bedingungen bezwecken, den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unter—
liegen wie andere Vereine und daß daher auch auf sie das Gesetz vom
15 Mai 1869, Nr. 66, womit auf Grund des Artikels 20 des Staats-
—D— Befug⸗
nisse der verantwortlichen Regierungsgewalt zur Verfügung zeitwei—
liger und örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Gesetzen bestimmt
verden, Anwendung finden können. Nach 8 1 des zitierten Gesetzes
sönnen nämlich im Falle eines Krieges sowie wenn der Ausbruch krie—
gerischer Unternehmungen unmittelbar bevorsteht, dann im Falle
nexer Unruhen sowie wenn in ausgedehnter Weise hochverräterische
oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit ge⸗
faͤhrdende Umtriebe sich offenbaren, zeitweilig und örtlich Ausnahms—
anordnungen zur Handhabung der Polizei- und Strafgewalt mit ver—
bindender Kraft erlassen werden. Nach 8 6 des Gesetzes können diese
Ausnahmsanordnungen auch die Suspension des Artikels 12 des
Slaatsarundgesetzes dom 21. Dezember 1867, R.-G.«Bl. Nr. 142, be⸗
kreffen, womit für das Vereins- und. Versammlungsrecht die in dieser
Gesetzesstelle näher geschilderten Wirkungen verbunden sind.
Die Sechoslowakische Verfassungsurkunde
nahm zum Koalitionsrechte im 8 114 Stellung; dieser bestimmt:
„(N Das Koalitionsrecht zum Schutze und zur Unterstützung der
Arbeins Angestellten) und Wirtschaftsverhältnisse wird gewähr⸗
leistet.
(2) Alle Handlungen von Einzelpersonen oder Vereinigungen, die
als vorsätzliche Verletzung dieses Rechtes erscheinen, sind ver—
boten.“
Zunächst sei darauf hingewiesen, daß der Artikel 159 der deut—
schen Reichsverfassung vom 11. August 1919 das Koalitionsrecht in
ganz gleichem Sinne regelt, wie der 8 114 der echossowakischen Ver—⸗
fassungsurkunde.
der Artikel 159 der Verfassung des Deutschen Reiches lautet:
„Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der
Arbeits und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle
Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen welche diese
Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.“
Der 8 114 der öechoslowakischen Verfassungsurkunde „gewähr—
leistet“ das Koalitionsrecht zum Schutze und zur Unterstützung der
Arbeits⸗(Angestellten⸗ und Wirtschaftsverhältnisse, beseitigt also alle
Veschrͤnkungen des Koalitionsrechtes und diese Gewährleistung ge⸗
winnt dadurch, daß sie in die Verfassungsurkunde aufgenommen er—
scheint, an Bebeutung. Alle Handlungen, die als vorsätzliche Verletzun⸗
gen dieses Rechtes erscheinen, erklärt der 8114 für verboten. Mit Recht
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