum Zwecke der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen erfol⸗
gende Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern. Das Recht
er Menschen, sich zusammenzuschließen, ist, um ein Wort aus Goethes
Faust zu gebrauchen, ein Recht, „das mit uns geboren ist“; es ist ein
elbstverständlicher Ausfluß der Handlungsfreiheit der Menschen.
Das Koalitionsrecht im objektiven Sinne, der Inbegriff der das Recht
der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer zum Abschlusse bzw. zum Ein—
gehen einer solchen Vereinigung, kann daher nicht so aufgefaßt werden.
als daß es erst notwendig wäre, eine solche Freiheit, Koalitionen ein⸗
zugehen, gesetzlich zu schaffen, sondern das Koalitionsre cht im
bjektiven Sinne wird sich mit den Zwecken, welchen Koalitionen
dienen sollen, mit den Mitteln, welche zur Erreichung dieser wecke
Verwendung finden, mit Mißbräuchen der Koalitionsfreiheit zu be⸗
schaͤftigen haben; wenn die Zwecke und Mittel nach der Rechtsord⸗
rung nicht zulässig sein sollten. Das Koalitionsrecht im su b⸗
jekniven Siune ist die Freiheit des einzelnen Arbeitnehmers baw.
oͤlrbeitgebers zum Beitritte zu einer Koalition.
Heute besteht darüber kein Zweifel, daß bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses auf dem freien Arbeitsvertrage die Koalitions⸗
freiheit eine Selbstverständlichkeit ist und die Kogalitionsverbote mit
der Einführung der Gewerbefreiheit und der exwähnten moödernen
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses keine Berechtigung haben. Anders
war es zu einer Zeit, in der die Arbeitsbedingungen durch die Behör⸗
ben festgesetzt wurden, so zur Zeit des Zunftsystemes und in denen
haher ein Zusammenschluß zum Zwecke der Beeinflussung, der Ver⸗
besferung der Arbeitsbedingungen daher als ein Vorgehen gegen die
Obrigkeit aufgefaßt wurde; man sprach damals von „Gesellenaufstän⸗
den“, von „Zusammenrottungen“. Mit dem Aufhören der Festsekung
der Arbeitsbedingungen durch die Obrigkeit hörte auch die eben er—
waͤhnte Auffassung von auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen
gerichteten Vereinigungen auf; immerhin verzögerten politische Wir⸗
fungen, die man von der Aufhebung der Beschränkungen. der
Kodlitionsfreiheit der Arbeitnehmer befuͤrchtete, und Widerstände der
nternehmer vielfach die völlige Beseitigung der Beschränkungen der
Koalitionsfreiheit, So erfolgte die Aufhebung der Koalitionsverbote
uüberall später als die Annahme des Grundsatzes des freien Arbeits⸗
bertrages und meist nach langen Käümpfen.
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