Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

lichen oder anderen Arbeitsunternehmungen), welche bezwecken, mit⸗ 
telst Einstellung des Betriebes oder Entlassung von Arbeitern diesen 
eine Lohnverringerung oder überhaupt ungünstigere Arbeitsbedingun⸗ 
gen aufzuerlegen; 
sowie Verabredungen von Arbeitnehmern (Gesellen, Gehilfen, 
Bediensteten oder sonstigen Arbeitern um Lohn), welche bezwecken, 
mittelst gemeinschaftlicher Einstellung der Arbeit von den Arbeit- 
gebern hoͤheren Lohn oder überhaupt günstigere Arbeitsbedingungen 
zu erzwingen; endlich alle Vereinbarungen zur Unterstützung der⸗ 
jenigen, welche bei den erwähnten Verabredungen ausharren, oder 
zur Benachteiligung derjenigen, welche sich davon lossagten, haben 
keine rechtliche Wirkung. 
8 3. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die 
zwangsweise Durchführung einer der im 8 2 bezeichneten Verabredun⸗ 
gen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung 
Hres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch 
Mitlel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern sucht, 
ist, soferne seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmunaga des 
Sirafgesetzes fälli, einer Übertretung schuldig und von dem Gerichte 
mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestrafen. 
8 4. Die in den 88 2 und 83 enthaltenen Bestimmungen finden 
auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den 
Preis einer Ware zum Nachteile des Publikums azu erböhen, An— 
wendung. 
8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in 
Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge sind die Minister der Justia, des 
Handels und des Innern beauftragt. 
Camuzzi (Grundzüge des österreichischen Arbeitsrechtes, Doktor 
Siegfried Camuzzi, Wien 1925, Verlag der Zeitschrift „Die In— 
dustrie“) bemerkt von diesem sogenannten Koglitionsgesetze mit Recht, 
daß es richtig heißen sollte: „Gesetz über die Rechtsunwirksamkeit von 
Koalitionen“, das Gesetz hebt einerseits das im österreichischen Straf⸗ 
gesetz bestandene Verbot von Koalitionen der Arbeitgeber oder Arbeit⸗ 
nehmer auf, stellt jedoch andererseits jedem Koalitionsteilnehmer den 
Rücktritt von der Koalition frei und läßt weder Klage noch Einrede 
aus der Koalition zu. Die Koalition ist demnach zwar straffrei, aber 
auch bar jedes Rechtsschutzes. Dieses sogenannte Koalitionsgesetz vom 
Jahre 1870 versagt tatsächlich für die von den koalierten Arbeitneh⸗ 
mern bzw. Arbeitgebern abgeschlossenen Verträge die rechtliche Wir— 
kung, so daß aus der Koalitionsfreiheit keine rechtlichen Konsequenzen 
gezogen werden. 
Es sei hier bemerkt, daß Vereine, Organisationen der Arbeit⸗ 
geber bzw. der Arbeitnehmer welche eine Beeinflussung der Arbeits⸗ 
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