Vielfach jedoch zog die Gesetzgebung auch aus der Aufhebung
des Koalitiousberbotes nicht die vollen Konsequenzen, sondern be—
reitete der vollen Koalitionsfreiheit Schwierigkeiten. Die Aufhebung
der Koalitionsverbote erfolgte zuerst in England 1824 (in dem Trade—
Union-Act von 1871 wurden die Gewerkschaften als gesetzlich zulässig
exklärt und daher als nicht strafbat anerkannt; nach dem Conspiracy—
act vom 18. August 1875 sind alle Handlungen zur Förderung der
Koalitionszwecke gesetzlich zulässig und daher straffrei, für die nicht
das Gesetz ausdruͤcklich das Gegenteil feststellt), in Frankreich im
Jahre 1864 (hier sind die allgemeinenen Strafbestimmungen gegen
die Koalitionen durch das Gesetz vom 25. Mai 1864 beseitigt worden,
die Koalitionen blieben von da an noch insoweit beschränkt, als das
Vereins- und Versammlungsrecht Beschränkungen enthielt. Jeder
Verein mit mehr als 20 Mugliedern und jede öffentliche Versanm—
lung bedurfte damals polizeilicher Genehmigung. Erst ein Gesetz vom
21. März 1884 bracht die Bestimmung, daß Fachvereine der Unter—
nehmer und Arbeiter desselben Beruses oder verwandter Berufs—
zweige zur ausschließlichen Förderung und Verteidigung von wirt—
schaftlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder kaufmännischen
Interesfen einer polizeilichen Genehmigung nicht bedürfen und nur
Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Statutes
und Bekantgabe der Mitglieder des Vorstandes, welche Franzosen im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein müssen, erforderlich ist), in
Deuischland erfolgte die Aufhebung durch die Gewerbeordnung vorm
21. Juni 1869, welche zunächst für den norddeutschen Bund galt und
spüter zum Reichsgesetze erhoben wurde und die grundiätzliche An—
erkennung der Koalitionsfreiheit enthielt.
Die Koalitionsfreiheit ist notwendig für Arbeitnehmer und für
Arbeitgeber; sie ist aber für die Arbeitnehmer notwendiger und un—
entbehrlicher, da die Arbietgeber wegen ihrer geringeren Zahl und
größeren wirtschaftlichen Kraft auch ohne eine nach außen hervor—
kretende Vereinigung, ohne daß es eines förmlichen vereinsmäßigen
Zusammenschlusses bedürfte, sich leichter über Maßnahmen zur Wah⸗
rung der Arbeitgeberinteressen verständigen können.
In Ästerreich erfolgte die Aufhebung des Koalitionsverbotes
durch das Gesetz vom 7. April, 1870, Nr. 48 R.eG.Bl., welches,
da es sehr oft zitiert wird (und auch in der Republik Osterreich noch
in Kraft steht), im Wortlaute folgt.
8 1. Die Bestimmungen der 88 479, 480 und 481 des allge—
meinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, Nr. 117 R.G.Bl., treten
außer Wirksamkeit.
8 2. Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten, Dienst—
gebern, Leitern von Fabriks-, Berabau-, Hüttenwerks-, landwirtschaft⸗