lichen oder anderen Arbeitsunternehmungen), welche bezwecken, mit⸗
telst Einstellung des Betriebes oder Entlassung von Arbeitern diesen
eine Lohnverringerung oder überhaupt ungünstigere Arbeitsbedingun⸗
gen aufzuerlegen;
sowie Verabredungen von Arbeitnehmern (Gesellen, Gehilfen,
Bediensteten oder sonstigen Arbeitern um Lohn), welche bezwecken,
mittelst gemeinschaftlicher Einstellung der Arbeit von den Arbeit-
gebern hoͤheren Lohn oder überhaupt günstigere Arbeitsbedingungen
zu erzwingen; endlich alle Vereinbarungen zur Unterstützung der⸗
jenigen, welche bei den erwähnten Verabredungen ausharren, oder
zur Benachteiligung derjenigen, welche sich davon lossagten, haben
keine rechtliche Wirkung.
8 3. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die
zwangsweise Durchführung einer der im 8 2 bezeichneten Verabredun⸗
gen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung
Hres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch
Mitlel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern sucht,
ist, soferne seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmunaga des
Sirafgesetzes fälli, einer Übertretung schuldig und von dem Gerichte
mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestrafen.
8 4. Die in den 88 2 und 83 enthaltenen Bestimmungen finden
auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den
Preis einer Ware zum Nachteile des Publikums azu erböhen, An—
wendung.
8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in
Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge sind die Minister der Justia, des
Handels und des Innern beauftragt.
Camuzzi (Grundzüge des österreichischen Arbeitsrechtes, Doktor
Siegfried Camuzzi, Wien 1925, Verlag der Zeitschrift „Die In—
dustrie“) bemerkt von diesem sogenannten Koglitionsgesetze mit Recht,
daß es richtig heißen sollte: „Gesetz über die Rechtsunwirksamkeit von
Koalitionen“, das Gesetz hebt einerseits das im österreichischen Straf⸗
gesetz bestandene Verbot von Koalitionen der Arbeitgeber oder Arbeit⸗
nehmer auf, stellt jedoch andererseits jedem Koalitionsteilnehmer den
Rücktritt von der Koalition frei und läßt weder Klage noch Einrede
aus der Koalition zu. Die Koalition ist demnach zwar straffrei, aber
auch bar jedes Rechtsschutzes. Dieses sogenannte Koalitionsgesetz vom
Jahre 1870 versagt tatsächlich für die von den koalierten Arbeitneh⸗
mern bzw. Arbeitgebern abgeschlossenen Verträge die rechtliche Wir—
kung, so daß aus der Koalitionsfreiheit keine rechtlichen Konsequenzen
gezogen werden.
Es sei hier bemerkt, daß Vereine, Organisationen der Arbeit⸗
geber bzw. der Arbeitnehmer welche eine Beeinflussung der Arbeits⸗
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