Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Vielfach jedoch zog die Gesetzgebung auch aus der Aufhebung 
des Koalitiousberbotes nicht die vollen Konsequenzen, sondern be— 
reitete der vollen Koalitionsfreiheit Schwierigkeiten. Die Aufhebung 
der Koalitionsverbote erfolgte zuerst in England 1824 (in dem Trade— 
Union-Act von 1871 wurden die Gewerkschaften als gesetzlich zulässig 
exklärt und daher als nicht strafbat anerkannt; nach dem Conspiracy— 
act vom 18. August 1875 sind alle Handlungen zur Förderung der 
Koalitionszwecke gesetzlich zulässig und daher straffrei, für die nicht 
das Gesetz ausdruͤcklich das Gegenteil feststellt), in Frankreich im 
Jahre 1864 (hier sind die allgemeinenen Strafbestimmungen gegen 
die Koalitionen durch das Gesetz vom 25. Mai 1864 beseitigt worden, 
die Koalitionen blieben von da an noch insoweit beschränkt, als das 
Vereins- und Versammlungsrecht Beschränkungen enthielt. Jeder 
Verein mit mehr als 20 Mugliedern und jede öffentliche Versanm— 
lung bedurfte damals polizeilicher Genehmigung. Erst ein Gesetz vom 
21. März 1884 bracht die Bestimmung, daß Fachvereine der Unter— 
nehmer und Arbeiter desselben Beruses oder verwandter Berufs— 
zweige zur ausschließlichen Förderung und Verteidigung von wirt— 
schaftlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder kaufmännischen 
Interesfen einer polizeilichen Genehmigung nicht bedürfen und nur 
Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Statutes 
und Bekantgabe der Mitglieder des Vorstandes, welche Franzosen im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein müssen, erforderlich ist), in 
Deuischland erfolgte die Aufhebung durch die Gewerbeordnung vorm 
21. Juni 1869, welche zunächst für den norddeutschen Bund galt und 
spüter zum Reichsgesetze erhoben wurde und die grundiätzliche An— 
erkennung der Koalitionsfreiheit enthielt. 
Die Koalitionsfreiheit ist notwendig für Arbeitnehmer und für 
Arbeitgeber; sie ist aber für die Arbeitnehmer notwendiger und un— 
entbehrlicher, da die Arbietgeber wegen ihrer geringeren Zahl und 
größeren wirtschaftlichen Kraft auch ohne eine nach außen hervor— 
kretende Vereinigung, ohne daß es eines förmlichen vereinsmäßigen 
Zusammenschlusses bedürfte, sich leichter über Maßnahmen zur Wah⸗ 
rung der Arbeitgeberinteressen verständigen können. 
In Ästerreich erfolgte die Aufhebung des Koalitionsverbotes 
durch das Gesetz vom 7. April, 1870, Nr. 48 R.eG.Bl., welches, 
da es sehr oft zitiert wird (und auch in der Republik Osterreich noch 
in Kraft steht), im Wortlaute folgt. 
8 1. Die Bestimmungen der 88 479, 480 und 481 des allge— 
meinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, Nr. 117 R.G.Bl., treten 
außer Wirksamkeit. 
8 2. Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten, Dienst— 
gebern, Leitern von Fabriks-, Berabau-, Hüttenwerks-, landwirtschaft⸗
	        
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